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   BPatG, 23.05.2019 - 2 Ni 23/18 (EP)   

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https://dejure.org/2019,38689
BPatG, 23.05.2019 - 2 Ni 23/18 (EP) (https://dejure.org/2019,38689)
BPatG, Entscheidung vom 23.05.2019 - 2 Ni 23/18 (EP) (https://dejure.org/2019,38689)
BPatG, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 2 Ni 23/18 (EP) (https://dejure.org/2019,38689)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 1 PatKostG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 10 Abs 1 S 1 PatKostG, § 63 Abs 1 S 1 GKG, § 271 BGB
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Rückerstattung der vorausgezahlten Klagegebühr

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Rückerstattung der vorausgezahlten Klagegebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 02.10.2006 - 4 Ni 29/06
    Auszug aus BPatG, 23.05.2019 - 2 Ni 23/18
    Die Rücknahme konnte damit wirksam erklärt werden; die Frage (vgl. insoweit 4 Ni 29/06 (EU) vom 2.10.2006), ob eine Klage, die wegen nicht zu erwartender Zahlung der Gebühr als nicht erhoben gilt, "zurückgenommen" werden kann oder ob die "Rücknahmeerklärung" insoweit nur als Erklärung zu verstehen ist, dass die Gebühr nicht mehr entrichtet werde, war hier nicht zu entscheiden, da die Zahlung durch die Klägerin erfolgt war.

    1.3 Dem steht nicht entgegen, dass die Höhe der Klagegebühr erst nach erfolgter Festsetzung des Streitwerts, wozu die Entscheidung 4 Ni 29/06 (EU) vom 2.10.2006 wegen des dort abweichenden Sachverhalts nicht Stellung nimmt, feststeht.

  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 131/11

    Kontaktplatte

    Auszug aus BPatG, 23.05.2019 - 2 Ni 23/18
    Auf die Frage, ob die Höhe der Gebühr auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Streitwerts bestimmt werden muss (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) und der Eintritt der Fälligkeit in jedem Fall vom Zeitpunkt der Festsetzung des Streitwerts abhängt, mit der Folge, dass der Kläger mit der Zahlung der Klagegebühr bis zur (vorläufigen) Streitwertfestsetzung durch das Gericht abwarten kann, ohne dass die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG eintritt (BGH GRUR 2013, 539, Rn. 12 - Kontaktplatte), kam es hier nicht an.
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