Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 2 ME 444/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6569
OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 2 ME 444/09 (https://dejure.org/2010,6569)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.01.2010 - 2 ME 444/09 (https://dejure.org/2010,6569)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - 2 ME 444/09 (https://dejure.org/2010,6569)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,6569) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schulische Ordnungsmaßnahme bei Ankündigung einer Amoktat im Internet

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 61 Abs. 2 NSchG; § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG; § 61 Abs. 6 S. 1 NSchG
    Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nach nur einer scherzhaft gemeinten Ankündigung eines Amoklaufes; Hinnehmbarkeit eines scherzhaft angekündigten Amoklaufs durch einen Schüler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nach nur einer scherzhaft gemeinten Ankündigung eines Amoklaufes; Hinnehmbarkeit eines scherzhaft angekündigten Amoklaufs durch einen Schüler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verweisung von der Schule - Ankündigung eines Amoklaufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulische Ordnungsmaßnahme bei Ankündigung einer Amoktat im Internet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nach nur einer scherzhaft gemeinten Ankündigung eines Amoklaufes; Hinnehmbarkeit eines scherzhaft angekündigten Amoklaufs durch einen Schüler

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 394
  • NVwZ-RR 2010, 5
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 19.02.2008 - 7 B 06.2352

    Feststellungsinteresse bei Entlassung aus dem Gymnasium; Amokdrohungen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 2 ME 444/09
    Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Beschl. d. Sen. v. 25.4.2007 - 2 ME 382/07 -, NVwZ-RR 2007, 529; zum vergleichbaren bay. Landesrecht: BayVGH, Beschl. v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 -, juris=NVwZ-RR 1998, 239; Urt. v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 -, Juris=BayVwBl. 2009, 343; Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: März 2009, § 61 Anm. 2).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2007 - 2 ME 382/07

    Überweisung eines Schülers nach wiederholter und zahlreicher Anbringung von sog.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 2 ME 444/09
    Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Beschl. d. Sen. v. 25.4.2007 - 2 ME 382/07 -, NVwZ-RR 2007, 529; zum vergleichbaren bay. Landesrecht: BayVGH, Beschl. v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 -, juris=NVwZ-RR 1998, 239; Urt. v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 -, Juris=BayVwBl. 2009, 343; Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: März 2009, § 61 Anm. 2).
  • VGH Bayern, 10.06.1997 - 7 ZS 97.1403

    Schulrecht: Ausschluß aus der Schule nach Weitergabe von Betäubungsmitteln an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 2 ME 444/09
    Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Beschl. d. Sen. v. 25.4.2007 - 2 ME 382/07 -, NVwZ-RR 2007, 529; zum vergleichbaren bay. Landesrecht: BayVGH, Beschl. v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 -, juris=NVwZ-RR 1998, 239; Urt. v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 -, Juris=BayVwBl. 2009, 343; Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: März 2009, § 61 Anm. 2).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2023 - 2 ME 13/23

    Gewaltandrohung; Klassenkonferenz; Mitwirkungsverbot; Ordnungsmaßnahme: Schule;

    Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (zuletzt Senatsbeschl. v. 14.5.2019 - 2 PA 490/18 -, juris Rn. 6; siehe auch Senatsbeschl. v. 14.1.2013 - 2 ME 416/12 -, juris Rn. 4; v. 26.1.2010 - 2 ME 444/09 -, NdsVBl.

    a) Sowohl in der Aussage "Ihr werdet gleich sehen, wie behindert ich bin, wenn ich gleich den ganzen WuN-Kurs umbringe" als auch in dem Führen einer "Todesliste" liegt die Androhung von erheblicher Gewalt gegen Mitschüler und Lehrkräfte, was sich als grobe Pflichtverletzung eines Schülers im Sinne von § 61 Abs. 2 NSchG darstellt (vgl. Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Oktober 2022, § 61 Tz. 4.1; siehe zudem auch zur nur scherzhaften Ankündigung eines Amoklaufs Senatsbeschl. v. 26.1.2010 - 2 ME 444/09 -, NdsVBl. 2010, 213, juris Leitsatz und Rn. 7 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2023 - 2 ME 75/23

    Bezugnahme auf Schriftstücke; Bezugnahme auf Unterlagen; Bezugnahme pauschale;

    Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin regelmäßig darauf zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, ob bestehende Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind und von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, ob sachfremde Erwägungen angestellt oder gleichgelagerte Fälle ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind, ob von dem Ermessen entsprechend dem gesetzlichen Zweck Gebrauch gemacht worden ist und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Senatsbeschl. v. 14.5.2019 - 2 PA 490/18 -, juris Rn. 6; v. 14.6.2016 - 2 ME 104/16 - v. 11.2.2015 - 2 LA 297/14 - v. 14.1.2013 - 2 ME 416/12 -, juris Rn. 4; v. 26.1.2020 - 2 ME 444/09 -, juris Rn. 3; Littmann in Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 61 Anm. 7.4).

    Bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte - wie oben (unter 2) ausgeführt - darauf beschränkt zu kontrollieren, ob die Behörde von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt oder gleichgelagerte Fälle ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt hat, ob von dem Ermessen entsprechend dem gesetzlichen Zweck Gebrauch gemacht wurde und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Senatsbeschl. v. 14.5.2019 - 2 PA 490/18 -, juris Rn. 6, v. 14.6.2016 - 2 ME 104/16 -, v. 11.2.2015 - 2 LA 297/14 -, v. 14.1.2013 - 2 ME 416/12 -, juris Rn. 4, und v. 26.1.2020 - 2 ME 444/09 -, juris Rn. 3; Littmann, in Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 61 Anm. 7.4).

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2013 - 2 ME 416/12

    Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform durch mehrfaches Treten

    Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Senat, Beschl. v. 16.1.2012 - 2 ME 4/12 - Beschl. v. 12.10.2011 - 2 ME 284/11 - Beschl. v. 26.1.2010 - 2 ME 444/09 -, NVwZ-RR 2010, 394 = NdsVBl.
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2019 - 2 PA 490/18

    Ordnungsmaßnahme; Überweisung an eine andere Schule; vorläufiger Rechtsschutz;

    Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen in einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen wurde, keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurden und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschl. v. 14.1.2013 - 2 ME 416/12 -, juris Rn 4; v. 26.1.2010 - 2 ME 444/09 -, juris Rn. 3, v. 25.4.2007 - 2 ME 382/07 -, juris Rn. 4 mwN; zum vergleichbaren Bay. Schulrecht: BayVGH, Beschl. v. 11.10.2012 - 7 CS 12.2187 -, juris Rn 14; Littmann in Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Februar 2019, § 61 Anm. 2).
  • VG Stade, 30.12.2011 - 3 B 1550/11

    Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Oberschule bei grober

    Eine wie auch immer geartete Ankündigung eines Amoklaufs ist selbst als Scherz nicht hinnehmbar (so Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2010 - 2 ME 444/09 - zitiert nach juris).
  • VG Hannover, 02.03.2015 - 6 B 1123/15

    Grundschüler; Ordnungsmaßnahme; sonderpädagogische Unterstützung;

    Deshalb wird eine angefochtene Ordnungsmaßnahme rechtlich nur darauf überprüft, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, ob die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.04.2007 - 2 ME 382/07 -, NVwZ-RR 2007 S. 529 ff.; Beschluss vom 26.01.2010 - 2 ME 444/09 -, NVwZ-RR 2010 S. 394).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht