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   AG Magdeburg, 03.07.2000 - 2 Ls 257 Js 38867/98   

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https://dejure.org/2000,31751
AG Magdeburg, 03.07.2000 - 2 Ls 257 Js 38867/98 (https://dejure.org/2000,31751)
AG Magdeburg, Entscheidung vom 03.07.2000 - 2 Ls 257 Js 38867/98 (https://dejure.org/2000,31751)
AG Magdeburg, Entscheidung vom 03. Juli 2000 - 2 Ls 257 Js 38867/98 (https://dejure.org/2000,31751)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2000, 514
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Leipzig, 19.06.2020 - 2 Qs 8/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitteilung über Tod des Mandanten,

    Verstirbt der Angeklagte und teilt der Verteidiger dies dem Gericht mit und wird das Verfahren nach § 206a StPO endgültig eingestellt, so ist diese Handlung ursächlich dafür, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird, soweit das Gericht nicht anderweitig von dem Tod des Angeklagten bereits erfahren hat (AG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2000 - Az. 2 Ls 257 Js 38867/98; juris Literaturnachweis z.B. Burhoff, RVG Report 2014, 71 - 12.
  • LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/13

    Pflichtverteidigerkosten: Zusätzliche Befriedungsgebühr für eine Mitwirkung an

    Auch wenn danach eine anwaltliche Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung - entgegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Ansicht - nicht zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu auch AG Magdeburg, Rpfleger 2000, 514; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 4141, Rdn. 7; Hartmann, aaO, 4141 VV RVG, Rdn. 3), fehlt es für das Entstehen der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 an der entscheidenden Voraussetzung, nämlich der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch die anwaltliche Tätigkeit .
  • LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11

    Einstellung, Revisionsverfahren, Tod, Angeklagter

    Auch wenn danach eine anwaltliche Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung - entgegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Ansicht - nicht zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu auch AG Magdeburg, Rpfleger 2000, 514; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 4141, Rdn. 7; Hartmann, aaO, 4141 VV RVG, Rdn. 3), fehlt es für das Entstehen der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 an der entscheidenden Voraussetzung, nämlich der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch die anwaltliche Tätigkeit.
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