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   OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17   

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OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17 (https://dejure.org/2017,38057)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.09.2017 - 2 MB 13/17 (https://dejure.org/2017,38057)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 (https://dejure.org/2017,38057)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts; Eignungvorsprung bei dienstlicher Beurteilung mit gleichem Gesamturteil in unterschiedlichen Statusämtern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkurrentenstreit um die Stellle eines Leitenden Oberstaatsanwalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eignungvorsprung bei dienstlicher Beurteilung mit gleichem Gesamturteil in unterschiedlichen Statusämtern

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Auswahlentscheidungen sind danach grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79).

    Insoweit gibt der Ausschreibungstext mit den weiteren dort genannten Anforderungen vor, welchen Kriterien bei der Auswahlentscheidung bei gleichen Gesamturteilen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

    Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 , jeweils m.w.N).

    Solche zwingenden Gründe führen ebenfalls zur Durchbrechung des Grundsatzes vom höheren Statusamt und sind angenommen worden, wenn dem besseren Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 81 m.w.N. und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 14).

    Wie bereits eingangs ausgeführt, sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines (Status-)Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79).

    Insoweit gibt der Ausschreibungstext mit den weiteren dort genannten Anforderungen vor, welchen Kriterien bei der Auswahlentscheidung bei gleichen Gesamturteilen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

    Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 , jeweils m.w.N).

    Anerkannt ist des Weiteren, dass bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen ("Ausschöpfung" beziehungsweise "Ausschärfung") ausnahmsweise bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 60, 63).

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79).

    Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 , jeweils m.w.N).

    Solche zwingenden Gründe führen ebenfalls zur Durchbrechung des Grundsatzes vom höheren Statusamt und sind angenommen worden, wenn dem besseren Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 81 m.w.N. und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 , jeweils m.w.N).

    Auch wenn der Grundsatz vom höheren Statusamt nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden kann, sondern das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 17), sind solche Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht ersichtlich, zumindest nicht - so das Verwaltungsgericht - nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert.

    So kam es in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 20. März 2007 a.a.O.) für die dort ausgeschriebene Stelle vorrangig auf die Rechtsprechungs- und nicht auf die Verwaltungstätigkeit mit der Folge an, dass die statusrechtliche Besserstellung, die ausschließlich auf der höheren Zahl der Richterplanstellen im Gerichtsbezirk des Bewerbers und damit auf seiner Verwaltungstätigkeit beruhte, nicht entscheidend war (vgl. auch BVerfG a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Auswahlentscheidungen sind danach grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

    Wie bereits eingangs ausgeführt, sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines (Status-)Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Auswahlentscheidungen sind danach grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

    Wie bereits eingangs ausgeführt, sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines (Status-)Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Auswahlentscheidungen sind danach grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

    Wie bereits eingangs ausgeführt, sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines (Status-)Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Auswahlentscheidungen sind danach grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

    Wie bereits eingangs ausgeführt, sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines (Status-)Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Zwar kann ausnahmsweise das Bewerberfeld durch eine Ausschreibung auch mit der Folge, dass besser beurteilte Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen werden können/brauchen, eingeengt werden, etwa, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, wie dies insbesondere bei zwingend notwendigen Fachausbildungen der Fall sein kann (zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18, 31 ff. m.w.N. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20, 26 ff. m.w.N. ).

    Insoweit gibt der Ausschreibungstext mit den weiteren dort genannten Anforderungen vor, welchen Kriterien bei der Auswahlentscheidung bei gleichen Gesamturteilen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17
    Zwar kann ausnahmsweise das Bewerberfeld durch eine Ausschreibung auch mit der Folge, dass besser beurteilte Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen werden können/brauchen, eingeengt werden, etwa, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, wie dies insbesondere bei zwingend notwendigen Fachausbildungen der Fall sein kann (zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18, 31 ff. m.w.N. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20, 26 ff. m.w.N. ).

    Insoweit gibt der Ausschreibungstext mit den weiteren dort genannten Anforderungen vor, welchen Kriterien bei der Auswahlentscheidung bei gleichen Gesamturteilen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • VGH Bayern, 01.08.2006 - 3 CE 06.1241
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 3/19

    Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von

    Die Länge der Beurteilungszeiträume der einzelnen Bewerber muss hinreichend vergleichbar sein (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, Rn. 47, juris).

    Ob danach als normativer Anknüpfungspunkt für eine Vergleichbarkeit von Beurteilungen mit unterschiedlich langen Zeiträumen als Höchstgrenze der zu vergleichenden Beurteilungen der Dreijahreszeitraum der § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG; § 39 Abs. 3 Satz 2 ALVO oder aber der in § 39 Abs. 1 Alt 2 ALVO genannte Regelbeurteilungszeitraum von 5 Jahren herangezogen werden kann, ist keine Frage der hinreichenden Vergleichbarkeit im Einzelfall (zweifelnd Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, Rn. 47, juris, bei im Vergleich stehenden Beurteilungszeiträumen von elf Jahren und fünfeinhalb Jahren), sondern der zeitlichen Obergrenze dienstlicher Beurteilungen, die sich wiederum nach der Funktion dienstlicher Beurteilungen richtet.

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2018 - 2 MB 18/18

    (Keine) teilhaberechtliche Einladungspflicht für interne Stellenbewerber

    Die abweichenden Beurteilungszeiträume sind hier auch nicht deshalb unerheblich, weil der Antragsteller und die Beigeladenen jeweils die höchstmögliche Bewertung - sehr gut - erhalten haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, Rn. 47, juris).
  • VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 59/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Richterwahl

    Die derart abweichenden Beurteilungszeiträume stellen damit keine geeignete Auswahlgrundlage für den Antragsgegner dar (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, juris Rn. 47, das die fehlende Vergleichbarkeit bereits bei einem Verhältnis von 1 zu 2 in Frage stellte).

    Die Angleichung derartig unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist vorliegend auch nicht entbehrlich, da die Beteiligten hinsichtlich ihrer Eignungsprognosen noch höhere Bewertungen hätten erhalten können (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17

    Amt der Besoldungsgruppe R 4 als ein um zwei Stufen höheres Statusamt als ein Amt

    Vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn. 17; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11 und Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 21; vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 -, V. n. b.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 29.9.2017 - 2 MB 13/17 -, juris Rn. 17).
  • VG Schleswig, 02.12.2019 - 12 B 57/19

    Ordnungsgemäße Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens

    Die Länge der Beurteilungszeiträume der einzelnen Bewerber muss hinreichend vergleichbar sein (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 29.09.2017 - 2 MB 13/17 - Juris Rn. 47; vom 21.10.2019 - 2 MB 3/19 - Juris Rn. 77).

    Zwar besteht bezüglich aller Beteiligter ein übereinstimmender Beurteilungszeitraum von 10 Monaten, jedoch ist der Beurteilungszeitraum der Beigeladenen insgesamt mehr als fünffach so lang wie der der Antragstellerin (zweifelnd bei einer Differenz von 5 ½ zu 10 ½ Jahren - einem doppelt so langen Beurteilungszeitraum: OVG Schleswig, Beschluss vom 29.09.2017 - 2 MB 13/17 - Juris Rn. 47).

  • VG Schleswig, 14.10.2019 - 12 B 38/19

    Stellenbesetzung

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Rn. 59, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, Rn. 7, juris, m.w.N.).

    Im Einzelfall kann ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, Rn. 21, juris, m.w.N.; s. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, Rn. 17, juris und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 1 B 403/10 -, Rn. 18 ff., juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2022 - 6 B 142/22

    Konkurrentenstreit; Bewerbungsverfahrensanspruch; Auswahlentscheidung;

    Das gilt namentlich dann, wenn die Bewerber im Übrigen gleich geeignet erscheinen, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, a.a.O., Rn. 37, vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 19 und vom 10.12.2021 - 1 WB 34.21 -, a.a.O., Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.3.2017 - 1 B 6/17 -, juris Rn. 10 und vom 7.6.2018 - 1 B 1381/17 -, a.a.O., Rn. 10; OVG S.-H., Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, RiA 2018, 32 = juris Rn. 14.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2017 - 2 MB 20/17

    Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung; Relevanz eines höherwertigen Statusamts

    Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehalts (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BesG); eine Besoldung mit Amtszulage ist statusrechtlich eine andere Besoldungsgruppe als diejenige ohne Amtszulage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 2 B 25.07 -, juris, Rn. 4, Leitsatz 1.; OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, juris, Rn. 16).
  • VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Der Beigeladene erhält Besoldung nach A 13, der Antragsteller eine solche nach A 15; der Antragsteller ist demnach Inhaber eines höheren Statusamts (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 29.09.2017 -2 MB 13/17 - und vom 04.12.2017 - 2 MB 20/17).
  • VG Schleswig, 22.05.2019 - 12 B 82/18

    Stellenbesetzung; Richter

    (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 11.04.2019 - 6 B 1769/18 -, juris Rn. 13, vom 26.11.2018 - 6 B 1135/18 -, juris Rn. 10 ff., vom 27.01.016 - 6 B 1358/15 -, juris Rn. 17, vom 30.10.2015 - 6 B 865/15 -, juris Rn. 6 ff., vom 01.10.2015 - 6 B 1027/15 -, juris Rn. 5 f., Hamb. OVG, Beschlüsse vom 10.10.2017 - 5 Bs 111/17 -, juris Rn. 86, und vom 25.04.2008 - 1 Bs 52/08 -, juris Rn. 4; OVG Weimar, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17-, juris Rn. 8 m.w.N; zweifelnd: OVG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2017 - 2 MB 13/17 -, juris Rn. 47, dort aber nicht entscheidungserheblich).
  • VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Richterwahl

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2020 - 2 MB 18/20

    Versetzung unter Übertragung der Aufgabe eines "Supporter Projektmanagement

  • VG Schleswig, 22.05.2018 - 12 B 31/18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

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