Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8940
FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03 (https://dejure.org/2006,8940)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.03.2006 - 2 K 53/03 (https://dejure.org/2006,8940)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. März 2006 - 2 K 53/03 (https://dejure.org/2006,8940)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,8940) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    1 v.H.-Regelung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch bei vertraglichem Nutzungsverbot

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 3 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
    Beweis des ersten Anscheins bezüglich der auch privaten Nutzung eines für einen Gesellschafter von der Gesellschaft angeschafften betrieblichen Fahrzeugs; Gesellschaftsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot als Indiz für die Verneinung der privaten Mitbenutzung eines ...

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
    Kfz-Nutzung; Privatnutzung; 1%-Regelung; Anscheinsbeweis; Privatfahrt; Unternehmensfahrzeug - 1 %-Regelung gilt auch bei vertraglichem Verbot privater Kfz-Nutzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1 %-Regelung gilt auch bei vertraglichem Verbot privater Kfz-Nutzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit der 1 v. H.-Regelung bei vertraglichem Privatnutzungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beweis des ersten Anscheins bezüglich der auch privaten Nutzung eines für einen Gesellschafter von der Gesellschaft angeschafften betrieblichen Fahrzeugs; Gesellschaftsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot als Indiz für die Verneinung der privaten Mitbenutzung eines ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vermutung der Privatnutzung bei Dienstwagenüberlassung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 2091
  • EFG 2006, 1237
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.04.2005 - VI B 59/04

    Privatnutzung Pkw - 1%-Regelung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03
    Lediglich in den Fällen, in denen eine private Mitnutzung (nahezu) von vornherein ausgeschlossen ist, ist die 1%-Regelung nicht anzuwenden (BFH-Beschluss vom 13. April 2005, VI B 59/04, DStRE 2005, 625).

    Dieser Vortrag reicht indes nicht aus, um den Anscheinsbeweis für eine private Mitnutzung der betrieblich genutzten Fahrzeuge zu entkräften (vgl. BFH v. 13. April 2005, VI B 59/04, DStRE 2005, 625 für die Fahrzeugnutzung durch einen Arbeitnehmer).

  • FG Niedersachsen, 02.02.2005 - 2 K 193/03

    Zurechnung eines Sachbezugs wegen Überlasung eines Firmenfahrzeugs; Bewertung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03
    Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt indes der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 14.05.1999, VI B 2158/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 27. Oktober 2005, VI B 43/05, BFH/NV 2005, 292; FG Niedersachsen vom 02.02.2005, 2 K 193/03; Rev. Az. VI R 19/05 für die Nutzung von Fahrzeugen durch leitende Angestellte).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03
    Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt indes der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 14.05.1999, VI B 2158/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 27. Oktober 2005, VI B 43/05, BFH/NV 2005, 292; FG Niedersachsen vom 02.02.2005, 2 K 193/03; Rev. Az. VI R 19/05 für die Nutzung von Fahrzeugen durch leitende Angestellte).
  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03
    Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt indes der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 14.05.1999, VI B 2158/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 27. Oktober 2005, VI B 43/05, BFH/NV 2005, 292; FG Niedersachsen vom 02.02.2005, 2 K 193/03; Rev. Az. VI R 19/05 für die Nutzung von Fahrzeugen durch leitende Angestellte).
  • FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00

    Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03
    Die Kläger hätten geeignete organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der jeweilige Gesellschafter tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (ebenso: Finanzgericht Münster bei Kfz-Nutzung durch Arbeitnehmer, Urteil vom 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
  • BFH, 27.10.2004 - VI R 51/03

    Sachbezugsfreigrenze nicht auf Geldleistungen anwendbar

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03
    Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt indes der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 14.05.1999, VI B 2158/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 27. Oktober 2005, VI B 43/05, BFH/NV 2005, 292; FG Niedersachsen vom 02.02.2005, 2 K 193/03; Rev. Az. VI R 19/05 für die Nutzung von Fahrzeugen durch leitende Angestellte).
  • BFH, 27.10.2005 - VI B 43/05

    Annahme einer Privatnutzung des Betriebs-Pkw bei Nutzungsverbot

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03
    Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt indes der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 14.05.1999, VI B 2158/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 27. Oktober 2005, VI B 43/05, BFH/NV 2005, 292; FG Niedersachsen vom 02.02.2005, 2 K 193/03; Rev. Az. VI R 19/05 für die Nutzung von Fahrzeugen durch leitende Angestellte).
  • FG Sachsen, 28.08.2002 - 3 K 2099/01

    Zur Frage, ob ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines einem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03
    Es kann im Streitfall dahinstehen, ob der Anscheinsbeweis nicht gilt, wenn gleichwertige Privatfahrzeuge zur Verfügung stehen (so Sächsisches FG, Urteil vom 28. August 2002, 3 K 2099/01, Juris).
  • FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04

    Private Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als ein der Lohnsteuer

    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

  • FG Köln, 22.12.2009 - 1 K 3559/06

    Honorar für Beratung betr. Steueramnestie nicht abzugsfähig

    Der Beklagte schließt sich insoweit der bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Merkblatt vom 03.02.2004, IV A 4 - S 1928 - 18/04, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil I 2004, S. 225, Tz. 3.3.9; Ergänzende Informationen [des BMF] zum Strafbefreiungserklärungsgesetz vom 20.07./16.09.2004, IV A 4 - S 1928 - 120/04, Frage/Antwort 25; Oberfinanzdirektion -OFD- Frankfurt am Main vom 10.10.2005, S 2221 A - 37 St II 2.08, Der Betrieb -DB- 2005, 2495; OFD Münster vom 14.09.2006, DB 2006, 2091) an.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht