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   VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11   

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https://dejure.org/2011,7574
VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11 (https://dejure.org/2011,7574)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2011 - 2 K 46.11 (https://dejure.org/2011,7574)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 2 K 46.11 (https://dejure.org/2011,7574)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Dem Auskunftsanspruch nach IFG kann nicht ein "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" entgegengehalten werden

  • lda.brandenburg.de PDF

    Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

  • fragdenstaat.de

    Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) - Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) - Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke offenlegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offenlegung der Regierungsakten zur AKW-Laufzeitverlängerung

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke offenlegen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke offenlegen

Papierfundstellen

  • afp 2011, 515
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    "Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [214]).

    Ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 [215 f.]).

    Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses liefe, soweit es Zugriff gerade auch auf von der Exekutive nicht freiwillig bereitgestellte Informationen über die Regierungstätigkeit verschaffen soll, leer (vgl. BVerfGE 110, 199 [218 f.]).

    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 77, 1 [59]; 110, 199 [219]; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 [746]; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 [954 ff.]; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl.

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 [219]).

    Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das parlamentarische Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199 [221 f.]).

    Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]; 110, 199 [222]).".

    Die Möglichkeit etwa, dass Beobachter Informationen zu Rückschlüssen auf die Durchsetzungsfähigkeit der beteiligten Regierungsmitglieder nutzen könnten, begründet keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung; das Interesse der einzelnen Regierungsmitglieder daran, dass das Ausmaß ihrer Durchsetzungsfähigkeit innerhalb der Regierung der Öffentlichkeit verborgen bleibt, ist nicht per se geschützt (BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 110, 199 [224]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1984 (Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100 [139]) mit dem Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und dem hieraus folgenden Recht auf Vorlage von Akten befasst.

    "Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [214]).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz gebietet allerdings gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]).

    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 77, 1 [59]; 110, 199 [219]; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 [746]; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 [954 ff.]; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl.

    Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]; 110, 199 [222]).".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 6.10

    Informationsanspruch; informationspflichtige Behörde; Bundesministerium;

    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    Denn eine derartige Unterscheidung ministerieller Tätigkeit in "Regierungshandeln", das nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfallen soll, und "Behördentätigkeit" findet nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 - und - OVG 12 B 5.08 -, Juris, noch nicht rechtskräftig) in § 1 Abs. 1 IFG keine Stütze.

    Wird die Versagung des Informationszugangs im gerichtlichen Verfahren auf den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG gestützt, bedarf es mithin der substantiierten Darlegung durch die Behörde, dass die Bekanntgabe der streitigen Informationen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren noch die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 -, Juris).

    Die Kammer neigt mit der Beklagten und der Begründung des Entwurfs des IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 12) zu der Annahme, dass Informationen, die diesem sog. "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" zuzurechnen sind, auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht offenbart werden müssen (offengelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 -, Juris).

  • RG, 12.02.1895 - 12/95

    Gehört zu den weinähnlichen Getränken, welchen Glycerin nicht zugesetzt werden

    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 77, 1 [59]; 110, 199 [219]; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 [746]; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 [954 ff.]; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl.
  • StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88

    Zur Frage, ob der Senat der Freien Hansestadt Bremen berechtigt ist, die Vorlage

    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 77, 1 [59]; 110, 199 [219]; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 [746]; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 [954 ff.]; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl.
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 77, 1 [59]; 110, 199 [219]; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 [746]; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 [954 ff.]; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl.
  • VG Berlin, 16.01.2008 - 2 A 68.06
    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    Auf eine Abgrenzung zwischen "Regierungstätigkeit" und der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben kommt es hierbei nicht an (a.A. noch z.B. Urteile der Kammer vom 16. Januar 2008 - VG 2 A 68.06 - und vom 10. Oktober 2007 - VG 2 A 101.06 -).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78 [120 - 123]) hat zu dem aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleiteten "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" ausgeführt:.
  • VG Berlin, 21.10.2010 - 2 K 89.09

    Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten -

    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist zunächst, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 - VG 2 K 89.09 - Juris, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 5.08

    Informationszugang; Materialien zu einem Gesetzgebungsvorhaben; Vorbereitung von

    Auszug aus VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
    Denn eine derartige Unterscheidung ministerieller Tätigkeit in "Regierungshandeln", das nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfallen soll, und "Behördentätigkeit" findet nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 - und - OVG 12 B 5.08 -, Juris, noch nicht rechtskräftig) in § 1 Abs. 1 IFG keine Stütze.
  • VG Berlin, 10.10.2007 - 2 A 101.06

    Kein Zugang zu Akten des Bundeskanzleramtes über sog. Ostseepipeline

  • VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14

    Informationszugang zu einem Kabinettsprotokoll - Verlaufsprotokoll und

    Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier um die Willensbildung der Regierung selbst und nicht um der gubernativen Entscheidung vorgelagerte Beratungs- oder Entscheidungsabläufe auf der Arbeitsebene geht (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 - Juris).
  • VG Berlin, 28.01.2015 - 2 K 128.14

    Offenlegung von Namen und Büroanschriften von Gutachtern eines

    Die Tatsachengrundlagen, die Grundlagen der Willensbildung und das Ergebnis der Willensbildung sind ebenso wie die Anonymität der Beratenden nicht von § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG geschützt (Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 - OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467.11 - juris Rn. 88 ff. m.w.N.).

    Ist das Verfahren - wie hier - abgeschlossen, kommt § 4 IFG nicht mehr zum Tragen (Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 -).

  • VG Berlin, 07.08.2013 - 2 K 273.12

    Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Sperren des Informationszugangs

    Die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG geschützt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 -, und dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - Urteil der Kammer vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 - vgl. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG: BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - BVerwG 7 C 7.12 -, jeweils: Juris).
  • VG Köln, 26.07.2012 - 13 K 1512/11
    Dasselbe Erfordernis einer substantiierten Darlegung gilt, soweit sich die Beklagte auf den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung beruft: Es mag dabei offenbleiben, ob insoweit der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG eröffnet ist, dahin tendierend: VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 K 46.11 -, so auch: BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, a.a.O., das nur dann auf verfassungsunmittelbare Grenzen des Informationsanspruches zurückgreifen will, falls sich Schutzlücken auftun sollten, oder ob insoweit ein ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund im Bereich des Regierungshandelns in Rede steht, dahin tendierend: OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., vgl. BT-Drs.
  • VG Halle, 14.04.2015 - 2 A 14/15
    Würde man in diesen Fällen Informationszugang gewähren, führte dies zu dem nicht mit dem Gewaltenteilungsprinzip zu vereinbarenden Ergebnis, dass die Informationen einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorzuenthalten, gleichzeitig aber jedem Dritten auf Antrag zu erteilen wären (vgl. zum IFG: VG C-Stadt, Urt. v. 09.06.2011 2 K 46.11).
  • VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17

    Zugang zu Informationen aus Sitzungen der Regierung; hier: im Zusammenhang mit

    Der Schutz aus internationalen Verhandlungen herauszuhaltender Informationen durch § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG scheitert nicht daran, dass wie bei der Parallelvorschrift des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG nur der eigentliche Vorgang der Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens, nicht jedoch die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, geschützt wäre (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 - juris Rn. 22).
  • VG Berlin, 07.05.2015 - 2 K 247.12

    Zweck des Schutzes der Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen

    Der Schutz aus internationalen Verhandlungen herauszuhaltender Informationen durch § 3 Nr. 3 lit. a IFG scheitert nicht daran, dass wie bei der Parallelvorschrift des § 3 Nr. 3 lit. b IFG nur der eigentliche Vorgang der Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens, nicht jedoch die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, geschützt wäre (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 - VG 2 K 46.11 -, JZ 2012, 796 = juris Rdnr. 22).
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