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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13 (https://dejure.org/2015,22976)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.03.2015 - 2 L 44/13 (https://dejure.org/2015,22976)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 (https://dejure.org/2015,22976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der Beitragspflicht; Kalkulation des Beitragssatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks; Regelung der Beitragspflicht in einer Umlagesatzung im Zeitpunkt des Entstehens hinsichtlich Wirksamkeit; Kosten als wertmäßige Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beitragspflicht eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks; Regelung der Beitragspflicht in einer Umlagesatzung im Zeitpunkt des Entstehens hinsichtlich Wirksamkeit; Kosten als wertmäßige Kosten

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 9 S 64.08

    Rechtsverhältnisse in einem Gewässerunterhaltungsverband: Voraussetzung für die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Vielmehr ist eine prognosegestützte Kostenkalkulation schon dann fehlerfrei, wenn sie aus damaliger Sicht in Ordnung gewesen ist (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 36; OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009 - OVG 9 S 64.08 -, juris, RdNr. 13).

    Der Unterhaltungsverband darf in die Kalkulation seines Beitragssatzes keine Kosten einfließen lassen, die bei der Wahrnehmung nicht beitragsfinanzierter Aufgabenarten anfallen (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12).

    Dies eröffnet dem Verband einen gewissen Spielraum (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12).

  • VG Magdeburg, 02.02.2012 - 9 A 106/10

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Das gilt umso mehr, als die Umlagen nach § 56 Abs. 2 WG LSA n. F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht inne hatte (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012 - 9 A 106/10 -, juris, RdNr. 21).

    Vielmehr ist eine prognosegestützte Kostenkalkulation schon dann fehlerfrei, wenn sie aus damaliger Sicht in Ordnung gewesen ist (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 36; OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009 - OVG 9 S 64.08 -, juris, RdNr. 13).

    Es kann zwar - anders als das Verwaltungsgericht in seiner (früheren) Rechtsprechung (Urt. v. 28.10.2010 - 9 A 205/07 - Urt. v 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 39 ff.) angenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verband regelmäßig solche Mehrkosten in Höhe von 5 bis 10% des Gesamtaufwands anfallen.

  • VG Halle, 28.01.2014 - 4 A 225/13

    Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrags durch Verbandssatzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014 - 4 A 225/13 -, juris, RdNr. 39).

    Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten ("Handkrautung") erledigt werden müssen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014, a.a.O, RdNr. 44).

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Ein Ausschluss kommt gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst") versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten (BGH, Urt. v. 15.11.1990 - III ZR 302/89 -, BGHZ 113, 17).

    Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (BGH, Urt. v. 15.11.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Auch wenn die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages weder eine Gebühr noch ein Beitrag im Rechtssinne ist und ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert mit ihr ein "Vorteil" der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - BVerwG 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 34).

    Da sich die Beklagte insoweit an dem Beitragssatz orientiert hat, den der Beigeladene der Veranlagung seiner Verbandsmitglieder zugrunde gelegt hat, ist maßgebend, ob die vom Beigeladenen vorgenommene Kalkulation des Beitragssatzes, die der Kläger im Wege des "Durchgriffs" unabhängig von der Bestandskraft des Beitragsbescheides des Beigeladenen gegenüber der Beklagten rügen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O., RdNr. 39), fehlerfrei ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 2 L 296/07

    Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14.07.2008 - 2 L 296/07 -, LKV 2008, 571 [572], RdNr. 7 in juris), spricht für die Auffassung, dass (bei einer jährlichen Veranlagung) nicht auf die Verhältnisse am 1. Januar eines Kalenderjahrs abgestellt werden darf, der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein diesem Veranlagungszeitraum zurechenbarer Unterhaltungsaufwand und ohne entsprechenden Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbands die Umlageschuld noch nicht entstanden ist (vgl. auch OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2006 - OVG 9 B 14.05 -, juris, RdNr. 26 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14.07.2008, a.a.O.) folgt aus dieser Funktion der Umlage, einen bestimmten Vorteil abzugelten, dass nur solche Personen in Anspruch genommen werden dürfen, die Nutznießer oder zumindest Mitnutznießer dieses Vorteils sind.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2013 - 2 L 176/12

    Bestimmtheit einer Satzung betreffend die Umlage von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.12.2003 - 2 L 176/12 -, juris, RdNr. 6).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.12.2013 - 2 L 176/12 -, juris, RdNr. 10) führt die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2010 - 20 A 682/09

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erschwererbeiträgen hinsichtlich einer Brücke;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Auch der Entscheidung des OVG NW (Urt. v. 09.12.2010 - 20 A 682/09 -, juris) lassen sich keine tragfähigen Gründe entnehmen, die ein Absetzen eines pauschalen Kostenanteil in dieser Höhe rechtfertigen würde.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 6 A 11345/13

    Beiträge zur IHK Koblenz teilweise zu hoch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Daraus folgt, dass Rücklagen zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben eingesetzt werden müssen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.09.2014 - 6 A 11345/13 -, DVBl. 2015, 55, RdNr. 21 in juris).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08

    Gebühren; Flugsicherungsgebühren; einheitlicher Gebührensatz; Sicherung des An-

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Zur Ermittlung der in eine Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten ist dabei regelmäßig von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem sogenannten wertmäßige Kostenbegriff auszugehen (vgl. zur Luftsicherheitsgebühr: BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - BVerwG 3 C 29.08 -, BVerwGE 135, 352 [365], RdNr. 47).
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2006 - 2 LB 46/04

    Defizitausgleich bei der Tierkörperbeseitigung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2008 - 2 S 669/07

    Fremdenverkehrsbeitrag für Kaufhaus; Vorteilsbegriff; Bemessung nach fiktivem

  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2011 - 4 L 24/10

    Rückwirkende Heilung einer Straßenausbaubeitragssatzung

  • BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91

    Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 4 L 103/08

    Heilung einer unwirksamen Satzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2004 - 20 A 3166/02
  • VGH Bayern, 11.11.1994 - 23 B 93.821
  • VG Halle, 23.10.2014 - 4 A 10/14

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

  • BVerwG, 16.12.2009 - 3 C 24.09

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Rückforderung von Schlachtprämien für

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1995 - 3 S 1/93

    Rechtsmitteleinlegung durch Beigeladenen - materielle Beschwer; fehlendes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2008 - 2 L 50/07
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05

    Heranziehung des Eigentümers eines Waldgrundstücks zu

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - 2 L 35/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 41) bemesse sich der Vorteil des jeweiligen Nutznießers bei einem unterjährigen Wechsel anteilmäßig nach dem Zeitraum, in dem er das Recht am Grundstück innegehabt habe.

    Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2013 - 2 L 176/12 - juris Rn. 6 und Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 35).

    Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll (Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 37 f.).

    Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2008 - 2 L 296/07 - juris Rn. 7; Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 40).

    Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, ist der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum zu bemessen, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte (Urteil des Senats vom 24. März 2015, a. a. O., Rn. 41).

    Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind (Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 48 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 L 45/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Die Verfahrensweise der Gemeinde stehe daher mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris) in Einklang, nach der Abgabeschuldner nur solche Personen sein könnten, die die Leistung in Anspruch nähmen.

    Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Dezember 2003 - 2 L 176/12 - juris Rn. 6 und vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 35).

    Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2008 - 2 L 296/07 - juris Rn. 7; Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 40).

    Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, ist der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum zu bemessen, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte (OVG LSA, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O., Rn. 41).

    Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015, a.a.O., Rn. 41) in Fällen des unterjährigen Wechsels der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum zu bemessen, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24. März 2015 (a.a.O. Rn. 41) ausgeführt:.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20

    Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

    Das mache der Vergleich mit der Rechtsprechung des OVG LSA zu Umlagen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 44/13) deutlich, der sich das vorlegende Verwaltungsgericht anschließt.

    (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33-35; dem folgend LVerfG, Urt. vom 30.06.2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.; ferner OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 40; in ausdrücklicher Abweichung vom Vorlagebeschluss des VG Halle auch VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2020 - 9 A 334/19, Rn. 57, 60 f. [juris] mit weiterem Verweis auf OVG LSA, Urt. v. 15.04.2005 - 1 L 314/04; aus der Kommentarliteratur Spieth, in: BeckOK Umweltrecht, hg.

    Deswegen kann sich die abweichende Auffassung der Vorlagebegründung auch nicht auf Formulierungen in der Rechtsprechung stützen, die den Vorteil als Entlastung von einer "Unterhaltungspflicht" der Grundstückseigentümer beschreiben (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33; übernommen etwa seitens des OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 40).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll (Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 37 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 41) bemisst sich, wenn innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen übergeht, der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte; dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 1. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 2 M 63/17

    Heilung der Verbandssatzung eines Unterhaltungsverbandes

    Wird nämlich der Makel, der zur Nichtigkeit der Satzung führt, durch eine Änderungssatzung geheilt, die rückwirkend zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt wie die geänderte Satzung, kann der ursprüngliche Mangel die Nichtigkeit nicht mehr bewirken (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 314/01 -, UA S. 7 f.; Beschl. v. 08.03.2002 - 1 M 279/01 -, BA S.3 f.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, juris RdNr. 44).

    Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (vgl. OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98 -, a.a.O. RdNr. 37; OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 - 4 L 24/10 -, a.a.O. RdNr. 8; Beschl. v. 08.10.2015 - 4 L 57/14 -, a.a.O. RdNr. 48; vgl. auch Urt. d. Senats v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, a.a.O. RdNr. 43).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2023 - 4 L 15/23

    Wertmäßiger Kostenbegriff bei der Ermittlung der Beiträge zum

    Insbesondere in dem Fall der Wechsel der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzer können im Vergleich der Umlagen verschiedener Beitragszeiträume erhebliche Ungleichgewichte entstehen (vgl. zur Umlage bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris Rn. 50).

    Deswegen stehen sie nicht unbegrenzt zur Verfügung, sondern sind zeitnah für die Finanzierung der Aufgaben einzusetzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris Rn. 50 unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 -, juris Rn. 21).

  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen - in erheblichem Umfang - ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bildet (vgl. zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - 3 K 87/21

    Normenkontrolle von Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen

    Kosten sind der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten (vgl. zur Luftsicherheitsgebühr: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 29.08 - juris, Rn. 47; OVG LSA, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 50; Brüning in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rn. 47 m.w.N).
  • VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Das OVG Sachsen-Anhalt hat insoweit zu Umlagen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entschieden (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris Rn. 40) :.
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten ("Handkrautung") erledigt werden müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris, Rn. 61).
  • VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19

    Gewässerunterhaltungsumlage

  • VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Halle, 13.06.2017 - 3 B 100/17

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Gewässerunterhaltungsbeitrag

  • VG Halle, 09.06.2017 - 3 B 99/17

    Verbandsumlagesatzung, Änderungen der Rechtsinhaberschaft im Beitragsjahr,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2023 - 4 L 2/23

    Hinreichende Bestimmtheit des Verbandsgebietes eines

  • VG Magdeburg, 12.04.2022 - 9 A 223/20

    Umlage von Beiträgen zur Gewässerunterhaltung

  • VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
  • VG Greifswald, 21.02.2019 - 3 A 1230/17

    Zulässigkeit der pauschalen Ermittlung der Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 997/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

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