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   OVG Bremen, 29.01.2021 - 2 LA 230/20   

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https://dejure.org/2021,1599
OVG Bremen, 29.01.2021 - 2 LA 230/20 (https://dejure.org/2021,1599)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29.01.2021 - 2 LA 230/20 (https://dejure.org/2021,1599)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 2 LA 230/20 (https://dejure.org/2021,1599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    SG § 11; SG § 24SG § 7;
    Schadensersatzforderung wegen des Verlustes von Bundeswehrbekleidung und Ausrüstung - Aufbewahrung; Ausrüstungsgegenstände; Diebstahl; Grobe Fahrlässigkeit; Schadensersatz; Soldat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Soldatengesetz: Teure Bundeswehrausrüstung bewahrt man nicht unter dem Bett auf!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufbewahrung teurer Bundeswehrausrüstung auf dem Spind und unter dem Bett ist grob fahrlässig - Schadensersatzpflicht des Soldaten bei Diebstahl der Ausrüstung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 585
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.1420

    Schadensersatz wegen Treuepflichtverletzung, hier: nicht ordnungsgemäße

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2021 - 2 LA 230/20
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt bzw. die einfachsten, ganz naheliegenden Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens nicht ergreift (Bay. VGH , Urt. v. 29.11.2018 - 6 B 18.1420, juris Rn. 21).

    Nichts Anderes kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2018 - 6 B 18.1420 - entnommen werden.

  • BVerwG, 13.09.2005 - 2 WD 31.04

    Befehl; Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Zentrale Dienstvorschrift;

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2021 - 2 LA 230/20
    Sie dürfen nicht im Unklaren darüber gelassen werden, welches konkrete Tun oder Unterlassen von ihnen gefordert wird (BVerwG, Urt. v. 13.09.2005 - 2 WD 31/04, juris Rn. 86).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2021 - 2 LA 230/20
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.05.2017 - 1 LA 306/15 -, Rn. 10, juris; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]).
  • BVerwG, 12.08.2008 - 2 A 8.07

    Ersattungsanspruch gegen den Beamten wegen behobener Schäden am Dienstfahrzeug;

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2021 - 2 LA 230/20
    (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2008 - 2 A 8/07, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2021 - 2 LA 230/20
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.05.2017 - 1 LA 306/15 -, Rn. 10, juris; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2021 - 2 LA 230/20
    (BVerwG, Urt. v. 11.03.1999 - 2 C 15/98, juris Rn. 22) Dazu gehört es, das zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Entwendung durch Dritte zu schützen.
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