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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11   

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FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11 (https://dejure.org/2011,788)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 2 K 6/11 (https://dejure.org/2011,788)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 2 K 6/11 (https://dejure.org/2011,788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einkommensteuer: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung

  • Justiz Hamburg

    § 9 Abs 1 EStG, § 33 Abs 1 EStG, § 33 Abs 2 EStG, § 367 Abs 2a AO
    Einkommensteuer: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Berücksichtigung der Kosten einer Strafverteidigung

  • IWW (Leitsatz)

    Strafverteidigerkosten und deren steuerliche Absetzbarkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung ?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Strafverteidigung - Steuerliche Berücksichtigung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Straftäter darf Anwaltskosten nicht steuerlich absetzen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Strafverteidigungskosten: regelmäßig keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafverteidigungskosten können nicht als Werbungskosten abgezogen werden - Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 1210
  • BB 2012, 153
  • EFG 2012, 925
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH - Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223; Beschluss vom 30.06.2004, VIII B 265/03, BFH NV 2004, 1639, jeweils m. w. N.).

    Aus diesem Grund ist beispielsweise nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in Verdacht geraten ist, weil allein Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen vorgeworfenen Straftat zu begehen (BFH - Urteil vom 18.10.2007, IV R 42/04, BStBl. II 2008, 223; Beschluss vom 30.06.2004, VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit in Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft hat (BFH - Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223 m. w. N; Urteil vom 09.12.2003, VI R 35/96, BStBl. II 2004, 641; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010, 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).

    Die Darlehensmittel dienten damit mittelbar dem Erwerb des Vermögensstamms, also einem im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erheblichen Vorgang der Vermögenssphäre (vgl. BFH - Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rn. B 91, B 701 f.).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    Inzwischen hat der BFH seine Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten geändert und entschieden, dass Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagtem aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können und derartige Aufwendungen nur dann nicht unausweichlich sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint (BFH-Urt. vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1426).

    Der Steuerpflichtige darf sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess einlassen, sondern muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wieder, einschließlich des Kostenrisikos, eingegangen sein (BFH - Urteil 12.05.2011, VI R 42/10).

  • BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH - Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223; Beschluss vom 30.06.2004, VIII B 265/03, BFH NV 2004, 1639, jeweils m. w. N.).

    Aus diesem Grund ist beispielsweise nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in Verdacht geraten ist, weil allein Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen vorgeworfenen Straftat zu begehen (BFH - Urteil vom 18.10.2007, IV R 42/04, BStBl. II 2008, 223; Beschluss vom 30.06.2004, VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 31/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots wegen symbolischem Kaufpreis

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    Az. IX R 31/10".
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit in Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft hat (BFH - Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223 m. w. N; Urteil vom 09.12.2003, VI R 35/96, BStBl. II 2004, 641; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010, 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).
  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    Ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung sachdienlich, entspricht es im Regelfall billigem Ermessen, eine Teileinspruchsentscheidung zu erlassen; das Entschließungsermessen ist daher in der Weise vorgeprägt, dass keine weitere Begründung erforderlich ist (BFH - Urteil vom 30.09.2010, III R 39/08, BStBl. II 2011, 11, m. w. N.).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit in Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft hat (BFH - Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223 m. w. N; Urteil vom 09.12.2003, VI R 35/96, BStBl. II 2004, 641; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010, 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).
  • BFH, 21.07.1955 - IV 373/54 U

    Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Kosten eines Strafprozesses als

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    Es gehe nicht an, Geldstrafen über das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuwälzen (BFH - Urteil vom 21.06.1989, X R 20/88, BStBl. II 1989, 831; Urteil vom 21.07.1955, IV 373/54 U, BStBl. III 1955, 338; Loschelder in Schmidt, EStG, § 33 Rn. 35).
  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    Strafverteidigungskosten sind Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb wie die Straftat grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen (BFH - Urteil vom 13.12.1994, VIII R 34/93, BStBl. II 1995, 457).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11
    Es gehe nicht an, Geldstrafen über das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuwälzen (BFH - Urteil vom 21.06.1989, X R 20/88, BStBl. II 1989, 831; Urteil vom 21.07.1955, IV 373/54 U, BStBl. III 1955, 338; Loschelder in Schmidt, EStG, § 33 Rn. 35).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

  • BFH, 18.01.2007 - IV R 42/04

    Jubiläumsrückstellung auch ohne unwiderrufliche Leistungszusage

  • BFH, 23.07.2021 - VI R 42/20

    Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag,

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 925 veröffentlichten Urteil, die streitigen Strafverteidigungskosten seien nicht beruflich oder sonst durch die Einkünfteerzielung veranlasst.
  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Ein ausreichender beruflicher Zusammenhang wird nämlich nicht allein dadurch begründet, dass die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die vorgeworfene Straftat und damit zur Abwehr der Vorwürfe aufgewendete Ausgaben entfielen (vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491, Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2011 2 K 6/11, EFG 2012, 925).

    Zwar ist insoweit geklärt, dass ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 866; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2011 2 K 6/11, EFG 2012, 925).

  • FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10

    Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

    Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, trotz dieser bekannten Folgen eine Straftat zu begehen, führt dazu, dass das realisierte Risiko einer strafrechtlichen Sanktion und die daraus resultierenden Kosten nicht zwangsläufig in dem Sinne erwachsen, dass er sich diesen Kosten nicht von vornherein hätte entziehen können (vgl. FG Hamburg Urteil vom 14. Dezember 2011, 2 K 6/11, BB 2012, 153, Revisionsverfahren BFH Az IX R 5/12).

    Sie erscheint wegen der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten der Rechtsverfolgung als außergewöhnliche Belastungen und mit Blick auf das gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 (2 K 6/11, BB 2012, 153) laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az IX R 5/12) geboten.

  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 181/11

    Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im

    Da die Prozesskosten, wie dargelegt, Betriebsausgaben sind, kommt es auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Strafverteidigungskosten eine außergewöhnliche Belastung begründen können (dagegen bei Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen einer vorsätzlichen Tat Urteil des FG Hamburg vom 14.12.2011 2 K 6/11, DStR 2012, 81), nicht an.
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Rechtsprechung
   VG Kassel, 08.11.2011 - 2 K 6/11   

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VG Kassel, 08.11.2011 - 2 K 6/11 (https://dejure.org/2011,80298)
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Rechtsprechung
   VG Arnsberg, 03.12.2010 - 2 K 6/11   

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VG Arnsberg, 03.12.2010 - 2 K 6/11 (https://dejure.org/2010,53689)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 03.12.2010 - 2 K 6/11 (https://dejure.org/2010,53689)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 03. Dezember 2010 - 2 K 6/11 (https://dejure.org/2010,53689)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - 1 B 477/11

    Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer anhängigen Klage gegen eine

    Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 6/11 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 wird wiederhergestellt.

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 2 K 6/11 anhängigen Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 wiederherzustellen, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell nicht zu beanstanden.

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