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   FG Niedersachsen, 20.11.2013 - 2 K 47/13   

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https://dejure.org/2013,38815
FG Niedersachsen, 20.11.2013 - 2 K 47/13 (https://dejure.org/2013,38815)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.11.2013 - 2 K 47/13 (https://dejure.org/2013,38815)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. November 2013 - 2 K 47/13 (https://dejure.org/2013,38815)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 2 Buchst. a) S. 8 EStG; § 52 Abs. 24 S. 5 EStG; § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
    Änderbarkeit eines angefochtenen Steuerbescheides nach § 10 Abs. 2 Buchst. a) S. 8 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2009 § 10 Abs. 2a Satz 8
    Vorsorgeaufwendungen: Datenübermittelung nach § 10 Abs. 2a EStG a.F. - Änderung des ESt-Bescheids nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsorgeaufwendungen: Datenübermittelung nach § 10 Abs. 2a EStG a.F. - Änderung des ESt-Bescheids nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Änderbarkeit eines angefochtenen Steuerbescheides nach § 10 Abs. 2 Buchst. a) S. 8 EStG

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 438
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.11.2013 - 2 K 47/13
    Dementsprechend ist eine Änderung im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO selbst dann möglich, wenn eine Mitteilung schon bei der ursprünglichen Veranlagung vorlag, jedoch nicht berücksichtigt worden ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1).
  • BFH, 24.08.2016 - X R 34/14

    Änderung der Steuerbescheide gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F.

    Die Bezugnahme auf Satz 4 der Vorschrift erfasst aber auch Fälle der erstmaligen Übermittlung, selbst wenn sie angesichts der Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres in nur wenigen Fällen zeitlich nach der Veranlagung liegen dürften (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. November 2013  2 K 47/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 438, Rz 24).
  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 2198/12

    Änderung eines Bescheides aufgrund elektronisch übermittelter Daten nach § 10

    Der Wortsinn kann bedeuten, dass eine Änderung anlässlich der Übermittlung oder aufgrund einer neuen oder erstmaligen Datenübermittlung, also nach Verarbeitung der Veranlagung, erfolgen kann (so auch Niedersächsisches FG-Urteil vom 20.11.2013 2 K 47/13, EFG 2014, 438).

    Auch der systematische Vergleich mit § 173 Abs. 1 AO und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO spricht nicht dafür, dass es auf die Frage, ob die Daten im Zeitpunkt der Änderung des Bescheides neu waren, nicht ankommt (anders insofern Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20.11.2013, a. a. O.).

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 20.11.2013 2 K 47/13, EFG 2014, 438) ab.

  • BFH, 24.08.2016 - X R 36/14

    Änderung eines Steuerbescheides aufgrund übermittelter Daten gemäß § 10 Abs. 2a

    Die Bezugnahme auf Satz 4 der Vorschrift erfasst aber auch Fälle der erstmaligen Übermittlung, selbst wenn sie angesichts der Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres in nur wenigen Fällen zeitlich nach der Veranlagung liegen dürften (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. November 2013  2 K 47/13, EFG 2014, 438, Rz 24).
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