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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2010 - 2 M 138/10   

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https://dejure.org/2010,33403
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2010 - 2 M 138/10 (https://dejure.org/2010,33403)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 M 138/10 (https://dejure.org/2010,33403)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. September 2010 - 2 M 138/10 (https://dejure.org/2010,33403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausländerrecht; Fiktionsbescheinigung bei abgelehntem Aufenthaltstitel

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 81 Abs 4 AufenthG 2004, § 81 Abs 5 AufenthG 2004, § 84 Abs 2 AufenthG 2004, Art 19 Abs 4 GG
    Ausländerrecht; Fiktionsbescheinigung bei abgelehntem Aufenthaltstitel

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.01.2010 - 1 B 17.09

    Bescheinigung; beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2010 - 2 M 138/10
    Eine solche Bescheinigung über die beschränkte Fortgeltungswirkung der Aufenthaltserlaubnis hat selbst keinen Regelungscharakter, sondern gibt nur die bestehende Rechtslage wieder (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 B 17/09 -, zit. nach juris Rn. 7).

    Dass eine besondere Form der Bescheinigung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, verlangt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht, dass sie über § 81 Abs. 5 AufenthG zu beanspruchen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 B 17/09 -, a.a.O., Rn. 5).

  • BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99

    Aufenthaltsbefugnis; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; im Bundesgebiet geborenes

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2010 - 2 M 138/10
    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung soll nach dem gesetzgeberischen Willen den Ausländer gerade nicht in den Rechtszustand versetzen, den er mit einem Aufenthaltstitel oder während der Entscheidung über dessen Verlängerung hatte; es entfällt lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2000 - 1 C 14.99 -, zit. nach juris Rn. 10 f. m.w.N.; Hoffmann/Hoffmann, AuslR, § 81 Rn. 41).
  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07

    Zu den Anforderungen an die Zurückweisung einer Klage in einem Asylverfahren als

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2010 - 2 M 138/10
    Insoweit verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass ein potentiell rechtsverletzender Akt einer Ausländerbehörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07 -, zit. nach juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2010 - 11 S 1050/10

    Zur Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs 4 AufenthG 2004

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2010 - 2 M 138/10
    Soweit die Beschwerdebegründung sich nicht zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes verhält, dürfte hier ausnahmsweise das Vorliegen eines solchen auf der Hand liegen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.06.2010 - 11 S 1050/10 -, zit. nach juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.09.2009 - 19 CE 09.2038

    Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung bei "Verfahrens-Fiktion" entsprechend

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2010 - 2 M 138/10
    Eine vollständige Wiederherstellung des früheren Rechtsstatus bedarf es zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes - hier dem Abschluss des Klageverfahrens gegen die versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - nicht (a.A. VGH München, Beschl. v. 18.09.2009 - 19 CE 09.2038 -, zit. nach juris Rn. 5).
  • OVG Hamburg, 17.01.2017 - 3 Bs 242/16

    Zum Anspruch eines Ausländers auf Verlängerung einer ihm erteilten

    Vielmehr hat er die Rechtsstellung eines Ausländers, dessen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, in § 84 Abs. 2 AufenthG geregelt und dort gerade keine dem § 81 Abs. 5 AufenthG entsprechende Bestimmung aufgenommen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.9.2010, 2 M 138/10, juris Rn. 7).

    Dass die Rechtsstellung des im Eilverfahren obsiegenden Ausländers in verfassungswidriger Weise unzureichend ist, wenn ihm in der Folge keine Fiktionsbescheinigung (sondern "nur" eine Duldung) ausgestellt wird, ist wegen der durch eine obsiegende Eilentscheidung ausgelösten Vollziehbarkeitshemmung - mit der Folge, dass eine Abschiebung nicht erfolgen kann, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - und mit Blick auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ersichtlich (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.9.2010, 2 M 138/10, juris Rn. 8).

  • OVG Thüringen, 30.05.2023 - 4 EO 208/23

    Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Fiktionsbescheinigung während

    Statthafte Antragsart ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 13 PA 138/22 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. September 2010 - 2 M 138/10 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 B 140/10 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 - juris, und vom 20. November 2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 3).

    Die erteilte Verfahrensduldung (und die hier sogar dem Antragsteller erteilte Fortgeltungsbescheinigung zu Erwerbszwecken) sichern ausreichend ab, dass ein potentiell rechtsverletzender Akt einer Ausländerbehörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Hauptsacheverfahren überprüft werden kann (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. September 2010 - 2 M 138/10 - juris Rn. 8, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 - juris Rn. 11 m. w. N.).

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