Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 2 L 246/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
SGB V § 95
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 95
Berufsunfähigkeitsrente für Zahnärztin: Berufsunfähigkeitsrente; Kassenarzt; Praxisaufgabe; Zahnarzt; Zulassung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Berufsunfähigkeitsrente für Zahnärztin
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Zahnarzt: Berufsunfähigkeitsrente und Aufgabe der Praxis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Zahnarztes auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente; Möglichkeit der Gleichsetzung eines Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt als Aufgabe der Praxis; Abhängigkeit des Führens einer Praxis in rechtlicher Hinsicht von der Kassenarztzulassung; ...
Verfahrensgang
- VG Dessau, 28.03.2007 - 1 A 247/06
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 2 L 246/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R
Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 2 L 246/08
So kann ein Zahnarzt eine Praxis auch als sog. "Privatpraxis" zunächst ohne Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit betreiben und diese Praxis nach Erhalt der Zulassung als Vertragsarztpraxis weiterführen (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R., - BSGE 85, 1 [4]).Die Arztpraxis als solche ist - im Gegensatz zu Zulassung und Vertragsarztsitz - auch Gegenstand des Privatrechtsverkehrs und kann insbesondere durch Rechtsgeschäft (Unternehmenskauf) übertragen werden (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999, a. a. O., m. w. Nachw.).
- OVG Niedersachsen, 05.07.2002 - 8 LB 45/02
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 2 L 246/08
Erforderlich ist deshalb, dass der die Berufsunfähigkeitsrente beantragende Zahnarzt tatsächlich und rechtlich nicht mehr eine eigene Zahnarztpraxis führt und aus dieser keine nachhaltigen Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit bezieht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.07.2002 - 8 LB 45/02).Erforderlich ist deshalb, dass der die Berufsunfähigkeitsrente beantragende Zahnarzt tatsächlich und rechtlich nicht mehr eine eigene Zahnarztpraxis führt und aus dieser keine nachhaltigen Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit bezieht (vgl. zur entsprechenden Regelung in Niedersachsen: NdsOVG, Beschl. v. 05.07.2002 - 8 LB 45/02).
- LSG Hessen, 07.07.1994 - L 14 KR 2/94
Krankenversicherung - Leistungsgewährung - Sozialrechtsverhältnis - …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 2 L 246/08
Der Zahnarzt kann auch nach Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt zahnärztlich tätig sein, da er weiterhin befugt ist, Privatpatienten zu behandeln (vgl. HessLSG, Urt. v. 07.07.1994 - L 14 Kr 2/94 -, Breith 1994, 894). - BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 2 L 246/08
Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - 5 B 99.05 -, Juris, m. w. Nachw.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 2 L 247/09
Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte
Allein der Umstand, dass sich das erstinstanzliche Gericht mit bestimmten Fragen nicht (näher) befasst hat, lässt keinen Schluss darauf zu, ob die Rechtssache eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität aufweist (so bereits OVG LSA, Beschl. v. 19.01.2009, - 2 L 246/08). - VGH Hessen, 11.07.2011 - 7 A 903/11
Vorübergehende Nichtsausübung des Berufs als Zahnarzt
Der zusätzlich genannten Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegelds auf Zeit, nämlich der Nichtausübung des Berufs länger als sechs Monate, käme keine selbständige Bedeutung zu, wenn dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls allein das Unterlassen einer Tätigkeit in eigener Person erfassen würde (vgl. zum Begriff der Aufgabe einer zahnärztlichen Tätigkeit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.02.2009 - 8 LB 7/08 - zit. n. juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2009 - 2 L 246/08 - zit. nach juris).