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Rechtsprechung
   FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09 F   

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FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09 F (https://dejure.org/2011,9448)
FG Münster, Entscheidung vom 09.11.2011 - 2 K 862/09 F (https://dejure.org/2011,9448)
FG Münster, Entscheidung vom 09. November 2011 - 2 K 862/09 F (https://dejure.org/2011,9448)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Kosten eines Erststudiums im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei fehlendem Abschluss einer vorangegangenen Ausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten eines Erststudiums

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: - Kosten eines Erststudiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Studium nach erfolgloser vierjähriger Erstausbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 504
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des BVerfG vom 9.12.2008 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

    § 12 Nr. 5 EStG schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt (Urteil des BVerfG vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, aaO unter C.II.1.).

    Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale (Urteil des BVerfG vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, aaO zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006, BGBl I 2006, 1652) die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein.

    Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers (Urteil des BVerfG vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, aaO, C.II.4.) wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (Urteil des BVerfG vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, aaO, C.I.3.c, m.w.N.).

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des BFH vom 04.12.2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; vom 17.12.2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).

    Nach der zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01 und 17.12.2002 VI R 137/01, aaO) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein.

    Wie der BFH schon früher entschieden hatte (Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01 und 17.12.2002 VI R 137/01, aaO), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen.

    Der BFH (Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01 und 17.12.2002 VI R 137/01, aaO) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01, vom 17.12.2002 VI R 137/01, aaO und vom 27.05.2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine - nach abgebrochenem Studium - erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren.

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des BFH vom 04.12.2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; vom 17.12.2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).

    Nach der zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01 und 17.12.2002 VI R 137/01, aaO) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein.

    Wie der BFH schon früher entschieden hatte (Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01 und 17.12.2002 VI R 137/01, aaO), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen.

    Der BFH (Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01 und 17.12.2002 VI R 137/01, aaO) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01, vom 17.12.2002 VI R 137/01, aaO und vom 27.05.2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine - nach abgebrochenem Studium - erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren.

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Das Urteil des BFH 28.07.2011 VI R 7/10, DB 2011, 1836 und DStR 2011, 1559 könne er nicht anwenden.

    Das Verfahren hat im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren VI R 7/10 geruht.

    Mit Schreiben vom 22.08.2011 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 28.07.2011 VI R 7/10, aaO beantragt.

    Nach der Entscheidung des BFH vom 28.07.2011 VI R 7/10, aaO sind Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen.

    Zu der streitigen Rechtsfrage hat der BFH in seinem Urteil vom 28.07.2011 VI R 7/10, aaO, dem der erkennende Senat folgt, ausgeführt:.

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 20.07.2006 VI R 26/05, BStBl II 2006, 764 und vom 18.06.2009 VI R 14/07, BStBl. II 2010, 816).

    Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 14/07, aaO m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für den vom BFH schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (vgl. BFH-Urteil 18.06.2009 VI R 14/07, aaO), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren, der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

    Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 14/07, aaO, m.w.N.).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des BVerfG vom 9.12.2008 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

    § 12 Nr. 5 EStG begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten (BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, aaO).

    Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, aaO).

  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01, vom 17.12.2002 VI R 137/01, aaO und vom 27.05.2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine - nach abgebrochenem Studium - erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren.
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 6/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Insoweit werde auf die anhängigen Revisionsverfahren beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 31/07 verwiesen.
  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18.04.1996 VI R 89/93, BStBl II 1996, 449; vom 19.04.1996 VI R 24/95, BStBl II 1996, 452).
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 79/06

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09
    Insoweit werde auf die anhängigen Revisionsverfahren beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 31/07 verwiesen.
  • BFH, 18.04.1996 - VI R 89/93

    Aufwendungen für ein Studium zum Tonmeister nach einem Studium der Musiktheorie

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 31/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 26/05

    Aufwendungen für ein Erststudium

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Das Finanzgericht Münster gab der Klage durch Urteil vom 9. November 2011 (2 K 862/09 F) - vor Erlass des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes - auf der Grundlage des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2011 (VI R 7/10, BFHE 234, 271) statt.
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 38/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Der Senat folgt insoweit der schon vorliegenden Rechtsprechung der FG (Urteile des Niedersächsischen FG vom 3. November 2011  11 K 467/09, EFG 2012, 305; des FG Münster vom 9. November 2011  2 K 862/09 F, EFG 2012, 504, Revision VI R 61/11), wonach ein ohne Abschluss gebliebenes Studium keine Erstausbildung ist.
  • FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09

    § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen

    Ebenso qualifizierte das Finanzgericht Münster ein Medizinstudium des Klägers als Erststudium, nachdem dieser die Beamtenanwärterprüfung endgültig nicht bestanden hatte (Urteil vom 09.11.2011 2 K 862/09 F, EFG 2012, 504, Rev. VI R 61/11).
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Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 03.05.2010 - 2 K 862/09   

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https://dejure.org/2010,42365
VG Karlsruhe, 03.05.2010 - 2 K 862/09 (https://dejure.org/2010,42365)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2010 - 2 K 862/09 (https://dejure.org/2010,42365)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 2 K 862/09 (https://dejure.org/2010,42365)
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2011 - 2 S 1202/10

    Abwassergebühr; Starkverschmutzerzuschlag; Gleichbehandlungsgebot

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Mai 2010 - 2 K 862/09 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.05.2010 - 2 K 862/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Festsetzung eines Starkverschmutzungszuschlags für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 7.996,80 EUR richtet.

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