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   OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16   

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OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16 (https://dejure.org/2017,38056)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.09.2017 - 2 LA 67/16 (https://dejure.org/2017,38056)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 (https://dejure.org/2017,38056)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asyl für Konvertiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - und der Berufungszulassungsgrund im Asylverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2017 - 11 A 682/16

    Absehen von einer Beweiserhebung als Gehörsverstoß; Maßgeblichkeit der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Diese stellt aber keinen Berufungzulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 2 LA 88/17 - juris LS 2 und Rn. 6, OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 11 A 682/16.A - juris Rn. 13, VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 - juris Rn. 5 und OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 LA 145/16 - LS und Rn. 6).

    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017, aaO, juris, Rn 15).

  • VGH Bayern, 20.04.2017 - 13a ZB 16.30368

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unrichtiger oder unvollständiger

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Diese stellt aber keinen Berufungzulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 2 LA 88/17 - juris LS 2 und Rn. 6, OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 11 A 682/16.A - juris Rn. 13, VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 - juris Rn. 5 und OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 LA 145/16 - LS und Rn. 6).

    Aufklärungspflichten, die über den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehörs umfasst (Bay VerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - Vf. 18-VI-12 -, BayVBl 2014, 448), zitiert nach VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -, juris, Rn 5).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2016 - 2 LA 85/16

    Darlegungserfordernisse für einen Antrag auf Zulassung der Berufung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris, Rn 5 f.).

    Abgesehen davon, dass eine Entscheidung nur dann nicht mit Gründen versehen ist, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre beiden Funktionen nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, wofür einfache Unzulänglichkeiten der Begründung nicht genügen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 -, juris Rn. 13), ist zum vom Verwaltungsgericht zugrundelegten "Allgemeinplatz" weder dargelegt, weshalb es weiterer Ausführungen bedurfte, noch - sollte es sich um eine Tatsachenfrage handeln - welche Auskünfte entgegenstehen (vgl. zu Letzterem: Senatsbeschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris LS und Rn 9, vgl. auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 19. März 2015 - 3 LA 17/15 -, vom 30. März 2015 - 2 LA 65/14 - und vom 19. Januar 2016 - 2 LA 2/16 -, jeweils m.w.N.) ist es ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 A1 080/13. A -, Rn. 11, 20 m.w.N., VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZP 13.30199 -, Rn. 5 mwN; jeweils zitiert nach juris).

    Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris LS u. Rn. 9 m.w.N.), dass der Betroffene von sich aus schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist.

  • OVG Bremen, 09.06.2017 - 2 LA 88/17
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Diese stellt aber keinen Berufungzulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 2 LA 88/17 - juris LS 2 und Rn. 6, OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 11 A 682/16.A - juris Rn. 13, VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 - juris Rn. 5 und OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 LA 145/16 - LS und Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2017 - 3 LA 145/16

    Rügefähigkeit von Verfahrensfehlern im Asylprozess

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Diese stellt aber keinen Berufungzulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 2 LA 88/17 - juris LS 2 und Rn. 6, OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 11 A 682/16.A - juris Rn. 13, VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 - juris Rn. 5 und OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 LA 145/16 - LS und Rn. 6).
  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 13.13

    Studienplatzvergabe für Humanmedizin; Auswahlgrenze

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Abgesehen davon, dass eine Entscheidung nur dann nicht mit Gründen versehen ist, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre beiden Funktionen nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, wofür einfache Unzulänglichkeiten der Begründung nicht genügen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 -, juris Rn. 13), ist zum vom Verwaltungsgericht zugrundelegten "Allgemeinplatz" weder dargelegt, weshalb es weiterer Ausführungen bedurfte, noch - sollte es sich um eine Tatsachenfrage handeln - welche Auskünfte entgegenstehen (vgl. zu Letzterem: Senatsbeschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris Rn. 6).
  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Aufklärungspflichten, die über den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehörs umfasst (Bay VerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - Vf. 18-VI-12 -, BayVBl 2014, 448), zitiert nach VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -, juris, Rn 5).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16
    Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, Rn. 19, juris).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 16.02.2010 - 10 B 34.09

    Anspruch auf ein Rechtsgespräch und eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerfG, 27.04.2004 - 2 BvR 1318/03

    GG Art 16a Abs 1 verletzende Erwägungen zur Asylrelevanz von in der Türkei

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.03.2020 - 2 LB 20/19

    Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber; formale Taufe

    Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, Juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, Juris Rn. 11).

    Denn es ist ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, Juris LS und Rn 9; Senatsbeschluss vom 29. September 2017, a.a.O.).

    Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber realistisch ein und ziehen aus diesen Umständen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückschluss auf die religiöse Gesinnung des Asylbewerbers (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - a.a.O. -, Juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die Einschätzung einer Dritten, auch wenn diese Pastorin der aktuellen Kirchengemeinde des Asylbewerbers ist, kann die allein vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen (Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - a.a.O. -, Juris Rn. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2020 - 2 LB 20/19

    Konversion zum Christentum; Nachfluchtaktivitäten

    Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, Juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, Juris Rn. 11).

    Denn es ist ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, Juris LS und Rn 9; Senatsbeschluss vom 29. September 2017, a.a.O.).

    Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber realistisch ein und ziehen aus diesen Umständen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückschluss auf die religiöse Gesinnung des Asylbewerbers (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - a.a.O. -, Juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die Einschätzung einer Dritten, auch wenn diese Pastorin der aktuellen Kirchengemeinde des Asylbewerbers ist, kann die allein vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen (Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - a.a.O. -, Juris Rn. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2019 - 2 LA 35/19

    Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs

    Soweit die Kläger als Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen und dazu ausdrücklich einzig rügen, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, indem es nach Auffassung der Kläger maßgebliche Sachverhaltselemente - insbesondere im Hinblick auf ihren Glaubensübertritt zum Christentum und diesbezügliche Teilnahmen an hauskirchlichen Zusammenkünften sowie daran anknüpfende Repressalien der iranischen Regierung - zulasten der Kläger nicht weiter aufgeklärt habe, ist eine solche Rüge regelhaft nicht geeignet, einen Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten darzustellen (Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, Juris Rn. 16, zur Zeugenbefragung bei einem behaupteten Glaubenswechsel; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 9 ZB 19.31904 -, Juris Rn. 3; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 A 3646/18.A -, Juris Rn. 5).

    Ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der geeignet ist eine Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichtes ausnahmsweise in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlagen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 1 B 49.19 -, Juris Rn. 24 ff.; Senatsbeschluss vom 29. September 2017, a.a.O.), ist mit dem Zulassungsvorbingen indes nicht substantiiert dargelegt (vgl. zum Darlegungsumfang BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 -, Juris Rn. 13).

    Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - a.a.O. -, Juris Rn. 17 m.w.N.).

    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, Juris Rn. 21 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 4 A 3646/18.A -, Juris Rn. 15).

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