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   OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 21/15   

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https://dejure.org/2016,13819
OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 21/15 (https://dejure.org/2016,13819)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 LB 21/15 (https://dejure.org/2016,13819)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. März 2016 - 2 LB 21/15 (https://dejure.org/2016,13819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 15 Abs 1 BestattG SH 2005
    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für die Familie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für die Familie auf dem Forstgut

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für die Familie auf dem Forstgut

  • rechtsportal.de

    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für die Familie auf dem Forstgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der private Bestattungsplatzes für die Familie

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 21/15
    Dieser Eingriff ist jedoch durch legitime öffentliche Interessen und überragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1974 - VII C 36/72).

    Allgemein anerkannt ist ein solcher atypischer Härtefall etwa dann, wenn der nächste öffentliche Friedhof sehr weit entfernt liegt und hierdurch die Grabpflege der Hinterbliebenen in nicht zumutbarer Weise erschwert ist (BVerwG, Urteil vom 26.06.1974 - VII C 36/72).

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 317/74

    Verfassungsmäßigkeit des Friedhofszwangs für Urnen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 21/15
    Die Genehmigung unterliegt also einem repressiven Verbot mit Ausnahmevorbehalt (BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979 - 1 BvR 317/74).

    Dabei steht es dem Gesetzgeber, aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraumes bei der zu regelnden Materie frei, sich grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden und Gründe wie die Totenruhe, das sittliche Gefühl weiter Bevölkerungskreise sowie Bau- und Verkehrsplanungen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979 - 1 BvR 317/74).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12

    Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 21/15
    Damit wird auch hier einer Bestattung auf privatem Grund kein beliebiger Raum gegeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012 - 7 A 10005/12).

    Selbst wenn es in anderen Kulturkreisen abweichende Regelungen geben mag, so kommt es für die Beurteilung der hiesigen Rechtslage auf die inländischen Verhältnisse und Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012-7 A 10005/12).

  • VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21

    Streit um privaten Bestattungsplatz

    Dabei steht es dem Gesetzgeber aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraumes bei der zu regelnden Materie frei, sich grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden und hierbei verschiedene Gründe zu berücksichtigen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 21/15 -, Rn. 33, juris m.w.N.).

    Demzufolge ist nicht entscheidend, dass der Verbleib der Hofkapelle im Besitz der Familie des Klägers höchst zweifelhaft ist, zumal dieser selbst angeführt hat, dass keines seiner Kinder die Hofstelle übernehmen möchte (vgl. zu dieser Problematik: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O., Rn. 36).

    Ferner gehen von der vom Kläger geplanten Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche in einer Urne (vgl. § 8 Abs. 5 S. 3 BestG) keine gesundheitlichen Gefahren für die Allgemeinheit aus (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O., Rn. 35).

    befindet und die Familie dort eine Familiengruft mit ausreichender Kapazität für zwei Urnengräber besitzt (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O., Rn. 38; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 10437/22

    Keine Genehmigung für privaten Bestattungsplatz

    Wenngleich in einzelnen Bundesländern wie etwa Nordrhein-Westfalen und Bremen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Aschenresten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden ist - in Nordrhein-Westfalen schon durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 313) und in Bremen seit Januar 2015 (vgl. § 4 Abs. 1a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen bzw. § 15 Abs. 6 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie die Übersicht zur dortigen Rechtslage bei Gaedke, a.a.O., Rn. 7) -, erachtet es der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden, abgesehen davon, dass selbst in Nordrhein-Westfalen und Bremen einer Bestattung auf privatem Grund kein beliebiger Raum gegeben wird (vgl. hierzu erneut das Urteil des Senats vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 27 zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 21/15 -, juris, Rn. 35 unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 1a bzw. b des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen).
  • AG Tübingen, 08.01.2019 - 16 OWi 16 Js 16727/18

    Bußgeldsache in Baden-Württemberg: Weitergabe einer Urne zur Bestattung im

    Mit dem Friedhofszwang als repressivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hat der Gesetzgeber, wie in der Rechtsprechung als berechtigt anerkannt (BVerwGE 45, 224; BVerfGE 50, 256), dem Interesse der Bevölkerung Rechnung tragen wollen, die Totenruhe zu respektieren und die Scheu der Bevölkerung vor der Begegnung mit dem Tod zu berücksichtigen (OVG Koblenz, Beschluß vom 4. Februar 2010 - 7 A 11390/09 - NVwZ-RR 2010, 284; OVG Schleswig, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 21/15 - Juris ).
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