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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2014 - 2 M 109/14   

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https://dejure.org/2014,41571
OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2014 - 2 M 109/14 (https://dejure.org/2014,41571)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.11.2014 - 2 M 109/14 (https://dejure.org/2014,41571)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. November 2014 - 2 M 109/14 (https://dejure.org/2014,41571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 16 I 5 HS 2
    Aufenthaltserlaubnis; Medizinstudium; Regelstudienzeit; Verlängerung; Zeitraum, angemessener

  • rechtsportal.de

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Medizinstudium; Angemessenheit des Zeitraums bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit zu diesem Zeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Medizinstudium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Medizinstudium; Angemessenheit des Zeitraums bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit zu diesem Zeitpunkt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 9 ME 257/05

    Voraussetzungen der Verlängerung einer zum Zwecke des Studiums erteilten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2014 - 2 M 109/14
    Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 -, Juris RdNr. 2).

    Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 - a.a.O. RdNr. 3; SaalOVG, Beschl. v. 16.02.2011 - 2 B 352/10 -, Juris RdNr. 8).

  • OVG Sachsen, 21.01.2011 - 3 B 178/10

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn Studienende nicht in angemessener

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2014 - 2 M 109/14
    Das gleiche gilt, wenn das Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 -, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf Nr. 16.1.1.7 AVV-AufenthG).

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BremOVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 1 B 169/10 -, Juris RdNr. 2, SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.05.2010 - 19 BV 09.3103

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingter Studienverzögerung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2014 - 2 M 109/14
    Von Bedeutung ist hierfür in erster Linie, ob das Studium in einer - am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen - vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird (BayVGH, Urt. v. 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 -, Juris RdNr. 49 m.w.N.).

    Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben (BayVGH, Urt. v. 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - a.a.O. RdNr. 56 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 17.09.2010 - 1 B 169/10

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums; angemessene Studiendauer -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2014 - 2 M 109/14
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BremOVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 1 B 169/10 -, Juris RdNr. 2, SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 - a.a.O.).
  • OVG Saarland, 16.02.2011 - 2 B 352/10

    Ausländerrecht: Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2014 - 2 M 109/14
    Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 - a.a.O. RdNr. 3; SaalOVG, Beschl. v. 16.02.2011 - 2 B 352/10 -, Juris RdNr. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2020 - 2 M 3/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es gebieten, je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei Überschreitung einer angemessenen Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn ein - überlanges - Studium in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde oder wenn eine deutliche Änderung des Studierverhaltens die Erwartung begründet, dass das Studium nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (vgl. OVG Brem, Beschlüsse vom 17. September 2010 - 1 B 169/10 - juris Rn. 2 und vom 1. April 2014 - 1 B 47/14 - juris Rn. 16; SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 3 B 178/10 - juris Rn. 6; Beschluss des Senats vom 5. November 2014 - 2 M 109/14 - juris Rn. 6; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 16 AufenthG Rn. 19; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, § 16 AufenthG Rn. 32).

    Ob einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zudem entgegensteht, dass er sein Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abschließen kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5. November 2014 - 2 M 109/14 - a.a.O. Rn. 6, unter Hinweis auf Nr. 16.1.1.7 AVV-AufenthG; kritisch: Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 16 AufenthG Rn. 16), bedarf hiernach keiner Vertiefung.

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 19 CS 18.2641

    Erfolglose Beschwerde im Eilverfahren gegen die Verlängerung der

    Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist regelmäßig dann nicht mehr angemessen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CS 16.2006 - juris Rn. 10; OVG LSA, B.v. 5.11.2014 - 2 M 109/14 - juris).
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 19 CS 16.2006

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens der

    Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist regelmäßig dann nicht mehr angemessen im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 AufenthG, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (vgl. OVG LSA, B.v. 5.11.2014 - 2 M 109/14 - juris).
  • VG München, 14.03.2022 - M 10 S 21.6694

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer kann dem Gesetz nicht entnommen werden; allerdings ist nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen, wenn eine Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium einschließlich einer eventuell erforderlichen Studienvorbereitung von 10 Jahren überschritten wird (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 5.5.2010 - 19 BV 09.3103 - BeckRS 2011, 45620 Rn. 55; U.v. 26.5.2011 - 19 BV 11.174 - BeckRS 2011, 34548 Rn. 24; OVG Magdeburg, B.v. 5.11.2014 - 2 M 109/14 - BeckRS 2015, 40794; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 16b AufenthG Rn. 14, 17).
  • VG Schleswig, 23.08.2018 - 11 B 91/18

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; ein mehrjähriges Studium dann also in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (zu alldem OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010, aaO., OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2011, a.a.O; OVG Magdeburg, Beschluss vom 05. November 2014 - 2 M 109/14 -, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - OVG 6 S 26.16 -, Rn. 3, juris).
  • VG München, 02.06.2022 - M 10 S 22.182

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Verlängerung einer

    Eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer kann dem Gesetz nicht entnommen werden; allerdings ist nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen, wenn eine Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium einschließlich einer eventuell erforderlichen Studienvorbereitung von 10 Jahren überschritten wird (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 5.5.2010 - 19 BV 09.3103 - BeckRS 2011, 45620 Rn. 55; U.v. 26.5.2011 - 19 BV 11.174 - BeckRS 2011, 34548 Rn. 24; OVG Magdeburg, B.v. 5.11.2014 - 2 M 109/14 - BeckRS 2015, 40794; Samel, a.a.O., Rn. 14, 17).
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