Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 17.01.2019 - 2 ME 812/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3 AllgSchulWeV ND; § 35 Abs 2 S 2 Nr 5 SchulG ND; § 5 AllgSchulWeV ND; § 50 Abs 1 S 1 SchulG ND; § 50 Abs 1 S 2 SchulG ND; § 55 SchulG ND; § 59 Abs 4 S 1 SchulG ND; § 6 AllgSchulWeV ND
Arithmetisches Mittel; Ausgleich; Beurteilungsspielraum; Bewertung; Curriculum; Einzelleistungen; Einzelnote; Gesamtnote; Leistungsbewertung; Prüfungsrecht; pädagogische Gesichtspunkte; pädagogischer Bewertungsspielraum; rechnerisch; Schule; Versetzung; vorläufige ... - rabüro.de
Zur Ermittlung von Zeugnisnoten in der Schule
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Leistungsbewertung - Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 09.11.2018 - 2 ME 812/18
- OVG Niedersachsen, 17.01.2019 - 2 ME 812/18
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 729
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Niedersachsen, 15.10.2009 - 2 ME 307/09
Nichtversetzung eines Schülers; einstweiliger Rechtsschutz; Prognose
Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2019 - 2 ME 812/18
Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf eine bessere Zeugnisnote oder eine Versetzung zu begründen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 15).Da die Vergabe der Zeugnisnoten vielmehr grundsätzlich in den Bereich der pädagogischen Eigenverantwortung fällt, sind die Lehrkräfte bzw. die Klassenkonferenz gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NSchG im Rahmen der sie gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG bindenden Bestimmungen - darunter diejenigen des bereits zitierten Runderlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" - frei, bei der Bildung der Gesamtnote in einem gewissen Umfang auch pädagogische Wertungen einfließen zu lassen (…vgl. Senatsbeschl. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -, juris Rn. 16; v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 24).
Schließlich würde es von Rechts wegen weder zu einer besseren Bewertung noch zu einer Versetzung führen, wenn dem Antragsgegner - was nicht ersichtlich ist - bei der Information und Förderung zu Lasten des Antragstellers Versäumnisse vorzuhalten wären (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 15).
Selbst wenn darin - was der Senat offen lässt - ein Versäumnis liegen sollte, führte dies weder zu einer besseren Note noch zu einer Versetzung (vgl. erneut Senatsbeschl. v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 15).
- OVG Niedersachsen, 20.03.2008 - 2 ME 83/08
Möglichkeit des Einflusses pädagogischer Wertungen bei der Bewertung von …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2019 - 2 ME 812/18
Da die Vergabe der Zeugnisnoten vielmehr grundsätzlich in den Bereich der pädagogischen Eigenverantwortung fällt, sind die Lehrkräfte bzw. die Klassenkonferenz gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NSchG im Rahmen der sie gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG bindenden Bestimmungen - darunter diejenigen des bereits zitierten Runderlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" - frei, bei der Bildung der Gesamtnote in einem gewissen Umfang auch pädagogische Wertungen einfließen zu lassen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -, juris Rn. 16;… v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 24). - VG Braunschweig, 10.08.2010 - 6 B 149/10
Bindung von Lehrkräften an die sich aus den mündlichen und schriftlichen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2019 - 2 ME 812/18
Jedenfalls dann aber, wenn ein Schüler - wie das bei dem Antragsteller der Fall ist - bei einer rechnerischen Betrachtung zwischen zwei Noten steht und ein Auf- oder Abrunden erforderlich ist, ist Raum für die Berücksichtigung weiterer pädagogischer Gesichtspunkte wie beispielsweise der Leistungsentwicklung, der Leistungsbereitschaft, dem Arbeitsverhalten und etwa bestehenden Wissenslücken (vgl. zutreffend bereits VG Braunschweig, Beschl. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 -, juris Rn. 9 f.). - BVerwG, 14.09.2012 - 6 B 35.12
Prüfungsrecht; Kausalität von Bewertungsfehlern; Heraufsetzung der Benotung im …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2019 - 2 ME 812/18
Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 14.09.2012 - 6 B 35.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 13.10.2023 - 2 ME 79/23
Anordnungsanspruch; Auffangstreitwert halber; Ausgleichsfach; Ganzjahresnote; …
Die Zeugnisnote wird nicht allein arithmetisch ermittelt, vielmehr fließen hier auch pädagogische Erwägungen der Lehrkraft ein (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl.Einzelne Noten in einigen Vokabeltests, die im Vergleich zu den übrigen gezeigten Leistungen Ausreißer darstellen, sind weder geeignet, eine Tendenzumkehr zu begründen, noch haben sie das Gewicht, das Gesamtbild der Leistungen in Zweifel zu ziehen (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl.
Zudem wird die Zeugnisnote nicht allein arithmetisch ermittelt, vielmehr fließen hier auch pädagogische Erwägungen der Lehrkraft ein (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl.
Abgesehen davon, dass zwei Grammatiktests der Antragstellerin im 1. Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 mit "ausreichend" und "mangelhaft" bewertet worden sind und eine reine rechnerische Ermittlung der Zeugnisnote nicht angezeigt ist, sind einzelne Noten in einigen Vokabeltests, die im Vergleich zu den übrigen gezeigten Leistungen "Ausreißer" darstellen, weder geeignet, eine Tendenzumkehr zu begründen, noch haben sie das Gewicht, das Gesamtbild der Leistungen in Zweifel zu ziehen (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl.
- OVG Niedersachsen, 04.11.2019 - 2 ME 682/19
Ausgleichsregelung; Informationspflichten; Mitarbeit erfolgreiche; Prognose; …
Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang zu begründen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NVwZ-RR 2019, 729, juris).Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Verletzung von Informations-, Betreuungs- und Beratungspflichten der Schule gegenüber dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten nach der ständigen Senatsrechtsprechung keinen Anspruch auf Versetzung begründen kann (vgl. hierzu etwa Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NVwZ-RR 2019, 729, juris Rn. 13, v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, NVwZ-RR 2010, 63 , juris Rn. 15 und v. 8.11.2007 - 2 ME 444/07 -, NVwZ-RR 2007, 766, juris Rn. 4 m.w.N., jeweils m.w.N. und jeweils auch jederzeit abrufbar über www.rechtsprechung.niedersachsen.de).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in auf die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe gerichteten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) in der Regel der halbe Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, juris Rn. 22 und v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris ).
- OVG Niedersachsen, 03.06.2020 - 2 ME 265/20
Abiturprüfung; Beurteilungszeitraum; Bewertung; Corona-Pandemie; Ersatzleistung; …
Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten sind grundsätzlich weder geeignet, einen Anspruch auf die Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang noch auf eine Zulassung zum Abitur zu begründen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NVwZ-RR 2019, 729, juris).Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten sind grundsätzlich weder geeignet, einen Anspruch auf eine Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang (vgl. Senatsbeschl. v. 4.11.2019 - 2 ME 682/19 - juris m.w.N. und v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NVwZ-RR 2019, 729, juris) noch - wie hier - die Zulassung zum Abitur zu begründen.
Rechtsprechung
VG Osnabrück, 09.11.2018 - 2 ME 812/18 |
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 09.11.2018 - 2 ME 812/18
- OVG Niedersachsen, 17.01.2019 - 2 ME 812/18