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   OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09   

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OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09 (https://dejure.org/2011,9170)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.01.2011 - 2 LB 318/09 (https://dejure.org/2011,9170)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Januar 2011 - 2 LB 318/09 (https://dejure.org/2011,9170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zumutbarkeit und Sicherheit von Schulwegen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3 NSchG; § 114 Abs. 2 S. 2 NSchG
    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende Anforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende Anforderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 452
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07

    Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09
    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den Schüler des Sekundarbereichs I für den Schulweg in Anspruch nehmen müssen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass Schüler des Sekundarbereichs I in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 4 km Länge zurücklegen können (vgl. Urt. d. Sen. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - u. d. Einzelrichters d. Sen. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -).

    Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (Sen., Urt. d. Einzelrichters v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -).

    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulweges der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (Sen., Urt. v. 4.4.2008, a. a. O.; ferner OVG NRW, Beschl. v. 8.3.2007 - 19 E 206/06 -).

    Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, denen ein Schüler ausgesetzt sein kann, wenn er zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, der er nicht ausweichen kann und die nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht erwarten lässt (Senatsurt. v. 4.4.2008, a. a. O.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.6.1996 - 13 L 5072/91 -, NdsVBl. 1997, 63 f; OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2006 - 19 A 5375/04 -, juris).

    Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten (Sen., Urt. v. 4.4.2008, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2007 - 19 E 206/06
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09
    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulweges der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (Sen., Urt. v. 4.4.2008, a. a. O.; ferner OVG NRW, Beschl. v. 8.3.2007 - 19 E 206/06 -).
  • OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07

    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09
    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den Schüler des Sekundarbereichs I für den Schulweg in Anspruch nehmen müssen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass Schüler des Sekundarbereichs I in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 4 km Länge zurücklegen können (vgl. Urt. d. Sen. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - u. d. Einzelrichters d. Sen. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2002 - 11 LC 207/02

    Traditionelle chinesische Medizin; Aus China importierte unbehandelte oder nur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09
    Ein förmlicher Antrag ist vielmehr entbehrlich und nicht erforderlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus seiner Begründung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.2001 - 4 B 50.01 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2002 - 11 LC 207/02 -, OVGE 49, 367 ff; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.7.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 f).
  • BVerwG, 06.07.2001 - 4 B 50.01

    Notwendigkeit der Begründung von Berufungsschriften - Zulässigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09
    Ein förmlicher Antrag ist vielmehr entbehrlich und nicht erforderlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus seiner Begründung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.2001 - 4 B 50.01 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2002 - 11 LC 207/02 -, OVGE 49, 367 ff; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.7.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 f).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2001 - 8 S 268/01

    Eindeutigkeit des Rechtsmittelziels trotz fehlenden Sachantrags; Außenbereich:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09
    Ein förmlicher Antrag ist vielmehr entbehrlich und nicht erforderlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus seiner Begründung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.2001 - 4 B 50.01 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2002 - 11 LC 207/02 -, OVGE 49, 367 ff; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.7.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 f).
  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15

    Gefährlich; Schülerbeförderung; Schulweg; Straßenbeleuchtung

    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).

    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den Schüler des Sekundarbereichs I für den Schulweg in Anspruch nehmen müssen, ist in der Rechtsprechung des Nds. OVG zudem geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass Schüler des Sekundarbereichs I in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg von bis zu 4 km Länge zurücklegen können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris, m.w.N.).

    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulweges der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck - wie der Wortlaut des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung auch verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulweges auszuräumen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, zitiert jeweils nach juris).

    Die bauliche Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg lässt ferner die Befürchtung zurücktreten, dass die Tochter der Kläger bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen irrtümlich von dem Gehweg auf die Fahrbahn gelangen könnte, so dass auch die fehlende Straßen- oder Gehwegbeleuchtung in den Streckenabschnitten zwischen I. sowie zwischen J. nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit begründet (so auch in einem ähnlichen Fall: Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris).

    Allerdings ist einer fünfzehnjährigen Schülerin zum einen die Bereitschaft zu der notwendigen Umsicht bei Überquerung der Kreisstraße zuzumuten, zumal der Fahrbahnverlauf der Kreisstraße 26 im Querungsbereich auf der Höhe der Bushaltestelle gut einsehbar ist (das Nds. OVG hat es für eine Schülerin der Sekundarstufe I beispielsweise als zumutbar angesehen, die notwendige Konzentration und Aufmerksamkeit für die Querung einer dreispurigen landesstra0e ohne Querungshilfen aufzubringen, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris).

    Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris).

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber einer Vielzahl von jüngeren Schülern, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung in dünn besiedelten Regionen leben, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung indes nicht begründet sein kann (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 - und Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16

    Schülerbeförderungskosten; besondere Gefährlichkeit eines Schulwegs

    Denn bei dem Begriff der "besonderen Gefährlichkeit' handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei seiner Anwendung ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26).

    Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24).

    Dabei ist auch die "Ortsüblichkeit' in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende "besondere Gefährlichkeit' vorliegt, einzustellen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 4).

    Denn der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat, weist damit im Vergleich mit anderen Schulwegen keine Besonderheiten auf, die über das normale Maß von Gefahren im Straßenverkehr in ländlichen Bereichen hinausgehen (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 8).

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Dunkelheit auch der Gehweg von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge beleuchtet wird (vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 - 19 A 2625/07 -, juris Rn. 13) und es einem auf dem Schulweg befindlichen Schüler zumutbar ist, durch eigenes Verhalten ein mögliches Unfallrisiko herabzusetzen, indem etwa helle oder besser noch reflektierende Kleidungsstücke getragen werden (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 LA 283/10

    Bemessung der Länge des Schulwegs anhand der fußläufigen Strecke zwischen der

    Wenn - wie hier der Beklagte in seiner Satzung über die Schülerbeförderung - der Träger der Schülerbeförderung die Messpunkte "Wohnung" und "Schule" nicht in seiner Schülerbeförderungssatzung festgelegt hat, ist die fußläufige Strecke zwischen der Haustür des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des Schulgebäudes, in dem der Unterrichtsmittelpunkt des Schülers liegt, zu messen (Nds. OVG, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 - Beschl. v. 31.10.2005 - 13 PA 242/05 -, juris Langtext Rdnr. 3; Littmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Februar 2011, § 114 Anm. 3).

    In der Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für das Schulrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen altersgemäßen Belastbarkeit für Schülerinnen und Schüler von Regelschulen in der Sekundarstufe I bereits ab der 5. Jahrgangsstufe ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung zu Fuß, mithin eine einfache Entfernung von 4 km (200 m Fußweg in 3 Minuten = 15 Minuten pro km) zumutbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812; Urt. v. 16.2.1994 - 13 L 3797/92 -, OVGE MüLü 44, 444 = juris Langtext Rdnr. 3; Urt. v. 20.2.2002 - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 = juris Langtext Rdnr. 26; Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Langtext Rdnr. 42, 54 ; Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl.

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, juris Langtext Rdnr. 21).

    Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, juris Langtext Rdnr. 24 ff.; Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris Langtext Rdnr. 60 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LB 165/12

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris Langtext Rdnr. 21 m. w. N.; vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, juris Langtext Rdnr. 10 m. w. N.).

    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, a. a. O. m. w. N.; Littmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: Juni 2003, § 114 Anm. 3.2; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, juris Langtext Rdnr. 10 m. w. N.).

    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 3 SBS - wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht - jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulwegs auszuräumen (Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris Langtext Rdnr. 16; Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, a. a. O. m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2017 - 2 LA 241/16

    Schülerbeförderung; besonders gefährlich; Schülerfahrkosten; Übergriffe

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter rechtsfehlerfreier Berücksichtigung dieser Urteile und der weiteren in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu etwa Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 - u.v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, sämtl.

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere nichts gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erinnern, die Tochter der Kläger bewege sich im Beobachtungsfeld vorbeifahrender Kraftfahrer (vgl. hierzu Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 - u.v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, sämtl.

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber einer Vielzahl von jüngeren Schülern, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung in dünn besiedelten Regionen leben, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung indes nicht begründet sein kann (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 - und Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).".

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14

    Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher

    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris mwN., jeweils zur Satzung des Beklagten; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, juris mwN.).

    Es bedarf daher auch bei Schulwegen, die durch ein von der Bebauung abgesetztes Gebiet führen, der Feststellung von Merkmalen, die die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris zur Satzung des Beklagten).

    Eine derartige besondere Gefährdung kann nicht durch die Länge der unbeleuchteten Strecke von ca. 1.400 m begründet werden, denn die Kreis- und vor allem die Bundesstraße sind lebhaft befahren, so dass dort entlang gehenden Schüler dem Beobachtungsfeld vorbeifahrender Kraftfahrzeugführer nicht entzogen sind und im Fall drohender Gefahr Hilfe erwarten können (vgl. Sen., Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, aaO.) Eine besondere Gefährdung kann auch nicht durch die Waldeinfahrt an der Bundesstraße, ca. 60 m nach der Einmündung der K .

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19

    Schülerbeförderungskosten; Merkmal der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs

    In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die ländliche Prägung einer Region noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 39 und vom 19. August 2018 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37).

    Ob der konkrete Schüler zu einem "risikobelasteten Personenkreis" gehört, ist - ungeachtet der Frage, wie dies überhaupt verlässlich kriminalwissenschaftlich zu belegen sein soll - angesichts des objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes des Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 35 ff.; a.A. OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 28, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 35 und vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LC 101/11

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris Langtext Rdnr. 21 m. w. N.; vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, juris Langtext Rdnr. 10 m. w. N.).

    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, a. a. O. m. w. N.; Littmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: Juni 2003, § 114 Anm. 3.2; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, juris Langtext Rdnr. 10 m. w. N.).

    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 3 SBS - wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht - jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulwegs auszuräumen (Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris Langtext Rdnr. 16; Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, a. a. O. m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2013 - 5 LA 129/13

    Gewährung von Trennungsgeld für Fahrten zwischen der Wohnung und der

    Insoweit können nach Auffassung des Senats die Grundsätze entsprechend herangezogen werden, die das beschließende Gericht für die Fälle entwickelt hat, in denen um die Berechnung des Schulwegs von Schülern gestritten wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn 6; Urteil vom 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, juris Rn 6; Beschluss vom 31.10.2005 - 13 PA 242/05 -, juris Rn 4).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20

    Besondere Gefährlichkeit; Schülerbeförderung; Schülerfahrkosten; Schulweg

    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 SBS - wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulweges auszuräumen (vgl. Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 26).

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einen Schulweg außerhalb einer geschlossenen Bebauung nutzen müssen, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 2 Abs. 3 Satz 1 SBS nicht begründet sein kann (Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37; u. v. 29.3.2017 - 2 LA 241/16 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris Rdn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18

    90 Minuten; Mietwagen; öffentliche Verkehrsmittel; Schülerbeförderung;

  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 1 K 41/13

    Schülerbeförderung

  • VG Trier, 13.05.2019 - 6 K 5367/18

    Konz: Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbusfahrkosten

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