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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2011 - 2 M 31/11   

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https://dejure.org/2011,25050
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2011 - 2 M 31/11 (https://dejure.org/2011,25050)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 (https://dejure.org/2011,25050)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 2 M 31/11 (https://dejure.org/2011,25050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einbehaltung von Versorgungsbezügen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Beamten

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 51 Abs 2 BeamtVG, § 48 BeamtStG, § 75 BBG, § 850c ZPO, § 850f Abs 2 ZPO
    Einbehaltung von Versorgungsbezügen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Beamten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 989
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2016 - 2 M 317/15

    Nebentätigkeitsverbot zum Betreiben eines Coffee-Bikes

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senat vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 22.12.2011 - 26 K 816/11

    Beamte unerlaubte Handlung Pfändung Pfändungsverfügung Pfändungsschutz

    Diese sind wegen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, in dem der Beamte zum Dienstherrn steht, spezieller als die §§ 823 ff. BGB, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - Juris, wonach der Dienstherr aufgrund eines durch Bescheid festgestellten Anspruchs auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gemäß § 850f Abs. 2 ZPO von den Beschränkungen des § 850c ZPO befreit ist.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2015 - 2 M 108/14

    Spätester Zeitpunkt der Ernennung eines Proberichters zum Richter auf Lebenszeit

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senat vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - und vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 -, m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2021 - 2 M 800/20

    Eignungszweifel wegen Trunkenheitsfahrt eines Polizeikommissaranwärters

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2022 - 2 M 67/22

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Bürgerbegehrens;

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - und vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.05.2017 - 2 M 524/16

    Schülerbeförderung; besondere Gefährlichkeit eines Schulwegs

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2013 - 2 M 187/12

    Schülerbeförderungkosten (Wohnung - Bushaltestelle)

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 -, mwN.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 2 M 501/22

    Landesrechtlicher Aufnahmeanspruch in eine Schule (hier: verneint)

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21

    Anspruch auf Versorgung aus einem bestimmten Trinkwasserleitung

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2013 - 2 M 127/12

    Antrag eines Rechtsanwaltes; Umdeutung

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 -, mwN.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2012 - 2 M 80/12

    Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung zum

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2013 - 3 M 127/12

    Klageantrag, Antrag, eindeutig formulierter Antrag, Rechtsanwalt,

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