Rechtsprechung
   FG Hamburg, 26.08.2015 - 2 K 80/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33101
FG Hamburg, 26.08.2015 - 2 K 80/13 (https://dejure.org/2015,33101)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2015 - 2 K 80/13 (https://dejure.org/2015,33101)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. August 2015 - 2 K 80/13 (https://dejure.org/2015,33101)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,33101) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 5a UStG 2005, § 3 Abs 6 S 5 UStG 2005, § 3 Abs 6 S 6 UStG 2005, § 3 Abs 7 S 2 Nr 2 UStG 2005
    Zuordnung der bewegten Lieferung bei einem Reihengeschäft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung, Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung, Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reihengeschäfte - und die Zuordnung der bewegten Lieferung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2015 - 2 K 80/13
    Hinsichtlich der Umstände, die bei der Würdigung berücksichtigt werden können, hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn der Ersterwerber das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersten Lieferung erlangt hat, seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung zugerechnet werden müsste, sofern das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde (vgl. EuGH Urteile vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Rz. 44 und 45 - Euro Tyre Holding, DStR 2011; vom 27. September 2012 C-587/10, Rz 34 -VSTR, DStR 2012, 2014).

    Der BFH sieht nunmehr das maßgebliche Zuordnungskriterium für die Qualifizierung, welche Lieferung in einem Reihengeschäft die bewegte und welche die ruhende ist, darin, ob der Ersterwerber dem Zweiterwerber die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, bereits im Inland übertragen hat (vgl. BFH Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 15/14, BFH/NV 2015, 722, Rz. 52 ff.; EuGH Urteil vom 27. September 2012 C-587/10, DStR 2012, 2014 -VStR; s. a. Maunz, DStR 2015, 1025).

    Dem Unternehmer obliegen gem. § 17a ff. UStDV besondere Nachweispflichten; u. a. bedarf es des Nachweises der USt-ID des Abnehmers (§ 17 c Abs. 1 UStDV; vgl. zu den Nachweiserfordernissen auch EuGH Urteil vom 27. September 2012 C-587/10, Rz. 40 ff. - VSTR, DStR 2012, 2014).

    Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH die formellen Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht überspannt werden und kann es nicht in allen Fällen ausschließlich auf die Mitteilung der USt-ID ankommen, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind (vgl. EuGH Urteile vom 27. September 2012 C-587/10, Rz. 49, 51 - VSTR, DStR 2012, 2014; vom 6. September 2012 C-273/11, Rz. 60 - Mecsek-Gabona, DStR 2012, 1917).

    Anderes gilt, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die ID aber nicht mitteilen kann und zudem hinreichend belegt, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist und als solcher gehandelt hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. September 2012 C-587/10, Rz. 58 - VSTR, DStR 2012, 2014).

    Dabei kommt nach der Rechtsprechung des EuGH keine entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, dass der Erwerber in einem Drittstaat ansässig ist (vgl. EuGH Urteil vom 27. September 2012 C-587/10, DStR 2012, 2014 Rz. 54 VSTR).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2015 - 2 K 80/13
    Der Auffassung, die in § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG enthaltene Vermutung sei unionsrechtswidrig, ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gefolgt (vgl. BFH Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 15/14, BFH/NV 2015, 722).

    Der BFH sieht nunmehr das maßgebliche Zuordnungskriterium für die Qualifizierung, welche Lieferung in einem Reihengeschäft die bewegte und welche die ruhende ist, darin, ob der Ersterwerber dem Zweiterwerber die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, bereits im Inland übertragen hat (vgl. BFH Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 15/14, BFH/NV 2015, 722, Rz. 52 ff.; EuGH Urteil vom 27. September 2012 C-587/10, DStR 2012, 2014 -VStR; s. a. Maunz, DStR 2015, 1025).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2015 - 2 K 80/13
    Dabei kann nur eine Lieferung eine Transportlieferung und damit eine bewegte sein (vgl. EuGH Urteil vom 6. April 2006 C-245/04 - EMAG Handel Eder, DStR 2006, 699).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2015 - 2 K 80/13
    Hinsichtlich der Umstände, die bei der Würdigung berücksichtigt werden können, hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn der Ersterwerber das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersten Lieferung erlangt hat, seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung zugerechnet werden müsste, sofern das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde (vgl. EuGH Urteile vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Rz. 44 und 45 - Euro Tyre Holding, DStR 2011; vom 27. September 2012 C-587/10, Rz 34 -VSTR, DStR 2012, 2014).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus FG Hamburg, 26.08.2015 - 2 K 80/13
    Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH die formellen Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht überspannt werden und kann es nicht in allen Fällen ausschließlich auf die Mitteilung der USt-ID ankommen, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind (vgl. EuGH Urteile vom 27. September 2012 C-587/10, Rz. 49, 51 - VSTR, DStR 2012, 2014; vom 6. September 2012 C-273/11, Rz. 60 - Mecsek-Gabona, DStR 2012, 1917).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht