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   FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16   

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FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16 (https://dejure.org/2017,55111)
FG München, Entscheidung vom 19.12.2017 - 2 K 668/16 (https://dejure.org/2017,55111)
FG München, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 2 K 668/16 (https://dejure.org/2017,55111)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 24; FGO § 115 Abs. 2; MwStSystRL Art. 98
    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Lieferung von Holzhackschnitzeln mit dem Regelsteuersatz von 19 %; Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz bei Verwendung des Holzes zum Heizen

  • rewis.io

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Lieferung von Holzhackschnitzeln mit dem Regelsteuersatz von 19 %; Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz bei Verwendung des Holzes zum Heizen

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für zum Heizen bestimmte und verwendete Holzhackschnitzel als "Brennholz" - Betreiben einer Hackschnitzelheizungsanlage einschließlich Wartung und Reinigung für eine Kommune als einheitliche und dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuersätze bei der Umsatzsteuer
    Ermäßigter Steuersatz
    Gegenstände der Anlage 2 zum UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
    Lieferung von Holzhackschnitzeln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 509
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-219/13

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    Grundsätzlich haben die Mitgliedstaaten für Zwecke der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207, m.w.N., BFH-Urteil vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl II 2015, 416).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, und vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207).

    In erster Linie kommt es einem Verbraucher insofern auf den jeweiligen Brennwert des Holzes und somit auf den gleichartigen "Inhalt" der verschiedenen Brennholzformen an, so dass die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es insbesondere nicht zu, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10, The Rank Group, ECLI:EU:C:2011:719, und vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, m.w.N.).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, und vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207).

    Ob es durch die Ungleichbehandlung von Holz in Form von Hackschnitzeln und in anderen Formen tatsächlich zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen Hackschnitzellieferanten und anderen Brennholzlieferanten kommt, kann dahinstehen, denn für die Annahme einer Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes bedarf es nicht noch zusätzlich der Feststellung, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist (EuGH-Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10, The Rank Group, ECLI:EU:C:2011:719, und vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, m.w.N.).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, ECLI:EU:C:2015:229, und vom 16. Juli 2015 C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty, ECLI:EU:C:2015:488, BFH-Urteile vom 25. Juni 2009, V R 25/07, BStBl II 2010, 239, und vom 1. März 2016, XI R 11/14, BStBl II 2016, 753).

    So können die Bestandteile, die die Interessen der Vertragsparteien widerspiegeln, wie z. B. die Preisbildungs- und Rechnungsstellungsmodalitäten, berücksichtigt werden, um die charakteristischen Merkmale des betroffenen Umsatzes festzustellen (EuGH-Urteil vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, ECLI:EU:C:2015:229).

  • EuGH, 09.08.2010 - C-260/10

    The Rank Group

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es insbesondere nicht zu, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10, The Rank Group, ECLI:EU:C:2011:719, und vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, m.w.N.).

    Ob es durch die Ungleichbehandlung von Holz in Form von Hackschnitzeln und in anderen Formen tatsächlich zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen Hackschnitzellieferanten und anderen Brennholzlieferanten kommt, kann dahinstehen, denn für die Annahme einer Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes bedarf es nicht noch zusätzlich der Feststellung, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist (EuGH-Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10, The Rank Group, ECLI:EU:C:2011:719, und vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, m.w.N.).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es insbesondere nicht zu, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10, The Rank Group, ECLI:EU:C:2011:719, und vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, m.w.N.).

    Ob es durch die Ungleichbehandlung von Holz in Form von Hackschnitzeln und in anderen Formen tatsächlich zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen Hackschnitzellieferanten und anderen Brennholzlieferanten kommt, kann dahinstehen, denn für die Annahme einer Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes bedarf es nicht noch zusätzlich der Feststellung, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist (EuGH-Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10, The Rank Group, ECLI:EU:C:2011:719, und vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, m.w.N.).

  • BFH, 27.06.1989 - VII K 10/88

    Tarifierung von Hackschnitzel

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    Es liege ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Juni 1989 (VII K 10/88, BFH/NV 1990, 467) entschiedenen Fall vor.

    Im Übrigen liegt auch kein vergleichbarer Sachverhalt zu dem vom BFH mit Urteil vom 27. Juni 1989 VII K 10/88, (BFH/NV 1990, 467) entschiedenen Fall vor, da die dort streitgegenständlichen Hackschnitzel zur Spanplattenproduktion bestimmt waren.

  • BFH, 09.02.2006 - V R 49/04

    Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 27. September 2007, C-208/06, Medion, ECLI:EU:C:2007:553, und vom 30. April 2014 C-267/13, Nutricia, ECLI:EU:C:2014:277, Rn. 21) und sofern im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BStBl II 2006, 694, m.w.N.).

    Auf den Verwendungszweck des Holzes darf vorliegend abgestellt werden, da im Wortlaut der Unterposition 4401 10 00 KN mit dem Begriff "Brennholz" ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BStBl II 2006, 694).

  • BFH, 07.07.2015 - VII R 65/13

    Geltung des ermäßigten Steuersatzes auch für in einem Futtermittelbetrieb

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    a) Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 kommt es - zumindest soweit wie in Nr. 48 auf den Zolltarif Bezug genommen wird - allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an (BFH-Urteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605, m.w.N.).

    Dazu gibt es ErlHS und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN (ErlKN) ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 5 K 5052/15

    Leistungen eines Hochzeits- und Portraitfotografen unterliegen dem

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    Hierbei ist der wirtschaftliche Zweck dieses Umsatzes sowie das Interesse der Leistungsempfänger zu berücksichtigen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 5 K 5052/15, EFG 2017, 958, m.w.N.).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität als bloße Auslegungsregel es nicht erlaubt, den Geltungsbereich eines ermäßigten Steuersatzes ohne eindeutige Bestimmung auszuweiten (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 C-573/15, Oxycure Belgium, ECLI:EU:C:2017:189, m.w.N.), denn eine derart eindeutige Bestimmung hat der nationale Gesetzgeber vorliegend nicht getroffen.
  • BFH, 01.03.2016 - XI R 11/14

    Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

  • Drs-Bund, 27.06.2008 - BT-Drs 16/9832
  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

  • EuGH, 16.07.2015 - C-584/13

    Mapfre asistencia und Mapfre warranty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern -

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen

  • BFH, 08.09.2011 - V R 5/10

    Beförderungsleistungen eines Chauffeurservice - Entstehung der Steuerschuld

  • BFH, 29.06.2011 - XI R 15/10

    Keine Differenzbesteuerung bei Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch

  • BFH, 08.09.2010 - XI R 40/08

    Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben - Ort des

  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • BFH, 10.02.2009 - VII R 16/08

    Einreihung getrockneter Schweineohren in den Zolltarif - Begriff der

  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 30.04.2014 - C-267/13

    Nutricia - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke

  • EuGH, 27.09.2007 - C-208/06

    Medion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17

    Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

    Ebenso wenig kommt es in Betracht --wie das FG München meint (Urteil vom 19. Dezember 2017 2 K 668/16, EFG 2018, 509)--, die Unterpos.

    Anders als das FG meint, lässt sich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen der Klägerin auch nicht auf Art. 122 MwStSystRL i.V.m. dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer stützen (ebenso wie das FG im Streitfall: Urteil des FG München in EFG 2018, 509; Weymüller, Mehrwertsteuerrecht 2018, 276; Lippross, Unterschiedliche Besteuerung der Lieferung von Waldhackschnitzeln und von Hackschnitzeln aus der Holzverwertung ("Holzhackschnitzeln"), Umsatzsteuer-Rundschau 2013, 212).

  • BFH, 21.04.2022 - V R 2/22

    Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen

    Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.12.2017 - 2 K 668/16 werden als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 509 veröffentlichten Urteil teilweise statt.

  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2020 - 3 K 991/16
    Für diese reale - in ihren Gründen jedoch unspezifische - Gefahr, zum Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, spricht auch die im Bericht des EASO (Targeting of individuals, S. 16 f.; ähnlich auch: Amnesty International, Auskunft vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A Seite 2) unter Hinweis auf mehrere Experten geäußerte Einschätzung, wonach syrische Staatsangehörige durch das Regime aus einer breiten Palette von Gründen gesucht oder inhaftiert würden, manchmal jedoch auch ohne jeden Grund.

    Sowohl Befragungen als auch Festnahmen wiesen einen hohen Grad an Willkürlichkeit und einen Mangel an Vorhersehbarkeit auf, und bereits eine Abneigung gegenüber der rückkehrenden Person von Seiten des Sicherheitsbeamten könne ausreichen, um Opfer von Befragung und Misshandlung zu werden (Amnesty International, Auskünfte vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A, Seite 1; vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A und vom 13. September 2018 an das VG Magdeburg zum Az. 7 A 671/16 MD, Seite 5 f.).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2021 - 3 K 1002/16
    Für diese reale - in ihren Gründen jedoch unspezifische - Gefahr, zum Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, spricht auch die im Bericht des EASO (Targeting of individuals, S. 16 f.; ähnlich auch: Amnesty International, Auskunft vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A Seite 2) unter Hinweis auf mehrere Experten geäußerte Einschätzung, wonach syrische Staatsangehörige durch das Regime aus einer breiten Palette von Gründen gesucht oder inhaftiert würden, manchmal jedoch auch ohne jeden Grund.

    Sowohl Befragungen als auch Festnahmen wiesen einen hohen Grad an Willkürlichkeit und einen Mangel an Vorhersehbarkeit auf, und bereits eine Abneigung gegenüber der rückkehrenden Person von Seiten des Sicherheitsbeamten könne ausreichen, um Opfer von Befragung und Misshandlung zu werden (Amnesty International, Auskünfte vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A, Seite 1; vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A und vom 13. September 2018 an das VG Magdeburg zum Az. 7 A 671/16 MD, Seite 5 f.).

  • FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 2794/17

    Ansetzng des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 7 % für die aus Lieferungen von Holz

    Die in der Anlage bezeichneten Waren sind seitdem aber auf der gleichen Gliederungsebene in den Unterpositionen 4401 31 00 bis 4401 39 80 KN untergebracht, so dass davon auszugehen ist, dass die Ermäßigung nach wie vor den gleichen Warenkreis erfasst (FG -Finanzgericht- München, Urteil vom 19.12.2017 2 K 668/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 509; Weymüller in Rüsken, Zollrecht, § 12 UStG, Rn. 191; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Rn. 204; Lippross, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2013, 212f.).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2021 - 3 K 875/17

    Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen für Asylbewerber aus Syrien durch

    Sowohl Befragungen als auch Festnahmen wiesen einen hohen Grad an Willkürlichkeit und einen Mangel an Vorhersehbarkeit auf, und bereits eine Abneigung gegenüber der rückkehrenden Person vonseiten des Sicherheitsbeamten könne ausreichen, um Opfer von Befragung und Misshandlung zu werden ( Amnesty International , Auskünfte vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A , S. 1; vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A und vom 13. September 2018 an das VG Magdeburg zum Az. 7 A 671/16 MD , S. 5 f.).
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