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   FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18   

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https://dejure.org/2018,37483
FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18 (https://dejure.org/2018,37483)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16.10.2018 - 2 K 703/18 (https://dejure.org/2018,37483)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 2 K 703/18 (https://dejure.org/2018,37483)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 96, Art. 98; UStG § 3 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
    Steuersatz für die Herstellung und den Verkauf von Futtermitteln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Steuersatz für die Herstellung und den Verkauf von Futtermitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer 2009 - 2012

  • rechtsportal.de

    UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Umsatzsteuerliche Erfassung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Futtermitteln; Abgrenzung des allgemeinen von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsätze im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Futtermitteln - allgemeiner oder ermäßigter Umsatzsteuersatz?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Leistung
    Wirtschaftliche Betrachtungsweise
    Einheitlichkeit der Leistung
    Herstellung von Mischfutter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18
    Unterliegt nur einer von mehreren gleichwertigen Bestandteilen einer einheitlichen komplexen Leistung dem ermäßigten Steuersatz, kann der ermäßigte Steuersatz nicht auf die einheitliche komplexe Leistung angewandt werden (BFH-Urteil vom 13.06.2018 XI R 2/16, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen, DStR 2018, 1919, Rz 14, m.w.N.).

    (1) Allein der Umstand, dass die einzelnen Bestandteile einer Leistung im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung, wenn es dem durchschnittlichen Leistungsempfänger gerade um die Verbindung beider Elemente geht (BFH-Urteile in BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 28, 36; in DStR 2018, 1919, Rz 6 f.).

    Der Sachverhalt im Streitfall unterscheidet sich insofern von Dinner-Shows, deren besonderer Erlebniswert sich erst aus der Kombination von im Rahmen eines festen Arrangements aufeinander abgestimmten künstlerischen und kulinarischen Elementen ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 28, 36; in DStR 2018, 1919, Rz 6 f.), sondern ist den Fällen der Lieferung von Saatgut und dessen Einsaat (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl. II 2004, 470) und des Einpflanzens gelieferter Pflanzen (vgl. BFH-Urteil in V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239) vergleichbar, in denen die Leistungsempfänger die Einzelleistungen frei kombinieren konnten (siehe auch BFH-Urteil in in DStR 2018, 1919, Rz 7 am Ende) und in denen aus der Verbindung beider Leistungen kein besonderer Mehrwert folgte.

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer lässt es insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (z.B., EuGH-Urteil vom 14.06.2017 C-38/16 Compass Contract Services, HFR 2017, 778, Rz 21; BFH-Urteil in DStR 2018, 1919, Rz 17).

    Die Neutralität der Mehrwertsteuer ist daher nicht nur bei der Entscheidung zu beachten, welchem Steuersatz eine einheitliche Leistung unterliegt (vgl. BFH-Urteil in DStR 2018, 1919, Rz 19), sondern schon bei der Entscheidung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt (so auch Wagner in FS 100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland, 2018, 293 -318-).

  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18
    Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (zum Ganzen BFH-Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 18, 20, 21, m.w.N. aus der Rspr. des EuGH; zuvor bereits BFH-Urteil vom 25.06.2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239, unter II.2.b.).

    Treffen eine Lieferung und eine sonstige Leistung zusammen, ist das Verhältnis zwischen dem Preis des Gegenstands und dem der sonstigen Leistung zwar nicht allein ausschlaggebend für die Frage, ob zwei getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung; es ist aber eine objektive Gegebenheit, die einen Anhaltspunkt für die Beurteilung geben kann (BFH-Urteil in BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239, unter II.2.c.cc. und dd.).

    Der Sachverhalt im Streitfall unterscheidet sich insofern von Dinner-Shows, deren besonderer Erlebniswert sich erst aus der Kombination von im Rahmen eines festen Arrangements aufeinander abgestimmten künstlerischen und kulinarischen Elementen ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 28, 36; in DStR 2018, 1919, Rz 6 f.), sondern ist den Fällen der Lieferung von Saatgut und dessen Einsaat (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl. II 2004, 470) und des Einpflanzens gelieferter Pflanzen (vgl. BFH-Urteil in V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239) vergleichbar, in denen die Leistungsempfänger die Einzelleistungen frei kombinieren konnten (siehe auch BFH-Urteil in in DStR 2018, 1919, Rz 7 am Ende) und in denen aus der Verbindung beider Leistungen kein besonderer Mehrwert folgte.

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18
    Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (zum Ganzen BFH-Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 18, 20, 21, m.w.N. aus der Rspr. des EuGH; zuvor bereits BFH-Urteil vom 25.06.2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239, unter II.2.b.).

    (1) Allein der Umstand, dass die einzelnen Bestandteile einer Leistung im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung, wenn es dem durchschnittlichen Leistungsempfänger gerade um die Verbindung beider Elemente geht (BFH-Urteile in BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 28, 36; in DStR 2018, 1919, Rz 6 f.).

    Der Sachverhalt im Streitfall unterscheidet sich insofern von Dinner-Shows, deren besonderer Erlebniswert sich erst aus der Kombination von im Rahmen eines festen Arrangements aufeinander abgestimmten künstlerischen und kulinarischen Elementen ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 28, 36; in DStR 2018, 1919, Rz 6 f.), sondern ist den Fällen der Lieferung von Saatgut und dessen Einsaat (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl. II 2004, 470) und des Einpflanzens gelieferter Pflanzen (vgl. BFH-Urteil in V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239) vergleichbar, in denen die Leistungsempfänger die Einzelleistungen frei kombinieren konnten (siehe auch BFH-Urteil in in DStR 2018, 1919, Rz 7 am Ende) und in denen aus der Verbindung beider Leistungen kein besonderer Mehrwert folgte.

  • BFH, 09.10.2002 - V R 5/02

    Lieferung und Einsaat von Getreide

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18
    Der Sachverhalt im Streitfall unterscheidet sich insofern von Dinner-Shows, deren besonderer Erlebniswert sich erst aus der Kombination von im Rahmen eines festen Arrangements aufeinander abgestimmten künstlerischen und kulinarischen Elementen ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 28, 36; in DStR 2018, 1919, Rz 6 f.), sondern ist den Fällen der Lieferung von Saatgut und dessen Einsaat (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl. II 2004, 470) und des Einpflanzens gelieferter Pflanzen (vgl. BFH-Urteil in V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239) vergleichbar, in denen die Leistungsempfänger die Einzelleistungen frei kombinieren konnten (siehe auch BFH-Urteil in in DStR 2018, 1919, Rz 7 am Ende) und in denen aus der Verbindung beider Leistungen kein besonderer Mehrwert folgte.
  • BFH, 11.03.1999 - V B 24/99

    Umsatzsteuer-Änderungsbescheid: Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18
    Dies gilt auch für die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 07.03.2018, da die vorangegangenen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 09.08.2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.1999 V B 24/99, BFHE 188, 128, BStBl. II 1999, 335, unter II.1.a.; BFH-Urteil vom 16.01.2013 II R 66/11, BFHE 240, 191, BStBl. II 2014, 266, Rz 15).
  • BFH, 16.01.2013 - II R 66/11

    Unmittelbarer Gesellschafterwechsel bei Übertragung der Beteiligung an einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18
    Dies gilt auch für die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 07.03.2018, da die vorangegangenen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 09.08.2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.1999 V B 24/99, BFHE 188, 128, BStBl. II 1999, 335, unter II.1.a.; BFH-Urteil vom 16.01.2013 II R 66/11, BFHE 240, 191, BStBl. II 2014, 266, Rz 15).
  • BFH, 07.07.2015 - VII R 65/13

    Geltung des ermäßigten Steuersatzes auch für in einem Futtermittelbetrieb

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18
    Allein die beabsichtigte Verwendung für Futterzwecke und die Aufbewahrung in einem Futtermittelbetrieb stehen der Genießbarkeit im Sinne der Nr. 26 der Anlage 2 nicht entgegen, wenn es - wie im Streitfall - keine weiteren Anhaltspunkte für Ungenießbarkeit gibt (BFH-Urteil vom 07.07.2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605, Rz 11 ff.).
  • FG München, 06.07.2016 - 3 K 1211/13

    Umsatzsteuerliches Vorliegen einheitlicher Leistungen der mobilen Mahl- und

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18
    Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die Zugabe des Futteröls ausschließlich oder vorrangig dazu diente, den beim Mahlen oder Quetschen entstehenden Staub zu binden und dadurch das Mahlen oder Quetschen zu erleichtern (vgl. FG München, Urteil vom 06.07.2016 3 K 1211/13, EFG 2016, 1654, Rz 26 f.).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer lässt es insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (z.B., EuGH-Urteil vom 14.06.2017 C-38/16 Compass Contract Services, HFR 2017, 778, Rz 21; BFH-Urteil in DStR 2018, 1919, Rz 17).
  • BFH, 26.09.2019 - V R 36/18

    Einheitliche Leistungen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.10.2018 - 2 K 703/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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