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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 2 M 91/15   

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https://dejure.org/2015,30705
OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 2 M 91/15 (https://dejure.org/2015,30705)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.08.2015 - 2 M 91/15 (https://dejure.org/2015,30705)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. August 2015 - 2 M 91/15 (https://dejure.org/2015,30705)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 36 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 81 Abs 4 S 2 AufenthG 2004, Art 8 MRK, Art 6 GG
    Anspruch auf Nachzug der Eltern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Versagung eines Aufenthaltstitels bei vorangegangenem Besitz eines Schengen-Visums; Beschränkung des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger auf Fälle der Unvertretbarkeit der Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen Familieneinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Versagung eines Aufenthaltstitels bei vorangegangenem Besitz eines Schengen-Visums; Beschränkung des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger auf Fälle der Unvertretbarkeit der Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen Familieneinheit

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 2 M 91/15
    Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, die geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - BVerwG 10 C 10.12 -, juris RdNr. 38).

    Zwar kann auch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ihrer Tochter im Sinne des § 68 AufenthG das tatbestandliche Hindernis der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausräumen (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - BVerwG 10 C 10.12 - a.a.O. RdNr. 29).

    Auch ist in einem Fall, in dem die in § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der hohen Hürde der "außergewöhnlichen Härte" zum Ausdruck kommenden einwanderungspolitische Belange (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 84) durch Art. 6 GG zurückgedrängt werden und sich das Ermessen der Ausländerbehörde verdichtet, nicht automatisch auch eine Ausnahme von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung vorgezeichnet (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - BVerwG 10 C 10.12 - a.a.O. RdNr. 39).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 2 M 91/15
    Mit der Voraussetzung einer außergewöhnlichen (nicht nur besonderen) Härte beschränkt das Aufenthaltsgesetz den Nachzug sonstiger Familienangehöriger auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie des Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 - BVerwG 1 C 15.12 -, juris RdNr. 11; OVG BB, Urt. v. 27.02.2014 - OVG 2 B 12.12 -, juris RdNr. 31).

    Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 - BVerwG 1 C 15.12 - a.a.O. RdNr. 12).

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 ME 190/13

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Versagung des Aufenthaltstitels

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 2 M 91/15
    Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher in dieser Konstellation nach Inkrafttreten der Neufassung des § 84 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nur nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.11.2013 - 13 ME 190/13 -, juris RdNr. 4 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 2 B 12.12

    Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Peru; außergewöhnliche Härte;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 2 M 91/15
    Mit der Voraussetzung einer außergewöhnlichen (nicht nur besonderen) Härte beschränkt das Aufenthaltsgesetz den Nachzug sonstiger Familienangehöriger auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie des Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 - BVerwG 1 C 15.12 -, juris RdNr. 11; OVG BB, Urt. v. 27.02.2014 - OVG 2 B 12.12 -, juris RdNr. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08

    Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 2 M 91/15
    Die Statthaftigkeit eines solchen Eilantrags setzt voraus, dass der abgelehnte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder die Fiktion des Fortbestandes des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, juris RdNr. 5).
  • VG Stuttgart, 19.10.2017 - 9 K 6090/15

    Erteilung einer ausländerrechtlichen Fiktionsbescheinigung für Inhaber eines

    Der Gesetzgeber hat mit § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG n.F. zudem gerade bezweckt, die Fiktionswirkung von Visa nach § 6 Abs. 1 AufenthG auszuschließen (vgl. BT-Drs. 17/13022, S. 30; 17/13536, S. 15; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 21.07.2014, - 11 S 1009/14 -, Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, - 2 M 91/15 -, Rn. 2).
  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 7 AS 19.50020

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

    Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch noch nach Eintritt der Vollziehbarkeit beantragt und angeordnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2018 - 3 VR 1.17 - juris Rn. 16; B.v. 19.6.2007 - 4 VR 2.07 - NVwZ 2007, 1097 Rn. 13; OVG LSA, B.v. 11.8.2015 - 2 M 91/15 - juris; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80b Rn. 8).
  • VG Berlin, 05.10.2021 - 21 K 743.19
    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Visumantragsteller ein eigenständiges Leben in seinem Heimatland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den im Bundesgebiet lebende Familienangehörige angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 10 f. und vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 37 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 B 12.12 - juris Rn. 31, 34; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. August 2015 - 2 M 91/15 - juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558 - juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 22.03.2023 - 21 K 134.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Familiennachzug

    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die das Visum begehrende Person oder die Referenzperson ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den Familienangehörigen angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 10 f. und vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 B 12.12 - juris Rn. 31 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. August 2015 - 2 M 91/15 - juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558 - juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 12 L 275.23
    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die das Visum begehrende Person oder die Referenzperson ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den Familienangehörigen angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 10 f. und vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 B 12.12 - juris Rn. 31 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. August 2015 - 2 M 91/15 - juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558 - juris Rn. 12).
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