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   OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16   

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https://dejure.org/2016,38218
OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16 (https://dejure.org/2016,38218)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.10.2016 - 2 M 48/16 (https://dejure.org/2016,38218)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 (https://dejure.org/2016,38218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 II 1 Nr. 1
    Kosten, öffentliche; Sachentscheidung; Verwaltungskosten; Wirkung, aufschiebende; Anforderung von Kosten für das Widerspruchsverfahren

  • rechtsportal.de

    Erstattung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Sachentscheidung zur Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Sachentscheidung zur Hauptsache

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Aufschiebende Wirkung erfasst Verwaltungskosten nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 347
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2013 - 7 ME 1/12

    Zugehörigkeit der nach negativem Ausgang des Widerspruchsverfahrens festgesetzten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    Dazu gehören auch die nach negativem Ausgang des Widerspruchsverfahrens und entsprechender Kostenlastentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO festgesetzten Kosten für das Vorverfahren (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.08.2013 - 7 ME 1/12 -, juris, RdNr. 12, m.w.N.).

    a) In der Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht nur selbständige, sondern auch solche Kostenforderungen erfasst, die lediglich neben oder im Zusammenhang mit der Sachentscheidung zur Hauptsache geltend gemacht werden (vgl. die Nachweise im Beschl. d. NdsOVG v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 14).

    b) In Rechtsprechung und Literatur ist ferner streitig, ob sich im Anfechtungsstreit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auf die Entscheidung über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Sachentscheidung bzw. für eine Entscheidung über den Widerspruch gegen die Sachentscheidung erstreckt (vgl. die Nachweise im Beschl. d. NdsOVG v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 14).

    Der Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der Verwaltung den konstanten Zufluss der zur Deckung des Finanzbedarfs vorgesehenen Mittel zu sichern, beansprucht in Anfechtungsfällen nicht minder Geltung als in Verpflichtungssituationen (NdsOVG. Beschl. v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 15).

    Aber selbst wenn sich der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auf die Verwaltungskostenentscheidung erstrecken und/oder die Verwaltungskostenentscheidung bei einem Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache keinen Bestand haben sollte, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Kostenentscheidung wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung nicht vollzogen werden darf (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2016 - 13 B 53/16

    Erstattung von Kosten für ein Gutachten zur Klärung der Gleichwertigkeit des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    Der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestimmte Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage findet seine Rechtfertigung in einer im öffentlichen Interesse sicherzustellenden stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs; er gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016 - 13 B 53/16 -, juris, RdNr. 4; OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2008 - 3 M 286/07 -, NJW 2008, 3307 [], RdNr. 8 in juris, m.w.N.).

    Eine Finanzierungsfunktion in diesem Sinne kommt auch den Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu, die dem Ausgleich spezieller, u.a. durch Dienstleistungen verursachter Kosten dienen (ThürOVG, Beschl. v. 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004, 393 [], RdNr. 29 in juris; OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016 - 13 B 53/16 -, juris, RdNr. 6).

    Nach materiellem Recht kann eine Behörde auch mit ihrem Eingang rechnen und sie bei der Aufgabenerfüllung einplanen (OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2002 - 2 M 132/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    Zu den öffentlichen Kosten im Sinne dieser Regelung zählen die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörde entstehenden Kosten, die normativ bestimmt oder bestimmbar sind, d.h., solche, die sich in festgelegten Gebühren- und Auslagentatbeständen finden (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.05.2002 - 2 M 132/01 -, JMBl LSA 2002, 314 [], RdNr. 10 in juris).

    Soweit er hierzu bislang eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O., RdNr. 11 in juris), hält er daran nicht mehr fest.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2009 - 3 L 22/08

    Kosten des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    Ob die der Kostenanforderung zu Grunde liegende Entscheidung über den Widerspruch rechtmäßig ist, der Widerspruch also zu Recht oder zu Unrecht erfolglos geblieben ist, ist damit nicht entscheidend (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, juris, RdNr. 6).

    Auch dies spricht dafür, dass die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsgebührenbescheides nicht vom weiteren Schicksal oder der späteren rechtlichen Beurteilung des Widerspruchsbescheides abhängt (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009, a.a.O).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07

    Erstattung der Kosten der auswärtigen Unterbringung im Bereich der Tagesbetreuung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    Der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestimmte Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage findet seine Rechtfertigung in einer im öffentlichen Interesse sicherzustellenden stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs; er gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016 - 13 B 53/16 -, juris, RdNr. 4; OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2008 - 3 M 286/07 -, NJW 2008, 3307 [], RdNr. 8 in juris, m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 18.03.2015 - 5 B 322/14

    Aufwandsersatz, Haus- und Grundstücksanschlüsse, Anschlusszwang, öffentliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin kann allerdings als ein solcher Feststellungsantrag ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 18.03.2015 - 5 B 322/14 -, [], RdNr. 12 in juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 01.10.2009 - 7 B 24.09

    Rechtfertigung der Zulassung einer Grundsatzrevision bei Beantwortungsmöglichkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    Die Verwaltungsgebühr ist eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme bzw. Leistung der Verwaltung durch Veranlassung einer Amtshandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2009 - BVerwG 7 B 24.09 -, juris, RdNr. 7, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 03.11.2005 - 3 Bs 566/04

    Keine aufschiebende Wirkung für Widerspruch gegen Bescheid betreffend die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    Die in den Kostengesetzen aufgeführten Auslagen dienen nach ihrer Funktion ebenfalls der Deckung des einer Behörde durch ihre Verwaltungstätigkeit entstandenen Aufwands und ergänzen damit die Verwaltungsgebühren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 3 Bs 566/04 -, juris, RdNr. 19).
  • VG Magdeburg, 27.06.2016 - 4 A 71/16

    Unmittelbare Ausführung eines Gebäudeabrisses; Bestellung eines gesetzlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    Gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 12.01.2016 hat die Antragstellerin am 23.02.2016 Klage erhoben (4 A 71/16 MD), über die noch nicht entschieden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2013 - 12 S 106.13

    Abschiebungsschutz; Eilantrag; Antragsbegehren; Auslegung; Umdeutung; anwaltliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
    § 88 VwGO steht einer sachdienlichen Auslegung und ggf. Umdeutung eines Eilantrages auch bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nicht entgegen, wenn sich eindeutig erkennen lässt, dass das wahre Antragsziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 29.10.2013 - OVG 12 S 106.13 -, juris, RdNr. 5).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 2 BvR 542/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht

  • OVG Thüringen, 18.11.2003 - 3 EO 381/02

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; Verwaltungsprozessrecht; Kosten; aufschiebende

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2023 - 2 L 108/22

    Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid; gesonderte Anfechtung der Festsetzung

    Mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2021 machte der Beklagte den Kläger auf den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - aufmerksam.

    Es könne auch offen bleiben, ob der Senat in dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - tatsächlich die Ansicht vertreten habe, die Kostengrundentscheidung könne oder müsse angefochten werden, wenn später die Kostenfestsetzung angefochten werden solle, wobei diese Interpretation der Entscheidung zweifelhaft sei.

    Gemessen daran hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt, soweit er auf den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - hingewiesen und geltend gemacht hat, hiernach sei unklar, ob eine Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid angefochten werden könne oder müsse, wenn später die Kostenfestsetzung angefochten werden solle.

    Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob eine Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid angefochten werden kann oder muss, und in welchem Sinne der Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - zu verstehen ist, ausdrücklich offen gelassen.

    Die Aussage, die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Verwaltungskostenentscheidung müsse gesondert angefochten werden, solle sie nicht in Bestandskraft erwachsen (Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - juris Rn. 14), bezieht sich erkennbar auf den Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem die Kosten für den Widerspruchsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA festgesetzt werden, und nicht auf die in einem Widerspruchsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung.

    Es kann dahinstehen, ob in diesem Fall ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, gestützt auf § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA, besteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 3 L 22/08 - juris Rn. 6; ebenso Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - a.a.O. Rn. 14), oder ob § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA - wie der Kläger unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 1 VwKostG LSA geltend macht - auf Drittanfechtungen beschränkt ist oder nur die Gebühr für den Ausgangsbescheid betrifft.

  • VG Regensburg, 11.05.2023 - RN 8 S 22.2885

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung

    Das OVG Magdeburg führt hierzu mit Beschluss vom 12.10.2016 (Az.: 2 M 48/16 - NVwZ-RR 2017, 347 Rn. 10, 11) wie folgt aus:.

    Vom OVG Magdeburg wurde bezüglich der unterschiedlichen Klagearten ausgeführt, dass gegen eine Erstreckung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auf die Verwaltungskostenentscheidung sprechen würde, dass sie nur im Rahmen von Anfechtungsklagen in Betracht käme und damit im Vergleich zu Konstellationen, in denen ein Verpflichtungsbegehren streitig ist, zu einer Vergünstigung einer Gruppe von Kostenschuldnern führen würde, die im Gefüge des § 80 VwGO nicht angelegt sei (OVG Magdeburg, B. v. 12.10.2016 - 2 M 48/16 - BeckRS 2016, 53876 Rn. 13).

  • VG Würzburg, 23.03.2021 - W 10 S 21.60

    Rahmenvorgabe nach dem Verpackungsgesetz

    Die Klage gegen Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung, dasselbe gilt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Ziffer 4 (Kostenentscheidung) (vgl. OVG LSA, B.v. 12.10.2016 - 2 M 48/16 - juris Rn. 9 ff.; NdsOVG, B.v. 13.8.2013 - 7 ME 1/12 - juris Rn. 13; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2023 - 4 ME 23/23

    Artenschutzgutachten; denkmalschutzrechtliche Genehmigung; Extremwetterereignis;

    Der von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde angeführten Auffassung, dass die Bestimmung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur selbständige Kostenforderungen wie z.B. Erstattungsansprüche oder Erschließungsbeitragsforderungen erfasse, nicht hingegen Kostenansprüche, die - wie hier - neben oder im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung zur Hauptsache geltend gemacht werden (Nds. OVG, Beschl. v. 5.2.1974 - VI OVG B 135/73 - Posser/Wolff/Decker, VwGO, 65. Edition, § 80 Rn. 54; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 62), folgt der Senat nicht (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 13.8.2013 - 7 ME 1/12 -, juris Rn. 13 u. v. 19.5.1992 - 3 M 1398/92 -, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.10.2016 - 2 M 48/16 -, juris Rn. 10 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.4.2011 - 2 S 247/11 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.9.2010 - 4 B 214/10 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.6.2003 - 12 B 10792/03 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2003 - 9 B 1517/02 -, juris Rn. 13 f.; Thüringer OVG, Beschl. v. 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, juris Rn. 29; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 61).
  • VG Halle, 09.06.2017 - 3 B 99/17

    Verbandsumlagesatzung, Änderungen der Rechtsinhaberschaft im Beitragsjahr,

    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
  • VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
  • VG Köln, 10.07.2019 - 10 K 11743/17
    vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris.
  • VG Halle, 13.06.2017 - 3 B 100/17

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Gewässerunterhaltungsbeitrag

    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
  • VG Hamburg, 28.11.2016 - 19 E 4954/16

    Gebühren für die Nutzung einer Grün- und Erholungsanlage

    Auch der Zweck der Regelung, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitgehend auf die Erhebung von Abgaben und Kosten angewiesen sind, durch eine Ausnahme von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO im öffentlichen Interesse die Möglichkeit einer Verfügung über diese Finanzmittel möglichst frühzeitig zu sichern, spricht nicht für eine entsprechende Differenzierung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.8.2013, 7 ME 1/12, in juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.10.2016, 2 M 48/16, in juris Rn. 10 f.; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschl. v. 25.1.2012, 5 Bs 4/12).
  • VG Köln, 10.07.2019 - 10 K 11744/17
    vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -.
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