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   VG Berlin, 21.04.2011 - 2 L 69.11   

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https://dejure.org/2011,12607
VG Berlin, 21.04.2011 - 2 L 69.11 (https://dejure.org/2011,12607)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2011 - 2 L 69.11 (https://dejure.org/2011,12607)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. April 2011 - 2 L 69.11 (https://dejure.org/2011,12607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Berliner Sparkasse muss Girokonto für Pro Deutschland einrichten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sparkassenkonto für extreme Parteien

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berliner Sparkasse muss Girokonto für Pro Deutschland einrichten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2007 - 3 B 7.06

    NPD darf Girokonto bei der Landesbank Berlin eröffnen

    Auszug aus VG Berlin, 21.04.2011 - 2 L 69.11
    Der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos folgt aus § 5 Abs. 1 S. 1 PartG, Art. 3 Grundgesetz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin und der dadurch eingetretenen Selbstbindung (vgl. Urteil der Kammer vom 25. April 2006 - VG 2 A 62.05 - und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -).
  • VG Berlin, 25.04.2006 - 2 A 62.05
    Auszug aus VG Berlin, 21.04.2011 - 2 L 69.11
    Der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos folgt aus § 5 Abs. 1 S. 1 PartG, Art. 3 Grundgesetz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin und der dadurch eingetretenen Selbstbindung (vgl. Urteil der Kammer vom 25. April 2006 - VG 2 A 62.05 - und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -).
  • VG Berlin, 30.03.2012 - 2 K 118.11

    Berliner Sparkasse muss Girokonto für Pro Deutschland einrichten

    Anträge der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatten zunächst Erfolg (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. April 2011 - VG 2 L 69.11 und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011 - OVG 3 S 45.11 - sowie Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2011 - VG 2 L 159.11 -) und die Berliner Sparkasse führte für die Klägerin vorübergehend ein Konto, das sie nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2012 (OVG 3 S 140.11) auflöste.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verfahrensakten in den Verfahren VG 2 L 69.11/OVG 3 S 45.11 und VG 2 L 159.11/OVG 3 S 140.11 Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11

    Girokonto; politische Partei; Beschwerde; Anordnungsgrund; kein Wahlkampf;

    Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erfolgreich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe für ihren (sinngemäßen) Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das der Antragstellerin auf Grund der im vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 21. April 2011 - VG 2 L 69.11 -) erlassenen und vom Senat bestätigten (Beschluss vom 29. Juni 2011 - OVG 3 S 45.11 -) einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Monaten eingerichtete Girokonto bei der Berliner Sparkasse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nach einer Entscheidung der Kammer im zugehörigen Klageverfahren VG 2 K 118.11 weiter zu führen, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    Die Antragstellerin hat im vorangegangenen Verfahren (VG 2 L 69.11) durch eidesstattliche Versicherungen ihres Schatzmeisters vom 31. März 2011 und vom 20. April 2011 sowie durch Vorlage verschiedener Ablehnungsschreiben glaubhaft gemacht, dass sie sich im Juli 2010 bei der C..., der P... und der D... sowie erneut im März 2011 bei der D... und bei der H... vergeblich um die Eröffnung eines Girokontos bemüht hat.

  • VG Berlin, 17.04.2014 - 2 L 49.14

    Geschäftsgirokonto bei der Sparkasse für Kreisverband der NPD

    Die Kammer hat im Beschluss vom 21. April 2011 (VG 2 L 69.11 - juris Rdnr. 4) darauf abgestellt, dass eine politische Partei ein Girokonto benötigt, um gegebenenfalls Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG) und Spenden über einen Betrag von 1.000,- Euro (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG) in Empfang zu nehmen.
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