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   OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15   

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https://dejure.org/2016,13528
OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15 (https://dejure.org/2016,13528)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 (https://dejure.org/2016,13528)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 (https://dejure.org/2016,13528)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 144 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 147 Abs 2 S 1 Nr 5 BauGB, § 1967 BGB, § 1990 BGB, Art 14 Abs 1 GG
    Haftung des Fiskalerben für bauaufsichtliche Verfügung; Einstandspflicht eines Bundeslandes für die Grundstückssanierung bei Altlasten; (keine) Einschränkungen aus Art 14 Abs 1 GG oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Rechtsnatur des Abbruchs eines einsturzgefährdeten ...

  • IWW

    § 1967 BGB; § ... 1975 BGB; § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 14 Abs. 1 GG; § 14 Abs. 1 BauGB; § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 147 BauGB; § 8 Abs. 2 S. 1 SOG LSA; § 59 Abs. 4 SOG LSA; § 57 Abs. 2 S. 2 BauO LSA; § 14 Abs. 1 Nr. 5 DenkmSchG LSA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abbruchverfügung; Ermessen; Ersatzvornahme; Fiskalerbe; Haftungsbeschränkung; Kosten, voraussichtliche; Kosten : Ersatzvornahme; Kulturdenkmal; Nachlassverbindlichkeit; Ordnungsmaßnahme, sanierungsrechtliche; Zustandsverantwortlichkeit; Bauaufsichtliche Verfügung, ...

  • rechtsportal.de

    Entstehen der sich aus der Zustandshaftung ergebenden Handlungspflicht des Rechtsnachfolgers nach dem Erbfall; Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten; Inanspruchnahme des Fiskalerben als Zustandsstörer für den Abbruch eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entstehen der sich aus der Zustandshaftung ergebenden Handlungspflicht des Rechtsnachfolgers nach dem Erbfall; Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten; Inanspruchnahme des Fiskalerben als Zustandsstörer für den Abbruch eines ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauaufsichtliche Verfügung (Abbruch eines einsturzgefährdeten Gebäudes) und die Haftung des Fiskalerben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 183
  • FamRZ 2017, 326
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Eine Haftungsbeschränkung eines Bundeslandes als Fiskalerbe nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2000 (- 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1), in der das Bundesverfassungsgericht Maßstäbe zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten aufgestellt hat, scheidet aus, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts regelmäßig nicht auf Art. 14 GG berufen können.(Rn.19).

    Eine Haftungsbeschränkung ist auch nicht nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2000 (- 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1) geboten.

    Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (BayVGH, Urt. v. 05.04.2006 - 23 BV 05.1433 -, NuR 2007, 65 [66], RdNr. 47 in juris) die Auffassung vertreten, bei der - von der Behörde dort nicht vorgenommenen - Heranziehung des Freistaats Bayern würde sich auf jeden Fall die Frage stellen, ob nicht seine Verpflichtung aus Eigentum den gleichen Begrenzungen unterliege, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht worden sei.

  • VGH Hessen, 20.03.2002 - 4 UE 891/97
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Zwar mag es einer förmlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung im Falle des Ergehens einer Abbruchanordnung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht bedürfen, wenn der Abrissverfügung zugleich die Feststellung entnommen werden könnte, dass das Abrissverlangen denkmalschutzrechtlich zulässig ist (so HessVGH, Urt. v. 20.03.2002 - 4 UE 891/97 -, BRS 77 Nr. 151; BayVGH, Urt. v. 22.09.1986 - 14 B 85 A.707 -, BRS 46 Nr. 193).

    Nur wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung offensichtlich erfüllt sind, dürfte es sachgerechter Ermessensausübung entsprechen, dem Verantwortlichen den Abbruch des Kulturdenkmals aufzugeben (vgl. zum Ganzen: HessVGH, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 02.02.1994 - 8 A 11609/92 -, BRS 56 Nr. 220, RdNr. 26 f. in juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris, RdNr. 44) das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache entfallen, wenn ihre historische Substanz so weit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann; Voraussetzung dafür ist eine sehr weitgehende Zerstörung.

    Ob aber ein Gebäude nach einer erforderlichen Sanierung noch die Denkmalaussage enthält, die es vor der Sanierung enthalten hat, ist weder vom bautechnischen Aufwand noch von den damit verbundenen Kosten her, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht zu beurteilen (Urt. d. Senats v. 18.02.2015, a.a.O., RdNr. 64).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 8 A 11609/92
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Nur wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung offensichtlich erfüllt sind, dürfte es sachgerechter Ermessensausübung entsprechen, dem Verantwortlichen den Abbruch des Kulturdenkmals aufzugeben (vgl. zum Ganzen: HessVGH, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 02.02.1994 - 8 A 11609/92 -, BRS 56 Nr. 220, RdNr. 26 f. in juris).

    § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA eröffnete Ermessen in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich im Sinne einer Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals auszuüben und nur in klar umrissenen Ausnahmefällen ohne Rücksprache mit der Denkmalfachbehörde den Abbruch einer denkmalgeschützten Bausubstanz anzuordnen (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.02.1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Dem steht die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - BVerwG 7 C 3.05 -, DVBl 2006, 1114 [1116], RdNr. 19 ff. in juris) nicht entgegen.

    Zwar hat er angenommen, das Bundesverwaltungsgericht sei in dem Urteil vom 16.03.2006 (a.a.O., RdNr. 19 ff.) davon ausgegangen, dass die ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit, auch soweit sie bei Eintritt des Erbfalls noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisiert war, Gegenstand der Gesamtrechtsnachfolge des Erben sei.

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Voraussetzung für die Dürftigkeitseinrede ist, dass der Erbe wegen einer (reinen) Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) in Anspruch genommen wird; handelt es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben, scheidet dies hingegen aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.2009 - IX ZR 218/06 -, juris RdNr. ; Urt. v. 05.07.2013 - V ZR 81/12 -, NJW 2013, 3446, juris RdNr. 6).

    Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen gemäß § 1967 Abs. 2 BGB die "vom Erblasser herrührenden Schulden", also im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits begründete Verpflichtungen, sowie "die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten", also Schulden, die erst nach und aus Anlass des Erbfalls entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2013, a.a.O., RdNr. 13).

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2009 - 1 OA 222/09

    Streitwert bei vorläufigem Rechtsschutz wegen der Anordnung der sofortigen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen), weil der Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28.10.2009 - 1 OA 222/09 -, BauR 2010, 206, RdNr. 7 in juris).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich regelmäßig nicht auf Art. 14 GG berufen, selbst wenn sie keine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen, da sie sich dem Staat gegenüber auch nicht in der gleichen "grundrechtstypischen Gefährdungslage" gegenüberstehen wie der einzelne Eigentümer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 [100 ff.], RdNr. 55 ff. in juris).
  • VGH Bayern, 05.04.2006 - 23 BV 05.1433

    Anordnung einer Detailuntersuchung bei stillgelegter Deponie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (BayVGH, Urt. v. 05.04.2006 - 23 BV 05.1433 -, NuR 2007, 65 [66], RdNr. 47 in juris) die Auffassung vertreten, bei der - von der Behörde dort nicht vorgenommenen - Heranziehung des Freistaats Bayern würde sich auf jeden Fall die Frage stellen, ob nicht seine Verpflichtung aus Eigentum den gleichen Begrenzungen unterliege, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht worden sei.
  • VGH Hessen, 27.03.2014 - 8 A 1251/12

    Zustandshaftung bei Zwangserbschaft des Fiskus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15
    Auch das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 27.03.2014 - 8 A 1251/12 -, juris) führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • VG Lüneburg, 26.02.2015 - 2 A 190/13

    Dürftigkeitseinrede; Ersatzvornahme; Kostenbescheid; Nachlassverbindlichkeit;

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZR 218/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichterhebung der

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2014 - 1 LB 100/09

    Eigentümer einer Sache als bauordnungsrechtlich Pflichtiger i.R.e.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; behördliche Fehler;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14

    Bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung; Standsicherheitsgutachten;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 11.12

    Aufklärungsrüge; Ausschlussfrist; Bundesanstalt für Immobilienaufgaben;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    51 Die hier in Rede stehenden Grundbesitzabgaben, nämlich die Abwassergebühren für das Jahr 2012 und die Grundsteuern für den Erhebungszeitraum 2012-2013, sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB, sondern Eigenverbindlichkeiten des Klägers als Eigentümer des Grundstücks, für die er mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt einzustehen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001 - 9 B 157/01 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 06.03.2008 - 9 ME 149/08 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 09.04.2009, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2012 - 5 A 499/09 -, juris; sowie zur Zustandshaftung des Fiskalerben: HessVGH, Urteil vom 27.03.2014 - 8 A 1251/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris).
  • VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Denn eine "Soll-Vorschrift" ist eine Muss- Bestimmung mit Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle, eine "Soll- Vorschrift" ist also imperativisch (insoweit zutreffend Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38).

    Der Betroffene soll die finanziellen Ausmaße dessen, was ihm bevorsteht, kennen, wenn er nicht einlenkt (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016, a.a.O., Rn. 38; Sadler, a.a.O., § 13 VwVG, Rn. 102 f.).

  • VG Aachen, 24.07.2019 - 7 L 835/19

    Tierseuchenverfügung der Städteregion Aachen: Tötungsanordnung rechtmäßig

    vgl. zum verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Gebot der Angabe der Kosten der Ersatzvornahme OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2018 - OVG 11 S 55.18 - juris Rn. 67; OVG LSA, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris Rn. 38; Sadler, VwVG - VwZG, 7. Auflage 2010, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N.; allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 40 Rn. 44; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG § 40 Rn. 26; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 40 Rn. 32.
  • VG Magdeburg, 17.12.2020 - 4 B 376/20

    Bauordnungsrechtliche Sicherungsanordnung (vorläufiger Rechtsschutz)

    Ohne die Angabe der vorläufig veranschlagten Kosten ist, sofern nicht im Ausnahmefall davon abgesehen werden darf, die Androhung rechtswidrig (OVG LSA, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris Rn. 38).

    Die Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu Ziffer 2 des Bescheides vom 21.09.2020, die der Antragsgegner auf insgesamt 6.050,00 ? veranschlagt hat, genügt hier jedenfalls deshalb nicht (mehr), weil die Anordnung hinsichtlich eines (wenn auch geringen) Teils der aufgeführten Arbeiten aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vollziehbar ist und damit die Grundlage für die insoweit nicht teilbare Kostenschätzung des Antragsgegners entfallen ist (ebenso: OVG LSA, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18

    Anordnungen zur Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes um den Tagebau und

    Denn eine "Soll"-Vorschrift ist eine "Muss"-Bestimmung mit Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N; zum dortigen Landesrecht ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38).
  • VG Cottbus, 17.04.2020 - 3 L 129/20
    Ohne die Angabe der vorläufig veranschlagten Kosten ist, sofern nicht im Ausnahmefall davon abgesehen werden darf, die Androhung rechtswidrig (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 - juris Rn. 38).
  • VG Cottbus, 28.09.2021 - 6 L 373/20
    Dies bedeutet, dass eine solche "Soll-Vorschrift" im Grundsatz imperativisch ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 04. Mai 2017 - 6 K 531/11 -, Rn. 51, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38) und nur im Falle einer tatsächlich gegebenen Atypik der jeweiligen Behörde bzw. dem Zweckverband ein Ermessen einräumt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 56.18

    Notwendigkeit der Angabe der voraussichtlichen Kosten bei Androhung der

    Denn eine "Soll"-Vorschrift ist eine "Muss"-Bestimmung mit Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N; zum dortigen Landesrecht ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38).
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