Rechtsprechung
FG Thüringen, 27.06.2017 - 2 K 60/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Justiz Thüringen
§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 32d Abs 1 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2011
Veräußerung von Gold Bullion Securities führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Veräußerung von Gold Bullion Securities führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 27.06.2017 - 2 K 60/16
- BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17
Papierfundstellen
- EFG 2018, 110
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.05.2015 - VIII R 4/15
Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung von Xetra-Gold …
Auszug aus FG Thüringen, 27.06.2017 - 2 K 60/16
Sie verweisen zur Begründung auf die BFH-Urteile vom 12.05.2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14.Ergänzend ist er der Auffassung, der Streitfall sei nicht mit den vom BFH zur Steuerbarkeit von XTRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Urteile vom 12.05.2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar, da nach den Emissionsbedingungen gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibung kein ausschließlicher, sondern ein wahlweiser Anspruch auf Lieferung von Gold bestehe.
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem im BFH-Urteil vom 12.05.2015 (VIII R 4/15) entschiedenen.
Ebenso wie bei dem im BFH-Urteil vom 12.05.2015 (VIII R 4/15) zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Emittentin im Streitfall nach den Emissionsbedingungen kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Revision war wegen einer möglichen Abweichung von den Urteilen VIII R 4/15 und VIII R 35/14 vom 12.05.2015 zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
- BFH, 12.05.2015 - VIII R 35/14
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Xetra-Gold …
Auszug aus FG Thüringen, 27.06.2017 - 2 K 60/16
Sie verweisen zur Begründung auf die BFH-Urteile vom 12.05.2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14.Ergänzend ist er der Auffassung, der Streitfall sei nicht mit den vom BFH zur Steuerbarkeit von XTRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Urteile vom 12.05.2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar, da nach den Emissionsbedingungen gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibung kein ausschließlicher, sondern ein wahlweiser Anspruch auf Lieferung von Gold bestehe.
Ausgenommen hiervon sind indes Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (BFH-Urteil vom 12.05.2015 VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).
Die Revision war wegen einer möglichen Abweichung von den Urteilen VIII R 4/15 und VIII R 35/14 vom 12.05.2015 zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
- BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" …
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 110) statt.
Das FA beantragt, das Urteil des Thüringer FG vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 13 K 13030/17
Veräußerung der Beteiligung eines Fondanlegers an einem Gold-ETF: Steuerpflicht …
Gleiches soll im Übrigen für die umgekehrt liegende Fallgestaltung zu gelten haben, dass sich eine die Lieferung von Gold verbriefende Inhaberschuldverschreibung nach Wahl der Erwerberin in Geldeswert abgelten lässt: eine (von vornherein) goldlieferungsbestimmte Inhaberschuldverschreibung nimmt nicht dadurch den Charakter einer Kapitalforderung an, dass dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer (realen) Goldlieferung die Auszahlung des entsprechenden Gegenwertes zu verlangen (Thüringer Finanzgericht - FG -, nicht rechtskräftiges Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 K 60/16 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 110, 111 Rn. 14; Revision beim BFH anhängig zum Aktenzeichen [Az.] VIII R 7/17).