Weitere Entscheidung unten: OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013

Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2014 - 2 M 151/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1019
OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2014 - 2 M 151/13 (https://dejure.org/2014,1019)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.01.2014 - 2 M 151/13 (https://dejure.org/2014,1019)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 2 M 151/13 (https://dejure.org/2014,1019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Lärmbelästigungen durch einen Zoo

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Affenhaus im Magdeburger Zoo

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zumutbarkeit der von einem Schimpansenhaus in einem Zoo ausgehenden Lärmbelästigungen für benachbarte Wohngrundstücke

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Baustopp für das Affenhaus im Magdeburger Zoo aufgehoben

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Baustopp für das Affenhaus im Magdeburger Zoo aufgehoben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 417
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Magdeburg, 02.08.2013 - 1 B 299/13

    Neubau des Menschenaffenhauses im Magdeburger Zoo vorläufig gestoppt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2014 - 2 M 151/13
    Dessen Vollziehung setzte das Verwaltungsgericht allerdings auf Antrag des Antragstellers mit der Begründung aus, das genehmigte Vorhaben verursache nicht zumutbare Lärmbelästigungen (Beschluss vom 02.08.2013 - 1 B 299/13 MD - GA, Bl. 175 ff.).

    Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragsgegnerin hätte die Vollziehung der Genehmigung nicht selbst anordnen dürfen, weil sie damit die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 02.08.2013 (1 B 299/13 MD) missachtet und die Erforderlichkeit eines Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO umgangen habe.

    An der erneuten Anordnung des Sofortvollzugs war die Antragsgegnerin nicht deshalb gehindert, weil das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.08.2013 (1 B 299/13 MD) die Vollziehung der ursprünglichen Genehmigung vom 17.01.2013 ausgesetzt hatte.

  • VG Magdeburg, 30.09.2013 - 1 B 374/13

    Naturschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2014 - 2 M 151/13
    Mit Beschluss vom 30.09.2013 (1 B 374/13 MD) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Beigeladenen die weitere Vollziehung der Genehmigung bis auf Weiteres zu untersagen.
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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 151/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19896
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 151/13 (https://dejure.org/2013,19896)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.07.2013 - 2 M 151/13 (https://dejure.org/2013,19896)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - 2 M 151/13 (https://dejure.org/2013,19896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13

    Aufnahme in die Wunschschule

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 151/13
    Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von der Vorschrift des § 45 Abs. 1 SchulG M-V, die ihrem Wortlaut nach, soweit es um den Primarbereich geht, allerdings nur Ansprüche gegenüber der örtlich zuständigen Schule normiert (vgl. Beschl. des Senats von heute - 2 M 152/13 -).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist (vgl. Beschl. des Senats von heute im Verfahren 2 M 152/13 -).

  • VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16

    Schulrecht: Einstweilige Anordnung auf Aufnahme an örtlich zuständiger Schule;

    Zwar bedeutet die in der Gestattung nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V liegende Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Besuch der Wunschschule nicht automatisch auch die Anerkennung eines Härtefalls (vgl. zu alledem OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13, juris Rn. 7; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13).

    Wären diese ausgeschöpft, würden überdies die auswärtigen, aber über eine Gestattung über § 46 Abs. 3 SchulG M-V verfügenden Schüler auch von vornherein am Härtefallauswahlverfahren nach § 45 Abs. 3 Satz 3, 1etzter Halbsatz SchulG M-V beteiligt werden müssen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13, juris Rn. 7; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13).

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