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   BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92   

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BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92 (https://dejure.org/1992,4794)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.1992 - 2 NB 2.92 (https://dejure.org/1992,4794)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 (https://dejure.org/1992,4794)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage zum Bestehen einer Arbeitszeitregelung - Revisibilität einer Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Insoweit ist die Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO heranzuziehen, dem diese Regelung für das Normenkontrollverfahren deutlich nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - m.w.N.).

    Soweit damit auch die Frage angesprochen sein sollte, ob der Regelung durch Verwaltungsvorschrift die als Rechtsverordnung ergangene Arbeitszeitverordnung des Landes entgegensteht, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß es sich bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl der Lehrer nicht um eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - für das Land Baden-Württemberg handelt, die durch Rechtsverordnung erfolgt, sondern um eine Konkretisierung der auch für Lehrer in der Arbeitszeitverordnung festgesetzten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. BVerwGE 59, 142 [BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77]; Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Insoweit ist die Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO heranzuziehen, dem diese Regelung für das Normenkontrollverfahren deutlich nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Soweit damit die von der Beschwerde zuvor erörterte Frage angesprochen ist, ob es sich bei der Einführung von drei arbeitsfreien Tagen inhaltlich um eine Ferienregelung handelt, der die aufgrund des § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes als Rechtsverordnung ergangene Ferienverordnung entgegensteht, handelt es sich um die Auslegung dieser Verordnung, die nicht dem nach § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrecht, sondern dem nichtrevisiblen Schulrecht des Landes angehört (vgl. dazu BVerwGE 13, 303; Urteile des Senats vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - und vom 30. September 1986 - BVerwG 2 C 30.83 - ); sie wäre daher in dem angestrebten Verfahren nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
  • BVerwG, 06.08.1990 - 4 NB 18.90

    Nichtüberprüfbarkeit von Verfahrensfehlern im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Auch die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der gerichtlichen Aufklärungspflicht (S. 8-10 der Beschwerdebegründung) kommen als Vorlagegrund nach § 47 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 NB 4.88 - und vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 - ).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 NB 4.88

    Abwägungskompetenz hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Auch die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der gerichtlichen Aufklärungspflicht (S. 8-10 der Beschwerdebegründung) kommen als Vorlagegrund nach § 47 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 NB 4.88 - und vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 - ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Hiernach hat eine Rechtssache nur dann rechtsgrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine vom Beschwerdeführer zu bezeichnende grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Soweit damit auch die Frage angesprochen sein sollte, ob der Regelung durch Verwaltungsvorschrift die als Rechtsverordnung ergangene Arbeitszeitverordnung des Landes entgegensteht, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß es sich bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl der Lehrer nicht um eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - für das Land Baden-Württemberg handelt, die durch Rechtsverordnung erfolgt, sondern um eine Konkretisierung der auch für Lehrer in der Arbeitszeitverordnung festgesetzten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. BVerwGE 59, 142 [BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77]; Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92

    Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung bei Lehrern - Pflichtstundenzahl

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Übrigens besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Pflicht des Dienstherrn, eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung für Beamte bei Lehrern gerade durch entsprechende Vermindung der Pflichtstundenzahl zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 38, 191 [BVerwG 15.06.1971 - II C 17/70]; Beschluß vom 29. Januar 1992 - BVerwG 2 B 5.92 - <ZBR 1992, 154>).
  • BVerwG, 30.09.1986 - 2 C 30.83

    Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht - Dienstherr

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Soweit damit die von der Beschwerde zuvor erörterte Frage angesprochen ist, ob es sich bei der Einführung von drei arbeitsfreien Tagen inhaltlich um eine Ferienregelung handelt, der die aufgrund des § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes als Rechtsverordnung ergangene Ferienverordnung entgegensteht, handelt es sich um die Auslegung dieser Verordnung, die nicht dem nach § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrecht, sondern dem nichtrevisiblen Schulrecht des Landes angehört (vgl. dazu BVerwGE 13, 303; Urteile des Senats vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - und vom 30. September 1986 - BVerwG 2 C 30.83 - ); sie wäre daher in dem angestrebten Verfahren nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84

    Beamtenrecht - Lehrer - Schadensersatzpflicht - Dienstpflichtverletzung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92
    Soweit damit die von der Beschwerde zuvor erörterte Frage angesprochen ist, ob es sich bei der Einführung von drei arbeitsfreien Tagen inhaltlich um eine Ferienregelung handelt, der die aufgrund des § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes als Rechtsverordnung ergangene Ferienverordnung entgegensteht, handelt es sich um die Auslegung dieser Verordnung, die nicht dem nach § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrecht, sondern dem nichtrevisiblen Schulrecht des Landes angehört (vgl. dazu BVerwGE 13, 303; Urteile des Senats vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - und vom 30. September 1986 - BVerwG 2 C 30.83 - ); sie wäre daher in dem angestrebten Verfahren nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Nicht zum revisiblen Beamtenrecht gehören deshalb Vorschriften zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 B 96.04 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10), über die Schulferienregelung (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36 S. 10 = juris Rn. 5) oder die Verpflichtung zur Gewährung eines Parkplatzes auf dem Schulgelände für Lehrer (BVerwG, Urteil vom 30. September 1986 - 2 C 30.83 - Buchholz 237.0 § 98 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 2 = juris Rn. 10), Bestimmungen zur Passivlegitimation bestimmter Behörden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1985 - 2 C 20.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 28 S. 13 = juris Rn. 2) oder allgemeine personalvertretungsrechtliche Regelungen, die sich nicht "spezifisch" auf beamtenrechtliche Maßnahmen beziehen und die Frage regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 2 B 131.85 - Buchholz 238.31 § 36 BaWüPersVG Nr. 2 S. 1 f. = juris Rn. 2 für das Nachrücken von Ersatzmitgliedern; Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 67.85 - Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 5 S. 8 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen sich der Dienststellenleiter bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vertreten lassen kann; Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 39.85 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 4 S. 2 f. = juris Rn. 18 für die Form der Begründung eines entsprechenden Antrags; Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 und vom 9. Mai 1985 - 2 C 23.83 - Buchholz 238.31 § 77 PersVG BW Nr. 1 S. 3 = juris Rn. 10 für den Zeitpunkt der Anhörung der Personalvertretung; Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 2 S. 7 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen die Erklärungen der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle abzugeben sind).
  • BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R

    Erziehungsgeld - volle Erwerbstätigkeit - Arbeitszeit - Lehrerin - Pflichtstunden

    Es ist daher aus Gründen der Praktikabilität - soweit bei pauschaler Betrachtung gleichartige Verpflichtungen bestehen und gleichartige Aufgaben zu erfüllen sind - der Zeitaufwand für die gesamte Breite der Tätigkeit unter Zuhilfenahme der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse der jeweiligen Kultusministerien sowie der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zu bestimmen (vgl auch BSG SozR 4100 § 102 Nr. 8, S 24; BVerwG Beschlüsse vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2/92; 26. August 1992 - 2 B 90/92, beide JURIS).

    Im Übrigen rechtfertigen das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und an ausreichendem Schulunterricht die Unterschiede im Umfang der Arbeitszeit zwischen Lehrern und anderen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes (so auch BVerwG BVerwGE 38, 191, 195; Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2/92, JURIS, mwN).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 4 B 10.07

    Zum Umfang der Lehrverpflichtung eines Studienrates an einem Gymnasium in Berlin

    Sie konkretisiert die auch für Lehrer in der AZVO festgesetzte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003 - OVG 4 S 51.03 -, BA S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - OVG 4 N 196.05 -, BA S. 5).

    Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Dienstherrn, eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung für Beamte gerade durch entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl der Lehrer zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971, a.a.O., S. 197; Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1; Beschluss vom 27. Mai 1992, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 599; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., BA S. 3 f.).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 2 B 14.15

    Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht

    Die Norm wird nicht deshalb zum nach § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrecht, weil sich aus der Auslegung des Begriffs auch Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - NVwZ-RR 2016, 907 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36 S. 10 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 4 B 4.07

    Erhöhung der Pflichtstundenzahl der Lehrer rechtmäßig

    Sie konkretisiert die auch für Lehrer in der AZVO festgesetzte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003 - OVG 4 S 51.03 -, BA S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - OVG 4 N 196.05 -, BA S. 5).

    Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Dienstherrn, eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung für Beamte gerade durch entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl der Lehrer zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971, a.a.O., S. 197; Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1; Beschluss vom 27. Mai 1992, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 599; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., BA S. 3 f.).

  • VGH Hessen, 22.08.2000 - 1 N 2320/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenregelung für Lehrer an Abendgymnasien in Hessen

    Vielmehr wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - ZBR 1992, 154 sowie vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; herrschende Rechtsprechung).
  • VGH Hessen, 08.08.2000 - 1 N 4694/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenverordnung für Lehrer an Gymnasien in Hessen

    Vielmehr wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - ZBR 1992, 154 sowie vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; herrschende Rechtsprechung).
  • OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89

    Verkürzung der Arbeitszeit für Lehrkräfte an Gymnasien; Arbeitszeitverkürzung;

    Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eine allgemeine Kürzung der Arbeitszeit für Beamte gerade durch eine entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 27.5.1992 - 2 NB 2.92 - Beschl. v. 29.1.1992 a.a.O.; Urt. v. 15.6.1971 - II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191, 194).
  • BVerwG, 19.12.1997 - 2 B 110.97

    Umfang der Klärungsmöglichkeiten im Revisionsverfahren - Grundsätzliche

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß es sich bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl der Lehrer nicht nur um eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung handelt, sondern um eine Konkretisierung der auch für Lehrer in der Arbeitszeitverordnung festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1992 - BVerwG 2 NB 2.92 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1992 - 4 S 1213/90

    Normenkontrolle bei Verwaltungsvorschriften

    Ebenso entscheidet der beschließende Senat in ständiger Praxis hinsichtlich der in Baden-Württemberg durch Verwaltungsvorschrift erfolgenden Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Regelstundenmaße), durch welche die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten (§ 90 Abs. 1 Satz 1 LBG und Arbeitszeitverordnung) ergänzt wird (in jüngerer Zeit Beschluß des Senats vom 30.1.1989, NVwZ-RR 1990, 257; ferner Beschluß des Senats vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 - dazu die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zurückweisender Beschluß des BVerwG vom 27.5.1992 - 2 NB 2.92 -, in dem indessen offengelassen wird, ob es sich bei der fraglichen Verwaltungsvorschrift um eine der Normenkontrolle nach § 47 VwGO zugängliche Rechtsvorschrift handelt).
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