Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2008 - 2 LB 35/07 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 6 A 333/07
- OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2008 - 2 LB 35/07
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2004 - 1 S 681/04
Bestattungs- und Kostentragungspflicht für volljährige - auch nichteheliche - …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2008 - 2 LB 35/07
Die Wertungen des Zivilrechts in den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 7, 1611 Abs. 1 BGB, die den Wegfall, die Beschränkung oder die Herabsetzung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen regeln, sind auf die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht übertragbar, denn die Bestattungspflicht begründet kein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen (vgl. VGH BW, Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, VBlBW 2005, 141).
- OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2015 - 2 LB 27/14
Bestattungsrecht- unbillige Härte beim Kostenersatz für Bestattungskosten
Die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Senatsurteils vom 17.03.2008 - 2 LB 35/07 - zeige, dass der Gesetzgeber den Erstattungsanspruch von Bestattungskosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Ersatzvornahme im Landesverwaltungsgesetz habe regeln wollen.Mit § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG wollte der Landesgesetzgeber die im Senatsurteil vom 17.03.2008 - 2 LB 35/07 - gerügte Lücke im Gesetzeswerk schließen und für die bestattende Gemeinde die bisher nicht vorhandene Ermächtigung dafür schaffen, die Erstattung der Bestattungskosten vom säumigen Bestattungspflichtigen zu verlangen.
- OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2015 - 2 LB 28/14
Bestattungsrecht- unbillige Härte beim Kostenersatz für Bestattungskosten
Mit § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG wollte der Landesgesetzgeber die im Senatsurteil vom 17.03.2008 - 2 LB 35/07 - gerügte Lücke im Gesetzeswerk schließen und für die bestattende Gemeinde die bisher nicht vorhandene Ermächtigung dafür schaffen, die Erstattung der Bestattungskosten vom säumigen Bestattungspflichtigen zu verlangen. - VG Schleswig, 16.10.2014 - 6 A 219/13
Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten einer Gemeinde - …
Es war vom Gesetzgeber auch gewollt, diese Aufgabe nicht als Pflichtaufgabe nach Weisung auszugestalten, sondern den Gemeinden diese Aufgabe im Wege der kommunalen Selbstverwaltung zu überantworten (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2008, Az.: 2 LB 35/07 mwN.).Der Gesetzgeber reagierte ausdrücklich auf das Urteil des OVG Schleswig vom 17.03.2008, Az.: 2 LB 35/07, nach dem die Bestattungskosten weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme verlangt werden können (…vgl. Landtagsdrucksache 16/2286, S. 2).
- VG Schleswig, 16.10.2014 - 6 A 62/13
Grenzen der Verpflichtung zur Übernahme von Bestattungskosten
Es war vom Gesetzgeber auch gewollt, diese Aufgabe nicht als Pflichtaufgabe nach Weisung auszugestalten, sondern den Gemeinden diese Aufgabe im Wege der kommunalen Selbstverwaltung zu überantworten (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2008, Az.: 2 LB 35/07 mwN.).Der Gesetzgeber reagierte ausdrücklich auf das Urteil des OVG Schleswig vom 17.03.2008, Az.: 2 LB 35/07, nach dem die Bestattungskosten weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme verlangt werden können (…vgl. Landtagsdrucksache 16/2286, S. 2).
- VG Schleswig, 16.10.2014 - 6 A 154/12
Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten einer Gemeinde - …
Es war vom Gesetzgeber auch gewollt, diese Aufgabe nicht als Pflichtaufgabe nach Weisung auszugestalten, sondern den Gemeinden diese Aufgabe im Wege der kommunalen Selbstverwaltung zu überantworten (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2008, Az.: 2 LB 35/07 mwN.).Der Gesetzgeber reagierte ausdrücklich auf das Urteil des OVG Schleswig vom 17.03.2008, Az.: 2 LB 35/07, nach dem die Bestattungskosten weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme verlangt werden können (…vgl. Landtagsdrucksache 16/2286, S. 2).