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   OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 2 L 118/13   

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https://dejure.org/2014,25771
OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 2 L 118/13 (https://dejure.org/2014,25771)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27.08.2014 - 2 L 118/13 (https://dejure.org/2014,25771)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27. August 2014 - 2 L 118/13 (https://dejure.org/2014,25771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer einen formell rechtswidrigen Zustand nachträglich legalisierenden Duldungsverfügung gemäß § 93 WHG

  • rechtsportal.de

    WHG § 93
    Zulässigkeit einer einen formell rechtswidrigen Zustand nachträglich legalisierenden Duldungsverfügung gemäß § 93 WHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Duldung einer Abwasserleitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer einen formell rechtswidrigen Zustand nachträglich legalisierenden Duldungsverfügung gemäß § 93 WHG

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.02.2007 - 7 B 8.07

    Inhaltsbestimmung des Eigentums; Sozialpflichtigkeit des Eigentums; Duldung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 2 L 118/13
    Eine Duldungsverfügung nach § 93 WHG kann auch zulässig sein, wenn dadurch ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2007 - 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707, RdNr. 16 in juris).

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, kann eine Duldungsverfügung auch zulässig sein, wenn dadurch ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2007 - 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707, RdNr. 16 in juris).

    Auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2007 (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Möglichkeit, nachträglich eine Duldungsverfügung zu erlassen, nur in den Fällen möglich sein soll, in denen Leitungen - etwa aufgrund einer schuldrechtlichen Gestattung - zunächst rechtmäßigerweise verlegt wurden und erst nachträglich ein rechtswidriger Zustand entstanden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 20 A 2136/05

    Pflicht zur Duldung des Durchleitens von Wasser durch eine Leitung sowie der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 2 L 118/13
    Es wäre wirtschaftlich sinnlos und wird durch die schutzwürdigen Belange nicht gefordert, eine für das Durchleiten schon vorhandene Anlage zunächst von dem Grundstück zu entfernen, um sodann in einer neuerlichen Planungsphase darüber zu entscheiden, ob die Anlage mit dem Mittel einer Duldungsverfügung erneut und ggf. sofort in das Grundstück eingebracht, also der frühere Zustand wieder hergestellt werden darf (OVG NW, Urt. v. 09.11.2006 - 20 A 2136/05 -, juris, RdNr. 31).

    Der Vergleich der Kosten, die bei einer fiktiven Neuverlegung der zu duldenden Leitung entstehen, vermeidet, dass die Duldungspflicht maßgeblich wegen des tatsächlichen Vorhandenseins der Einrichtungen entstehen kann (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O. RdNr. 49).

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 2 L 118/13
    Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2005 - 20 A 157/04

    Zwangsdurchleitungsrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 2 L 118/13
    Die Merkmale der Zweckmäßigkeit und des Mehraufwandes stehen in einem Alternativverhältnis, so dass die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, eröffnet ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.01.2005 - 20 A 157/04 -, juris, RdNr. 10; VG Schwerin, Urt. v. 29.06.2012 - 7 B 280/12 -, juris, RdNr. 19, m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 92 RdNr. 12).
  • VG Schwerin, 29.06.2012 - 7 B 280/12

    Wasserrecht: Sofort vollziehbare Duldungsverfügung zur Durchleitung von Abwasser

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 2 L 118/13
    Die Merkmale der Zweckmäßigkeit und des Mehraufwandes stehen in einem Alternativverhältnis, so dass die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, eröffnet ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.01.2005 - 20 A 157/04 -, juris, RdNr. 10; VG Schwerin, Urt. v. 29.06.2012 - 7 B 280/12 -, juris, RdNr. 19, m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 92 RdNr. 12).
  • VGH Bayern, 07.08.2006 - 4 ZB 05.1984

    Abwasserleitung; Beseitigung; Duldungspflicht (verneint); Verfahrensvorbehalt;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 2 L 118/13
    Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschl. v. 07.08.2006 - 4 ZB 05.1984 - BayVBl 2007, 309).
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

    Diese Voraussetzungen stehen in einem Alternativverhältnis (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.8.2014 - 2 L 118/13 -, juris Rn. 6; Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 93 Rn. 30 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 13 LA 40/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Duldungsanordnung, wasserrechtliche;

    Diese Voraussetzungen stehen in einem Alternativverhältnis (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.8.2014 - 2 L 118/13 -, juris Rn. 6; Weber, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 93 Rn. 30 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2015 - 3 O 55/15

    Wasserrechtrechtliche Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers

    Zu dieser vom Verwaltungsgericht tragend herangezogenen Vorschrift tragen die Kläger weder in der Klageschrift noch in der Beschwerde vor (vgl. auch OVG Magdeburg, B. v. 27.08.2014 - 2 L 118/13 - LKV 2015, 45).
  • VG München, 13.10.2020 - M 10 K 18.6116

    Erfolgreiche Klage eines Grundstückseigentümers auf Duldung der Beseitigung eines

    Auch bei ursprünglich rechtmäßig verlegten Leitungen ist für die Frage der Erforderlichkeit der jeweiligen Leitung darauf abzustellen, ob aktuell bei einer fingierten erstmaligen Verlegung die Duldung der von der Behörde bevorzugten Leitungsführung erforderlich ist (vgl. Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 55. Edition, Stand: 1.7.2020, § 93 WHG Rn. 8; VG Gießen zum hessischen Landesrecht vor Einführung des § 93 WHG, U.v. 20.06.1997 - 10 E 1236/94 - juris Rn. 24; vgl. OVG LSA, B.v. 27.8.2014 - 2 L 118/13 - juris Rn. 12).
  • VG Augsburg, 17.01.2022 - Au 9 K 21.1532

    Abwasserkanal (Mischsystem), Duldungsanordnung, Verlegung einer Abwasserleitung

    Es wäre wirtschaftlich sinnlos und wird durch die schutzwürdigen Belange nicht gefordert, eine für das Durchleiten schon vorhandene Anlage zunächst von dem betroffenen Grundstück zu entfernen, um so dann in einer neuerlichen Planungsphase darüber zu entscheiden, ob die Anlage mit dem Mittel einer Duldungsverfügung erneut in das Grundstück eingebracht, also der bisherige Zustand wieder hergestellt werden darf (OVG LSA, B.v. 27.8.2014 - 2 L 118/13 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05 - juris Rn. 31).

    Diese Voraussetzungen des § 92 Satz 2 WHG stehen dabei in einem Alternativverhältnis (NdsOVG, B.v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 - juris Rn. 33; OVG LSA, B.v. 27.8.2014 - 2 L 118/13 - juris Rn. 6; Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 93 Rn. 30).

    Dabei sind die Kosten der in Frage kommenden Leitungstrassen bei einer fiktiven Neuverlegung in Relation zu setzen, wobei die Kosten der bereits erfolgten Verlegung der vorhandenen Leitung nicht mit einzubeziehen sind (vgl. OVG LSA, B.v. 27.8.2014 - 2 L 118/13 - juris Rn. 12; VG München, U.v. 13.10.2020 - M 10 K 18.6116 - juris Rn. 36).

  • OVG Saarland, 01.12.2021 - 1 A 314/19

    Durchleiten von Abwasser durch Grundstücke im Privateigentumunterirdisches

    [vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2007,a.a.O., Rdnr. 16 (Gestattungsvertrag von 1971 und Zwangsrechtserteilung im Jahr 2005); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.8.2014 - 2 L 118/13 -, juris (Verlegung der Leitung 1996 und Zwangsrechtserteilung 2012 oder später)].
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2024 - 1 LB 581/17

    Voraussetzungen der Duldungspflicht hinsichtlich einer über das eigene Grundstück

    Die Verpflichtung kann auch dann angeordnet werden, wenn der Eingriff in das Eigentum bereits in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert (so auch OVG Münster, Urteil vom 9. November 2006 - 20 A 2136/05 -, juris Rn. 31 zu § 128 LWG NRW; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. August 2014 - 2 L 118/13 -, juris Rn. 10 zu § 93 WHG und VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2010 - 3 S 1537/08 -, juris Rn. 7 zu § 88 Abs. 2 WasG BW; VGH München, Beschluss vom 2. September 2021 - 4 ZB 21.1199 -, juris Rn. 19 zu § 14 Abs. 1 WAS; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 7. Juni 2005 - 4 B 128/04 -, juris Rn. 34 zu § 109 Abs. 1 SächsWG).

    Mit der Verfügung wird die Rechtsstellung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten mit Wirkung für die Zukunft geregelt, was auch dann geschieht, wenn der Eingriff in das Eigentum oder das Nutzungsrecht bereits in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2010, a. a. O; OVG Münster, Urteil vom 9. November 2006, a. a. O.) Es wäre wirtschaftlich sinnlos und wird durch die schutzwürdigen Belange des betroffenen Eigentümers auch nicht gefordert, eine für das Durchleiten schon vorhandene Anlage zunächst von dem Grundstück zu entfernen, um sodann in einer neuerlichen Planungsphase darüber zu entscheiden, ob die Anlage mit dem Mittel einer Duldungsverfügung erneut und gegebenenfalls sofort in das Grundstück eingebracht, also der frühere Zustand wiederhergestellt werden darf (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. November 2006, a. a. O; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. August 2014, a. a. O.) Insofern gilt nichts anderes als bei der nachträglichen Planfeststellung bereits errichteter Anlagen, die anerkanntermaßen unbedenklich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - IV C 22.69 -, juris Rn. 29).

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