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   FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00   

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https://dejure.org/2006,4104
FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00 (https://dejure.org/2006,4104)
FG Köln, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 K 7423/00 (https://dejure.org/2006,4104)
FG Köln, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - 2 K 7423/00 (https://dejure.org/2006,4104)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs 1; ; EStG § 22 Nr 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 § 22 Nr. 3
    Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998 keine Werbungskosten

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 § 22 Nr. 3
    Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998 keine Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: - Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998 keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von im Rahmen von Glattstellungsgeschäften gezahlten Stillhalterprämien als Werbungskosten; Begriff "Werbungskosten" im Sinne des Einkommenssteuergesetzes; Begriff "Notwendiger Veranlassungszusammenhang" im Sinne des Einkommenssteuergesetzes; Zweck einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1061
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    Er berief sich dabei auf den Beschluss des BVerfG vom 30.09.1998 (2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88), mit welchem das Verlustausgleichverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG in den seit dem Veranlagungszeitraum 1984 geltenden Fassungen wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG für nichtig erklärt worden war, soweit es sich auf laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezieht.

    Der Senat ist - wie der Beklagte - der Ansicht, dass der Kläger sich nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 30.09.1998 (2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88) berufen kann.

    a) Das BVerfG hatte in dem Verfahren 2 BvR 1818/91 über den Fall der Vercharterung einer nicht in das Schiffsregister eingetragenen Segeljacht zu befinden.

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    Denn für derartige einmalige Leistungen stellt das BVerfG unter Bezugnahme auf Kritik in der Literatur sowie auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung maßgeblich darauf ab, dass entgegen der Grundregel in § 11 EStG bei den sonstigen einmaligen Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG das Zu- und Abflussprinzip dahin modifiziert wird, dass den gesamten Einnahmen aus einer einmaligen Leistung die gesamten damit wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gegenübergestellt und zum Abzug gebracht werden können, unabhängig davon, in welchen Kalenderjahren die Aufwendungen, die saldiert mit den jeweiligen Zuflüssen zu den sonstigen Einkünften gehören, entstanden und abgeflossen sind (vgl. BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90 BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.1977 XIII 373/77 A, EFG 1978, 78; FG Düsseldorf, Beschluss vom 4.12.1986 II 133/86 A (E), EFG 1987, 116).

    Da nur bei laufenden Einkünften diese Rechtsprechung nicht angewendet werde (BFH in BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017), unterliege nur in diesem Fall ein nach den Kriterien des § 11 EStG ermittelter Jahresverlust dem Verlustverrechnungsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. Dies verstoße gegen das sämtliche Einkunftsarten erfassende Nettoprinzip, das selbst bei Einkünften mit nur beschränkter Verlustverrechnung dergestalt verwirklicht sei, dass auch dort meist Verrechnungen innerhalb der einzelnen Einkunftsarten zugelassen seien.

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 13/01

    Keine Berücksichtigung von Spekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    Die Entscheidung zur Versagung der Verlustberücksichtigung im Rahmen des für nichtig erklärten § 23 EStG a.F. (BFH/NV 2004, 1437) sei vorliegend nicht einschlägig, weil sie nicht die im Streitfall erhebliche Regelung des § 22 Nr. 3 EStG betreffe.

    Denn selbst wenn das BVerfG die Regelung für nichtig erklären sollte, könnten die Verluste des Klägers wegen der dann weg gefallenen steuerrechtlichen Rechtsgrundlage nicht mehr berücksichtigt werden (zur rechtsähnlichen Situation nach Wegfall des früheren § 23 EStG für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 BFH-Urteil vom 14.07.2004 IX R 13/01, BStBl II 2005, 125).

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    Dies entspricht der ganz herrschenden Ansicht (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 24. Aufl. 2005, § 22 Rn 150 ; Hild in Korn, EStG, § 22 Rn. 90 ; Heuermann, DB 2004, 1848).

    Soweit der BFH der Ansicht ist, dass die Glattstellung allein aus dem Grunde erfolgt, dass dadurch seinerzeit erhaltene Optionsprämie gesichert werden soll, weil andernfalls deren Verlust drohe (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995), hält der Senat dies für nur bedingt zutreffend.

  • BFH, 17.12.1992 - IX R 7/91

    Berücksichtigung von Besonderheiten der Bauherrengemeinschaft bei

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    So scheidet die Berücksichtigung von verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs. 2 EStG definitiv aus, wenn keine Gewinne mehr aus der konkreten Beteiligung entstehen; verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 15a EStG bestehen indessen nicht (BFH-Urteil vom 17.12.1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492; BFH-Beschluss vom 19.05.1987 VIII B 104/85, BFH/NV 1987, 640).
  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    Das FG Münster hat mit Beschluss vom 05.04.2005 (8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) dem BVerfG nach Art. 100 GG u.a. die Frage vorgelegt, ob § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7.9.1990 (BGBl I 1990, 1898) insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig ist, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird (Aktenzeichen beim BVerfG 2 BvL 8/05).
  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    Das FG Münster hat mit Beschluss vom 05.04.2005 (8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) dem BVerfG nach Art. 100 GG u.a. die Frage vorgelegt, ob § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7.9.1990 (BGBl I 1990, 1898) insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig ist, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird (Aktenzeichen beim BVerfG 2 BvL 8/05).
  • BFH, 19.05.1987 - VIII B 104/85

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15a EStG

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    So scheidet die Berücksichtigung von verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs. 2 EStG definitiv aus, wenn keine Gewinne mehr aus der konkreten Beteiligung entstehen; verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 15a EStG bestehen indessen nicht (BFH-Urteil vom 17.12.1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492; BFH-Beschluss vom 19.05.1987 VIII B 104/85, BFH/NV 1987, 640).
  • BVerfG, 27.03.1998 - 2 BvR 2058/92

    Zur Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Verlustausgleichs und Verlustabzugs

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    Auch insoweit geäußerte verfassungsrechtliche Zweifel sind nicht bestätigt worden (BVerfG-Beschlüsse vom 27.03.1998 2 BvR 220/92, IStR 1998, 344, und 2 BvR 2058/92, IStR 1998, 376).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00
    In seiner Entscheidung zur Vermögensteuer vom 22.06.1995 (2 BvL 37/91 BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) hat das BVerfG in Leitsatz 3 ausgeführt, dass die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten darf, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt.
  • BVerfG, 27.03.1998 - 2 BvR 220/92

    Zur Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Verlustausgleichs und Verlustabzugs

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

  • FG München, 21.09.1999 - 13 K 1283/95

    Freiberufliche "unterrichtende" Tätigkeit eines "Moderators" bei

  • FG Düsseldorf, 14.09.1977 - XIII 373/77
  • FG Düsseldorf, 04.12.1986 - II 133/86
  • FG Münster, 20.09.1999 - 11 K 7976/97

    Einkommensteuer; keine Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes auf die

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

  • BFH, 28.11.1990 - X R 197/87

    Besteuerung von Wertpapieroptionsgeschäften beim Stillhalter

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 493/09

    Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit

    Der Steuertatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist danach schon deshalb nicht erfüllt, weil es an einem der "Veräußerung" vorgeschalteten Erwerb fehlt, so dass die vom Kläger begehrte Verlustverrechnung ausscheidet (BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2010 IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627 betreffend die Jahre 2003, 2004, 2002, wenn dieser auch durch BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 2010 2 BvR 1710/10 wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und an den BFH zurückverwiesen wurde; ferner FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 2 K 7423/00, EFG 2006, 1061).

    b) Die Rechtsprechung hat sich bislang lediglich für den Fall, dass der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glattstellt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, dafür ausgesprochen, dass die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar sind (BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995 betreffend das Streitjahr 1994; ferner BFH-Urteil vom 17. April 2007 IX R 23/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606 betreffend die Streitjahre 1997 und 1998; a.A. FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 2 K 7423/00, EFG 2006, 1061; vgl. BMF-Schreiben vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816, Tz. 15, und BMF-Schreiben vom 27. November 2001, BStBl I 2001, 986, Tz. 26; dazu Harenberg, FR 2002, 109 ff.; Lohr, DStR 2002, 1893, 1894; Hamacher, Wertpapiermitteilungen --WM-- 1995, 777, 781).

    Deshalb hängt das im Gegengeschäft gezahlte Entgelt mit der erhaltenen Stillhalterprämie unmittelbar zusammen (a.A. FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 2 K 7423/00, EFG 2006, 1061: Aufwendungen zur Sicherung des Vermögens, jedoch insoweit aufgehoben durch BFH-Urteil vom 17. April 2007 IX R 23/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606).

  • BFH, 17.04.2007 - IX R 23/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1061, veröffentlichten Urteil aus, der Kläger könne die in den Glattstellungsgeschäften angefallenen Aufwendungen nicht von seinen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Stillhalterprämien abziehen; denn es fehle an dem notwendigen Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung.
  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 13 K 463/02

    Steuerbarkeit von sog. Stillhalteroptionsprämien; Qualifizierung eines

    Die für das Gegengeschäft gezahlte Prämie stellt Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG dar (BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995; Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 27. November 2001, BStBl I 2001, 986; Zeller, Der Betrieb 2004, 1522; Harenberg, Finanz-Rundschau 2003, 1140; anderer Ansicht: Urteil des FG Köln vom 16. Februar 2006 2 K 7423/00, juris).
  • FG Bremen, 19.09.2007 - 2 K 13/06

    Zahlung eines Barausgleichs an einen Optionsberechtigten durch den Stillhalter

    Denn dieses sog. Basisgeschäft (Übertragungsgeschäft) betrifft ausschließlich die Vermögensebene (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 2 K 7423/00, EFG 2006, 1061, bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. April 2007 IX R 23/06, BFHE nn, BStBl II 2007, 606).
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