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   FG Bremen, 11.06.2003 - 2 K 639/02 (1)   

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https://dejure.org/2003,17181
FG Bremen, 11.06.2003 - 2 K 639/02 (1) (https://dejure.org/2003,17181)
FG Bremen, Entscheidung vom 11.06.2003 - 2 K 639/02 (1) (https://dejure.org/2003,17181)
FG Bremen, Entscheidung vom 11. Juni 2003 - 2 K 639/02 (1) (https://dejure.org/2003,17181)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grunderwerbsteuer; Verschmelzung als Gesamtrechtsnachfolge; Auflassung zwischen Veräußerer und Gesamtrechsnachfolger; Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung (AO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer: Erklärung der Auflassung gegenüber Gesamtrechtsnachfolger; Gestaltungsmissbrauch; Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer: Erklärung der Auflassung gegenüber Gesamtrechtsnachfolger - Gestaltungsmissbrauch - Grunderwerbsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1323
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.06.1999 - II R 20/98

    GrEStG; Auflassung eines Grundstücks

    Auszug aus FG Bremen, 11.06.2003 - 2 K 639/02
    Hingegen sei eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrESt auch nach Auffassung des BFH dann ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung erfüllt werde (BFH-Urteil vom 16.06.1999 II R 20/98, BFH/NV 2000, 80 ).

    Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 16.06.1999 II R 20/98, BFH/NV 2000, 80, 81.

    Dem von der Kl. zitierten BFH-Urteil vom 16.06.1999 (BFH in BFH/NV 2000, 80 ) liege ein anderer Sachverhalt zugrunde.

    Demgemäß hat der BFH in dem von der Kl. zitierten Urteil vom 16.06.1999 (BFH/NV 2000, 80 ) entschieden, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG immer schon dann durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausgeschlossen sei, wenn durch die Auflassung ein "Anspruch auf Eigentumsverschaffung" erfüllt werde (vgl. auch Boruttau/Fischer, § 1 Rz. 412 ff., 415).

  • BFH, 16.02.1994 - II R 125/90

    Verschmelzung von Genossenschaften

    Auszug aus FG Bremen, 11.06.2003 - 2 K 639/02
    Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG knüpft ausschließlich an die zivilrechtliche (sachenrechtliche) Eigentumsänderung an (BFH-Urteil vom 16.02.1994 II R 125/90, BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866).
  • BFH, 24.01.1990 - II R 138/87

    Voraussetzungen für eine Steuerpflichtigkeit des Erwerbs eines Grundstücks -

    Auszug aus FG Bremen, 11.06.2003 - 2 K 639/02
    Abgesehen davon, dass die Befugnis, einen Übereignungsanspruch hinsichtlich eines Grundstücks auf eigene Rechnung zu verwerten, nicht gleichzusetzen ist mit der in § 1 Abs. 2 GrEStG vorausgesetzten Befugnis, das Grundstück selbst auf eigene Rechnung zu verwerten, greift § 1 Abs. 2 GrEStG hier aber jedenfalls deshalb nicht ein, weil diese Vorschrift nur als Ersatztatbestand in denjenigen Fällen anwendbar ist, in denen die Beteiligten vom Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, absehen und an Stelle des Eigentums nur die Verwertungsbefugnis übergehen lassen (BFH-Urteil vom 24.01.1990 II R 138/87, BFH/NV 1991, 119 m. w. N.).
  • BFH, 12.05.2016 - II R 26/14

    Grunderwerbsteuer bei Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines

    Die Auflassung unterliegt in diesen Fällen ungeachtet der Personenverschiedenheit der am Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft Beteiligten nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der Besteuerung, denn ihr ist ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, vorausgegangen (vgl. Urteil des FG Bremen vom 11. Juni 2003  2 K 639/02 (1), EFG 2003, 1323; Fischer in Boruttau, a.a.O., § 1 Rz 21).
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