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   FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09   

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https://dejure.org/2010,18637
FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09 (https://dejure.org/2010,18637)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 2 K 6/09 (https://dejure.org/2010,18637)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. August 2010 - 2 K 6/09 (https://dejure.org/2010,18637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß?

  • Justiz Hamburg

    Art 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG
    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spielvergnügungssteuer in Hamburg

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Für die Besteuerung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Spieler das ihm aufgrund eines Gewinns ausgezahlte Geld wieder in den Spielautomaten einwirft, oder ob er gleichsam in einem abgekürzten Zahlungsweg den Gewinn ohne zwischenzeitliche Auszahlung unmittelbar zum Weiterspielen nutzt (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 694).

    Mit der Heranziehung des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage hat der Hamburgische Gesetzgeber einen sachgerechten Maßstab gewählt und die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom 27.11.2009 (II B 75/09, BFH/NV 2010, 692) deshalb einen Spieleinsatz in den Fällen als nicht gegeben an, in denen nach den Vorgaben der SpielV n. F. ein Geldbetrag z.B. wegen Überschreitung der vorbestimmten Obergrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 SpielV n. F.) oder einer erzwungenen Spielpause (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV n. F.) nicht angenommen bzw. wieder ausgezahlt wird.

    Insoweit fehle es an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne des § 1 Abs. 1 HmbSpVStG und an einer Verwendung von Einkommen oder Vermögen zur Erlangung des Spielvergnügens i.S.d. § 1 Abs. 3 HmbSpVStG (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 27.11.2009 - II B 102/09 - juris, Rn. 25).

    Diese Dispositionsfreiheit bei den Einsätzen gewinnt der Spieler erst durch die Umwandlung in Punkte, so dass bereits dieser Vorgang als Teil des Spiels anzusehen ist, weil er den Einsatz und das eingehbare Risiko beeinflusst (vgl. ergänzend FG Hamburg vom 13.04.2010 - 2 K 11/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Rechsprechung des BFH in den im summarischen Verfahren ergangenen Beschlüssen vom 27.11.2009 (II B 75/09; II B 102/09), die sich zu dieser Abgrenzung bisher noch nicht geäußert hat.

    Er hat dadurch jedoch nicht rückwirkend eine neue Steuerpflicht begründet, sondern lediglich eine Möglichkeit geschaffen, die steuerliche Bemessungsgrundlage vereinfacht zu bestimmen (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die inzwischen ständige Rechtsprechung (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).

    Maßgebend ist vielmehr, ob innerhalb des von der SpielV gezogenen Rahmens der Spielbetrieb so gestaltet werden kann, dass die Spieleinsätze den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Spielgeräte bzw. der Spielhallen decken und in der Regel noch Gewinn erzielt werden kann (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Bei den nach der SpielV n. F. zugelassenen Spielgeräten schließt die SpielV es jedoch nicht aus, die Steuer auf den Spieler im Zusammenhang mit dem Spiel unmittelbar abzuwälzen (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 13.4.2010 - 2 K 11/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Da die Spielvergnügungsteuer alle Spielhallenbetreiber in Hamburg gleichermaßen betrifft und diese daher vor der Notwendigkeit stehen, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass sie zur Entrichtung dieser Steuer unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens in der Lage sind, können Erfordernisse des Wettbewerbs jedenfalls längerfristig nicht dazu zwingen, Spielgeräte mit so hohen Gewinnsquoten einzusetzen, dass die kalkulatorische Überwälzung der Steuer auf die Spieler allgemein oder in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug genommen (vgl. zuletzt Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand ist dabei der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.1971 - 1 BvL 7, 8/69, BVerfGE 31, 119, 127; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968).

    Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968 m.w.N.).

    Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295; Beschluss 01.04.1971 - 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.

    Neben anderen, regelmäßig bestehenden Möglichkeiten, einen Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968), besteht auch in dieser Hinsicht Spielraum, die Einnahmen des Spielgeräteaufstellers zu erhöhen.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Es komme daher auf die "Konstruktion" der Norm an, wie dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch in seinem Ökosteuer-Urteil (1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 vom 20.04.2004) herausgearbeitet habe.

    Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295; Beschluss 01.04.1971 - 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295).

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Der Senat weiche mit seiner Rechsprechung insoweit von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 27.11.2009 (II B 102/09) ab.

    Insoweit fehle es an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne des § 1 Abs. 1 HmbSpVStG und an einer Verwendung von Einkommen oder Vermögen zur Erlangung des Spielvergnügens i.S.d. § 1 Abs. 3 HmbSpVStG (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 27.11.2009 - II B 102/09 - juris, Rn. 25).

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Rechsprechung des BFH in den im summarischen Verfahren ergangenen Beschlüssen vom 27.11.2009 (II B 75/09; II B 102/09), die sich zu dieser Abgrenzung bisher noch nicht geäußert hat.

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer: Bemessungsgrundlage

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Diese Dispositionsfreiheit bei den Einsätzen gewinnt der Spieler erst durch die Umwandlung in Punkte, so dass bereits dieser Vorgang als Teil des Spiels anzusehen ist, weil er den Einsatz und das eingehbare Risiko beeinflusst (vgl. ergänzend FG Hamburg vom 13.04.2010 - 2 K 11/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Bei den nach der SpielV n. F. zugelassenen Spielgeräten schließt die SpielV es jedoch nicht aus, die Steuer auf den Spieler im Zusammenhang mit dem Spiel unmittelbar abzuwälzen (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 13.4.2010 - 2 K 11/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 189/06

    Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Diese rückwirkende Änderung ist jedoch nicht verfassungswidrig, weil die Änderungen keine belastenden nachträglichen Änderungen beinhalten (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die inzwischen ständige Rechtsprechung (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).

  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die inzwischen ständige Rechtsprechung (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).

    Das Erfordernis der zeitlichen Abgrenzung ist allen periodischen Steuern wesensgemäß und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Spielvergnügungsteuer einen proportionalen und keinen progressiven Tarif hat, es also von untergeordneter Bedeutung ist, ob Spieleinsätze noch dem einen oder bereits dem nächsten Monat zugeordnet werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06, II B 58/06, BFH/NV 2007, 987).

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Dies werde durch eine Ausarbeitung der Firma E, die von den durch den Sachverständigen F in dem Verfahren VII 4/01 (BFH, II R 59/04) ermittelten Zahlen ausgehe, belegt.

    Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die die Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006 1354).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295; Beschluss 01.04.1971 - 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Bedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 ff.; Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 37 ff.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BFH, 01.02.2007 - II B 58/06

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • BFH, 28.07.1999 - X R 122/98

    Antragsfrist nach § 68 FGO

  • FG Hamburg, 30.06.2004 - VII 4/01

    Spielgerätesteuer: Keine erdrosselnde Wirkung der Spielgerätesteuer

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 9/09

    Einkommensteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

    Das hat sowohl der BFH als auch der Senat bereits entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011 II R 51/10, BFH/NV 2012, 790; FG Hamburg Urteil vom 26. August 2010 2 K 6/09, juris).

    Der BFH und der Senat haben bereits entschieden, dass dieser Steuersatz verfassungsgemäß ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011, II R 51/10, BFH/NV 2012, 790; FG Hamburg Urteil vom 26. August 2010 2 K 6/09, juris).

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des

    Insoweit wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 2010 (2 K 6/09, n.v., juris) und die bestätigende Entscheidung des BFH vom 7. Dezember 2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790) Bezug genommen; der Senat hält insoweit weiterhin an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 132/10

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Spielvergnügungsteuer

    Diese Dispositionsfreiheit bei den Einsätzen gewinnt der Spieler erst durch die Umwandlung in Punkte, so dass bereits dieser Vorgang als Teil des Spiels anzusehen ist, weil er den Einsatz und das eingehbare Risiko beeinflusst (vgl. ergänzend FG Hamburg vom 13.04.2010 - 2 K 11/09, EFG 2010, 1177; Urteil vom 26.8.2010 - 2 K 6/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).
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Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 26.06.2009 - 2 K 6/09   

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https://dejure.org/2009,32218
VG Saarlouis, 26.06.2009 - 2 K 6/09 (https://dejure.org/2009,32218)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 26.06.2009 - 2 K 6/09 (https://dejure.org/2009,32218)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 26. Juni 2009 - 2 K 6/09 (https://dejure.org/2009,32218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 54.90
    Auszug aus VG Saarlouis, 26.06.2009 - 2 K 6/09
    u.a. Urteile vom 09.12.1998 - 6 C 5/98 -, NVwZ-RR 1999, 915 und vom 22.05.1992 - 8 C 54.90 -, zitiert nach juris.
  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98

    Zivildienstrecht, Wehrpflichtrecht

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.06.2009 - 2 K 6/09
    u.a. Urteile vom 09.12.1998 - 6 C 5/98 -, NVwZ-RR 1999, 915 und vom 22.05.1992 - 8 C 54.90 -, zitiert nach juris.
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