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   VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17   

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VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17 (https://dejure.org/2018,11914)
VG Aachen, Entscheidung vom 16.04.2018 - 2 L 1259/17 (https://dejure.org/2018,11914)
VG Aachen, Entscheidung vom 16. April 2018 - 2 L 1259/17 (https://dejure.org/2018,11914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ehemaliger Polizeiwasserwerfer; Untersagung des Betriebs; Erlöschen der Betriebserlaubnis; Zulassung; Erfordernis einer Einzelbetriebserlaubnis; Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung; Übergangsvorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Betriebs eines ehemaligen Polizeiwasserwerfers wegen Erlöschens der früheren Betriebserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 8 B 56/13

    Anspruch eines Fahrzeughalters und Eigentümers auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Ein Fahrzeug erweist sich auch als nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 5 Abs. 1 FZV, wenn eine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV, § 1 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für die Zulassung erforderliche Betriebserlaubnis, d.h. eine EG-(Typen-/Einzel-) Genehmigung nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nationale Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach § 20 StVZO oder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO fehlt, vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, jeweils juris.

    Grundsätzlich darf danach einem privaten Halter keine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die wie vorliegend der Wasserwerfer speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind oder waren, erteilt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 8 B 56/13 - und zu einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV für ehemalige Einsatzleit- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr: OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, Beschluss vom 24. März 2010 - 8 B 1844/09 -, jeweils juris, sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg.

    Weder wurde mit der Eintragung des Buchstabens "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Einzelbetriebserlaubnis i.S. d. § 21 StVZO erteilt, vgl. dazu bereits eingehend Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, jeweils juris, noch ist ihm sonst eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 a Satz 3 StVZO i.V.m. § 70 StVZO für bestimmte Einsatzzwecke erteilt worden.

    In der Praxis wird die Einzelbetriebserlaubnis entweder durch einen gesonderten Bescheid oder durch einen entsprechenden Stempel auf dem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO vorzulegenden Gutachten erteilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg.

    Es ist insoweit zulässig und grundsätzlich ausreichend, dass die Antragsgegnerin ihre auf § 5 Abs. 1 FZV i.V.m. § 19 Abs. 2 a StVZO gestützte Untersagungsverfügung auf die von den in § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO genannten Fahrzeugen ausgehende erhöhte Gefährlichkeit für den Straßenverkehr stützt, wie sie auch der oben zitierten Begründung des Verordnungsgebers zu entnehmen ist, vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.

    Darauf, ob es bereits zu einer Gefährdung durch den streitgegenständlichen Wasserwerfer gekommen ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Verordnungsbegründung, der auf die abstrakte Gefährlichkeit der genannten Sonderfahrzeuge abstellt, nicht entscheidend an, vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.

    Dem entsprechen auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 a StVZO, der einen Einsatz von ehemaligen Polizeifahrzeugen durch private Halter nur ausnahmsweise zulässt, vgl. zum überwiegenden Vollzugsinteresse auch bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.

    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz. 12.

  • VG Aachen, 14.12.2012 - 2 L 584/12

    Ausgedienter Polizei-Wasserwerfer darf von einem privaten Halter nicht im

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Ein Fahrzeug erweist sich auch als nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 5 Abs. 1 FZV, wenn eine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV, § 1 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für die Zulassung erforderliche Betriebserlaubnis, d.h. eine EG-(Typen-/Einzel-) Genehmigung nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nationale Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach § 20 StVZO oder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO fehlt, vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, jeweils juris.

    Weder wurde mit der Eintragung des Buchstabens "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Einzelbetriebserlaubnis i.S. d. § 21 StVZO erteilt, vgl. dazu bereits eingehend Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, jeweils juris, noch ist ihm sonst eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 a Satz 3 StVZO i.V.m. § 70 StVZO für bestimmte Einsatzzwecke erteilt worden.

    Darauf, ob es bereits zu einer Gefährdung durch den streitgegenständlichen Wasserwerfer gekommen ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Verordnungsbegründung, der auf die abstrakte Gefährlichkeit der genannten Sonderfahrzeuge abstellt, nicht entscheidend an, vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.

    Dem entsprechen auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 a StVZO, der einen Einsatz von ehemaligen Polizeifahrzeugen durch private Halter nur ausnahmsweise zulässt, vgl. zum überwiegenden Vollzugsinteresse auch bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2014 - 8 A 1742/10

    Untersagung des Betriebs von mehreren Feuerwehrfahrzeugen für ein Gewerbe nach

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Das Fahrzeug wurde auch nicht von der am 1. August 2000 eingefügten und bis 4. Mai 2012 gültigen Fassung der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 (a.F.) StVZO erfasst, vgl. zu deren fortbestehenden Anwendbarkeit auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 19 Rz. 5 und auch OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, juris Rz. 64.

    Grundsätzlich darf danach einem privaten Halter keine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die wie vorliegend der Wasserwerfer speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind oder waren, erteilt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 8 B 56/13 - und zu einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV für ehemalige Einsatzleit- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr: OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, Beschluss vom 24. März 2010 - 8 B 1844/09 -, jeweils juris, sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg.

  • VGH Hessen, 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01

    Betriebsuntersagung für Einzelfahrzeug - motorisierter Krankenfahrstuhl

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz. 12.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.1998 - 25 B 3118/97

    Panzer vorerst weiter im Straßenverkehr

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz. 12.
  • BVerwG, 21.12.1993 - 11 B 44.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz. 12.
  • VG Aachen, 02.10.2012 - 2 L 426/12

    Streit um Wasserwerfer geht weiter

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz. 12.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 8 B 1844/09

    Öffentliche Feuerwehren und staatlich angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehren

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Grundsätzlich darf danach einem privaten Halter keine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die wie vorliegend der Wasserwerfer speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind oder waren, erteilt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 8 B 56/13 - und zu einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV für ehemalige Einsatzleit- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr: OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, Beschluss vom 24. März 2010 - 8 B 1844/09 -, jeweils juris, sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2011 - 13 B 476/11

    Bescheid der Bundesnetzagentur bzgl. der Untersagung der Rechnungslegung und

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Entscheidend ist, dass die Behörde erkennbar das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen, und in ihre rechtlichen Erwägungen einbezieht, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, vom 14. Juni 2010 - 10 B 2710/10 -, vom 26. Mai 2011 - 13 B 476/11 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 12937/10 -, jeweils m.w.Nw. zur Rspr.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflg.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2012 - 15 A 48/12

    Hinreichende Ermächtigungsgrundlage für eine den kommunalen Anschlusszwang und

    Auszug aus VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17
    Entscheidend ist, dass die Behörde erkennbar das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen, und in ihre rechtlichen Erwägungen einbezieht, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, vom 14. Juni 2010 - 10 B 2710/10 -, vom 26. Mai 2011 - 13 B 476/11 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 12937/10 -, jeweils m.w.Nw. zur Rspr.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflg.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 15 B 69/14

    Ausreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs.

  • VG Aachen, 11.08.2020 - 10 K 4205/17

    Betriebsuntersagung des ehemaligen Wasserwerfers der Polizei mit dem Kennzeichen

    Der Kläger hat am 29. Juli 2017 Klage erhoben am 28. Juli 2017 und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (2 L 1259/17) gestellt.

    Das Gericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Klägers mit Beschluss vom 16. April 2018 in dem Eilverfahren 2 L 1259/17 abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten 2 L 1259/17, 2 K 2645/12, 2 L 426/12, 2 L 513/12, 2 L 584/12 und 2 L 78/14 und der hier dazu überreichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

    Ein Fahrzeug erweist sich auch als nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 5 Abs. 1 FZV, wenn eine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV für die Zulassung erforderliche Betriebserlaubnis, d.h. eine EG-(Typen-/Einzel-)Genehmigung nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nationale Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach § 20 StVZO oder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO, fehlt, vgl. bereits Beschlüsse des Gerichts vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 -, Rz. 12 f. und vom 16. April 2018 - 2 L 1259/17 -, Rz. 16 und jeweils nachgehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, Rz. 2 f. sowie vom 28. Mai 2019 - 8 B 622/18 -, Rz. 5 f., jeweils juris.

    Das OVG NRW hat sich in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts in dem Verfahren 2 L 1259/17, vgl. Beschluss vom 28. Mai 2019 - 8 B 622/18 -, juris Rz. 10-19, eingehend mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt und ausgeführt:.

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