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   LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14   

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https://dejure.org/2015,36647
LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14 (https://dejure.org/2015,36647)
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 (https://dejure.org/2015,36647)
LG Mannheim, Entscheidung vom 27. November 2015 - 2 O 106/14 (https://dejure.org/2015,36647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen behaupteter Patentverletzung; Unterlassungsbegehren bzgl. des Einbaus von Vorrichtungen in Mobiltelefonen zur Wiederherstellung eines Hochfrequenzinhalts eines Breitbandsignals; Erhebliche Indizwirkung der Eintragung im ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 30 Abs 3 PatG, § 139 Abs 1 PatG, Art 102 AEUV, § 19 GWB, Art 64 EuPatÜbk
    Patentverletzungsverfahren: Indizwirkung der Eintragung im Patentregister für die Beurteilung der Frage der materiell-rechtlichen Inhaberschaft des Patents; Unterlassungsanspruch bezüglich Einbaus von Vorrichtungen in Mobiltelefone zur Wiederherstellung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Patentstreit: SLC siegt gegen Telekom und HTC

  • teltarif.de (Pressebericht, 23.05.2016)

    Vodafone-Verkaufsstopp: HTC 10 betroffen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    Eine in diesem Sinn missbräuchliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs liegt aber (jedenfalls dann) nicht vor, wenn der Patentinhaber zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die diesem vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, diesem ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und der Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u. a. impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 71 - Huawei Technologies/ZTE).

    Deshalb hängt die Missbräuchlichkeit eines Unterlassungsbegehrens insbesondere davon ab, ob der Patentbenutzer sein Verhalten an den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und den Grundsätzen von Treu und Glauben ausrichtet (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 65 ff - Huawei Technologies/ZTE).

    Es handelt sich deshalb schon nicht um ein "konkretes" Gegenangebot im Sinn von Randnummer 66 der Entscheidung des EuGH (GRUR 2015, 764) in Sachen Huawei Technologies/ZTE.

    Von einer Nutzung der Möglichkeit, die Kommission nach Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 um eine Stellungnahme zu den Fragen, die die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts betreffen, zu ersuchen, und von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV sieht die Kammer ab, weil die grundsätzlichen Fragen durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Huawei Technologies/ZTE (GRUR 2015, 764) weitgehend geklärt scheinen.

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15

    Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Patentwertungsgesellschaft aus der

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    Offenbleiben kann insbesondere auch, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von V sich so behandeln lassen müsste, als habe sie selbst gegenüber ETSI eine FRAND-Erklärungen abgegeben (vgl. dazu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 328; GRUR-RR 2010, 120, 121 f).

    Schließlich bedarf auch keiner Entscheidung, ob im Fall einer missbräuchlichen Lizenzverweigerung gegenüber einem lizenzwilligen Mobiltelefon-Lieferanten der Beklagten letztere - vorausgesetzt die Klägerin schließt üblicherweise Lizenzverträge gerade mit den Mobiltelefonherstellern ab - unabhängig von eigener Lizenzbereitschaft dem Unterlassungsanspruch einen Missbrauchseinwand entgegenhalten könnte, soweit die Ausführungsformen dieses Lieferanten betroffen sind (in diese Richtung OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329).

    Andernfalls bestünde nämlich möglicherweise eine kartellrechtlich zu missbilligende Gefahr, dass die begonnene Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs die Lizenzverhandlungen zwischen dem marktbeherrschenden Patentinhaber und dem Benutzer verzerren und zu Lizenzbedingungen führen könnte, die letzterer ohne den drohenden Unterlassungstitel nicht akzeptiert hätte (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329; siehe auch Kommission, Entscheidung vom 29. April 2014 - C(2014) 2892 final Rn. 280 - Motorola; Presseerklärung vom 6. Mai 2013 - IP/13/406).

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegenüber der Beschreibung (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 Rn. 14 = GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung).

    Ihre Heranziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung).

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegenüber der Beschreibung (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 Rn. 14 = GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung).

    Ihre Heranziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung).

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    Dementsprechend geht auch der Europäische Gerichtshof davon aus, dass es zu Angebot und Gegenangebot auch dann gekommen sein muss, wenn die Parteien sich über die Einzelheiten der FRAND-Bedingungen nicht einigen können (EuGH, aaO Rn. 68; siehe auch BGHZ 180, 312 Rn. 39 - Orange-Book-Standard).

    Bei dem hier in Rede stehenden Missbrauch durch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und damit der Beeinträchtigung des Marktzutritts trotz Lizenzierungspflicht handelt es sich um einen Fall der unbilligen Behinderung (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 27 - Orange-Book-Standard).

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegenüber der Beschreibung (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 Rn. 14 = GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung).

    Ihre Heranziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 mwN - Kinderhochstühle im Internet).

    bb) Gleiches gilt für eine Mittäterschaft zwischen V und N. Hierfür bedürfte es eines gemeinsamen Tatplanes, also eines beiden Beteiligten bewussten und gewollten Vorgehens gegenüber ETSI (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 31 mwN - Kinderhochstühle im Internet).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    Auch bei der Prüfung einer Lizenzverweigerung und Unterlassungsklage auf deren Vereinbarkeit mit Art. 102 AEUV bedarf es einer Abwägung zwischen den betroffenen Interessen, namentlich zwischen - auf der einen Seite - dem Interesse des Rechtsinhabers am Schutz des Rechts des geistigen Eigentums und der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit seines Inhabers und - auf der anderen Seite - dem Interesse am Schutz des freien Wettbewerbs, bei dessen Bewertung berücksichtigt werden kann, ob die Verweigerung der Lizenz die Entwicklung des Marktes zum Nachteil der Verbraucher verhindert (vgl. EuGH, Slg 2004, I-5039 Rn. 48 - IMS Health), und insbesondere den Auswirkungen einer Unterlassungsanordnung auf die unternehmerische Freiheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer (GA Wathelet, Schlussanträge vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 59).
  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    aa) Für eine Haftung der Klägerin über § 830 Abs. 2 BGB mangelt es danach schon an der dafür nötigen (vgl. BGH, NJW 2005, 3137, 3138 mwN) vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat der Fa. N. Denn die Streithelferin Y geht wie die Klägerin davon aus, dass der am Standardisierungsverfahren beteiligten und den ETSI-Statuten unterworfenen Fa. N die Anmeldung des Klagepatents seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin gerade nicht offenbart wurde, sodass die Fa. N die ihr nicht bekannte Patentanmeldung auch nicht vorsätzlich gegenüber ETSI verschweigen konnte (vgl. ABl. 462).
  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
    Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 509 Rn. 39 - Hubgliedertor I; GRUR 2010, 910 Rn. 62 - Fälschungssicheres Dokument; siehe auch BGHZ 179, 168 Rn. 26 - Olanzapin).
  • LG Mannheim, 27.02.2009 - 7 O 94/08

    Patentverletzung: Anspruch einer Patentverwertungsgesellschaft auf Unterlassung

  • BGH, 01.10.1953 - 4 StR 224/53
  • BGH, 11.11.1986 - X ZR 56/85

    Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit über eine Patentverletzung (Verwendung

  • OLG Frankfurt, 04.09.1984 - 5 W 12/84

    Anordnung der abgesonderten Verhandlung; Ermessen des Gerichtes; Zwischenurteil;

  • BGH, 08.12.2009 - X ZR 65/05

    einteilige Öse

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 27/06

    Hubgliedertor I

  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Fälschungssicheres Dokument

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 75/08

    Reifenabdichtmittel

  • LG Düsseldorf, 07.06.2011 - 4b O 31/10

    Verpflichtung zum Unterlassen des Anbietens eines

  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 273/10

    Anspruch des Inhabers des europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 130/11

    Verschlüsselungsverfahren

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 25/10
  • LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer juristischen Person bzgl. Führung und

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Auch muss der Hinweis nicht etwa in Gestalt einer Abmahnung erfolgen (a.A. scheinbar LG Mannheim GRUR-Prax 2016, 84 - Stochastisches Rauschen).

    Auch im Falle, dass sich der SEP-Inhaber im Rahmen seines Hinweises auf die Angabe des absolut Notwendigen beschränkt, ist - jedenfalls in aller Regel - ein Zeitablauf von mehr als drei Monaten (vgl. LG Mannheim WuW 2016, 86) oder gar von fünf Monaten (vgl. LG Düsseldorf BeckRS 2016, 08040) nicht mehr angemessen, so dass dem Patentinhaber kein längeres Zuwarten mehr zumutbar ist und er folglich in einer solchen Situation unmittelbar (scil.: ohne vorheriges FRAND-Angebot) Klage erheben kann, ohne befürchten zu müssen, dass die Klagerhebung als solche als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV bewertet werden wird.

    Der SEP-Inhaber muss auch die wesentlichen Gründe erläutern, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Vergütungsparamater für FRAND hält (vgl. Hauck/Kamlah, GRUR Int. 2016, 420, 424; a.A. wohl LG Mannheim WuW 2016, 86 - Stochastisches Rauschen).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, darf sich das Verletzungsgericht nicht auf eine bloß summarische Prüfung im Sinne einer "negativen Evidenzkontrolle" beschränken (so aber LG Mannheim WuW 2016, 86 Rn. 221; LG Mannheim BeckRS 2016, 108197 m.w.N.), sondern es muss abschließend tatrichterlich feststellen, ob das Angebot des SEP-Inhabers FRAND ist (vgl. Senat NZKart 2016, 139 Rn. 21 ff; OLG Karlsruhe NZKart 2016, 334 Rn. 36; OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 17467).

  • LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19

    Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen

    Wegen der fehlenden Lizenzwilligkeit der Beklagten kann dahinstehen, ob nach der Lizenzbereitschaftserklärung des Verletzers sowie nach Unterbreitung und Erläuterung eines Lizenzangebots durch den Patentinhaber zunächst zu prüfen ist, ob das vom Beklagten zu unterbreitende Gegenangebot seinerseits FRAND-Kriterien genügt, ohne dass es für die Obliegenheit des Beklagten, ein solches Gegenangebot zu unterbreiten, darauf ankommt, ob das klägerische Lizenzangebot tatsächlich umfassend FRAND ist (so im Ergebnis schon LG Mannheim, Urt. v. 27.11.2015, 2 O 106/14 Rn. 221 (juris) = WuW 2016, 86; jedenfalls für gewisse Reaktionspflichten LG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2015, 4a O 93/14 Rn. 125 - juris).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei

    Bei Nicht-Übergangsfällen ist eine Information nach Einreichung der (Unterlassungs-) Klage, aber vor Zustellung der Klage verspätet, wenn der Kostenvorschuss schon eingezahlt wurde (vgl. Kühnen, a.a.O., wonach zumindest bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses noch keine "Geltendmachung" erfolgt ist; offen gelassen vom LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 207 f. bei Juris).

    Vielmehr kann es für den Patentbenutzer schädlich sein, wenn er hinsichtlich der beabsichtigten Lizenznahme Bedingungen stellt, wenn sich aus diesen ergibt, dass der Patentbenutzer letztlich doch nicht zur Lizenznahme unter fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen bereit ist (Kühnen, a.a.O, Rn. E.294; in diesem Sinne auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 Rn. 214 bei Juris).

    Ferner sieht der EuGH vor, dass der Patentbenutzer sich die Prüfung von Rechtsbestand und Standardessentialität des Patents vorbehalten darf (Rn. 69 EuGH-Urteil), was das Risiko einer Fehleinschätzung für den Patentbenutzer minimiert und damit eine zügige Prüfung als angemessen erscheinen lässt (so auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 214 bei Juris).

    Diese Gefahr besteht jedoch zumindest nicht unmittelbar, wenn es um das reine Ob einer Lizenzierung geht (so auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 208 bei Juris).

    Streitig ist, ob darüber hinaus weitere Angaben gemacht werden müssen (implizit verneinend, LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 225).

    Da ein FRAND-gemäßes Angebot der Klägerin vorliegt, kann zudem die mit der vorstehenden Fragestellung verbundene Problematik offen bleiben, ob (und wenn ja wie) ein Beklagter auf ein Angebot des SEP-Inhabers reagieren muss, für das nicht positiv feststellbar ist, dass es FRAND-Vorgaben entspricht (für eine Reaktionspflicht nur bei einem FRAND-gemäßen Angebot: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 - I-15 U 65/15 - Rn. 23 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E.298 und E.304; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 221 ff. bei Juris (formell vollständiges Angebot des SEP-Inhabers reicht); LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 - 7 O 66/15 - S. 27 (Angebot des SEP darf nur bei summarischer Prüfung nicht evident gegen FRAND verstoßen); ebenfalls für eine nur summarische Prüfung: Müller/Henke, Mitt.

    Wenn die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents ihre kartellrechtlichen Pflichten gegenüber der Streithelferin als Produzentin und Lieferantin eines Teils der angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllt, so können diese Ausführungsformen mit einem Unterlassungsanspruch nicht angegriffen werden (im Ergebnis wohl ebenso: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 210 ff., wonach der Einwand der Streithelferin auch zu prüfen ist; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

    Allerdings muss der Patentinhaber - schon aus praktischen Erwägungen - keine Verletzungsanzeige an die Lieferanten richten (in diesem Sinne wohl auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 211 bei Juris).

    Rechtsfolge ist vielmehr nur eine Lizenzierungspflicht zu FRAND-Bedingungen an diesem Patent (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - 4a O 144/13 - Rn. 171 bei Juris; LG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2012 - 4b O 274/10 - Rn. 252 bei Juris - FRAND-Erklärung; zustimmend: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 198 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E.366).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 126/14

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Wiederherstellung des

    Bei Nicht-Übergangsfällen ist eine Information nach Einreichung der (Unterlassungs-) Klage, aber vor Zustellung der Klage verspätet, wenn der Kostenvorschuss schon eingezahlt wurde (vgl. Kühnen, a.a.O., wonach zumindest bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses noch keine "Geltendmachung" erfolgt ist; offen gelassen vom LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 207 f. bei Juris).

    Vielmehr kann es für den Patentbenutzer schädlich sein, wenn er hinsichtlich der beabsichtigten Lizenznahme Bedingungen stellt, wenn sich aus diesen ergibt, dass der Patentbenutzer letztlich doch nicht zur Lizenznahme unter fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen bereit ist (Kühnen, a.a.O, Rn. E.294; in diesem Sinne auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 Rn. 214 bei Juris).

    Ferner sieht der EuGH vor, dass der Patentbenutzer sich die Prüfung von Rechtsbestand und Standardessentialität des Patents vorbehalten darf (Rn. 69 EuGH-Urteil), was das Risiko einer Fehleinschätzung für den Patentbenutzer minimiert und damit eine zügige Prüfung als angemessen erscheinen lässt (so auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 214 bei Juris).

    Diese Gefahr besteht jedoch zumindest nicht unmittelbar, wenn es um das reine Ob einer Lizenzierung geht (so auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 208 bei Juris).

    Streitig ist, ob darüber hinaus weitere Angaben gemacht werden müssen (implizit verneinend, LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 225).

    Da ein FRAND-gemäßes Angebot der Klägerin vorliegt, kann zudem die mit der vorstehenden Fragestellung verbundene Problematik offen bleiben, ob (und wenn ja wie) ein Beklagter auf ein Angebot des SEP-Inhabers reagieren muss, für das nicht positiv feststellbar ist, dass es FRAND-Vorgaben entspricht (für eine Reaktionspflicht nur bei einem FRAND-gemäßen Angebot: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 - I-15 U 65/15 - Rn. 23 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E.298 und E.304; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 221 ff. bei Juris (formell vollständiges Angebot des SEP-Inhabers reicht); LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 - 7 O 66/15 - S. 27 (Angebot des SEP darf nur bei summarischer Prüfung nicht evident gegen FRAND verstoßen); ebenfalls für eine nur summarische Prüfung: Müller/Henke, Mitt.

    Wenn die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents ihre kartellrechtlichen Pflichten gegenüber der Streithelferin als Produzentin und Lieferantin eines Teils der angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllt, so können diese Ausführungsformen mit einem Unterlassungsanspruch nicht angegriffen werden (im Ergebnis wohl ebenso: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 210 ff., wonach der Einwand der Streithelferin auch zu prüfen ist; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

    Allerdings muss der Patentinhaber - schon aus praktischen Erwägungen - keine Verletzungsanzeige an die Lieferanten richten (in diesem Sinne wohl auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 211 bei Juris).

    Rechtsfolge ist vielmehr nur eine Lizenzierungspflicht zu FRAND-Bedingungen an diesem Patent (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - 4a O 144/13 - Rn. 171 bei Juris; LG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2012 - 4b O 274/10 - Rn. 252 bei Juris - FRAND-Erklärung; zustimmend: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 198 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E.366).

  • LG Mannheim, 08.01.2016 - 7 O 96/14

    Klage des Inhabers eines standardessentiellen, europäischen Patents der

    Gleichfalls offen kann bleiben, ob der vom Gerichtshof geforderte Hinweis nach nationalem Rechtsverständnis die Anforderungen einer Abmahnung zu erfüllen hat (in diesem Sinne möglicherweise LG Mannheim, Urteil vom 27. November 2015 - 2 O 106/14, S. 47, 2. Absatz).

    c) Der Verletzer muss auf dieses Angebot reagieren, selbst wenn es seiner Auffassung - wie regelmäßig - nicht den FRAND-Kriterien entspricht (ebenso im Ergebnis LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 Seite 51 bei (bb) und LG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2015 - 4a O 144/14).

  • LG Mannheim, 29.01.2016 - 7 O 66/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheiten des Patentinhabers

    Gleichfalls offen kann bleiben, ob der vom Gerichtshof geforderte Hinweis nach nationalem Rechtsverständnis die Anforderungen einer Abmahnung zu erfüllen hat (in diesem Sinne möglicherweise LG Mannheim, Urteil vom 27. November 2015 - 2 O 106/14, S. 47, 2. Absatz).

    Der Verletzer muss auf dieses Angebot reagieren, selbst wenn es seiner Auffassung - wie regelmäßig - nicht den FRAND-Kriterien entspricht (ebenso im Ergebnis LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 Seite 51 bei (bb) und LG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2015 - 4a O 144/14).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 16/16

    Zellulares Funksystem

    Vielmehr kann es für den Verletzer schädlich sein, wenn er hinsichtlich der beabsichtigten Lizenznahme Bedingungen stellt, sofern sich aus diesen ergibt, dass der Patentbenutzer letztlich doch nicht zur Lizenznahme unter fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen bereit ist (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 - 4a O 126/14 - Rn. 209 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E. 315; diesem Sinne auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 Rn. 214 bei Juris).

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 bei Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 bei Juris - Dekodiervorrichtung).

    Rechtsfolge ist vielmehr nur eine Lizenzierungspflicht zu FRAND-Bedingungen an diesem Patent (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 - 4a O 126/14 - Rn. 314; Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - 4a O 144/14 - Rn. 171 bei Juris; LG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2012 - 4b O 274/10 - Rn. 252 bei Juris - FRAND-Erklärung; zustimmend: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 198 bei Juris).

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 81/17

    Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Auch im Falle, dass sich der SEP-Inhaber im Rahmen seines Hinweises auf die Angabe des absolut Notwendigen beschränkt, ist - jedenfalls in aller Regel - ein Zeitablauf von mehr als drei Monaten (vgl. LG Mannheim WuW 2016, 86) oder gar von fünf Monaten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040) nicht mehr angemessen, so dass dem Patentinhaber kein längeres Zuwarten mehr zumutbar ist und er folglich in einer solchen Situation unmittelbar Klage erheben kann, ohne befürchten zu müssen, dass die Klageerhebung als solche als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV bewertet werden wird.

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 zitiert nach juris - Dekodiervorrichtung).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 154/15

    Mobiles Kommunikationssystem I

    Vielmehr kann es für den Verletzer schädlich sein, wenn er hinsichtlich der beabsichtigten Lizenznahme Bedingungen stellt, sofern sich aus diesen ergibt, dass der Patentbenutzer letztlich doch nicht zur Lizenznahme unter fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen bereit ist (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 - 4a O 126/14 - Rn. 209 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E. 315; diesem Sinne auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 Rn. 214 bei Juris).

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 bei Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 bei Juris - Dekodiervorrichtung).

    Rechtsfolge ist vielmehr nur eine Lizenzierungspflicht zu FRAND-Bedingungen an diesem Patent (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 - 4a O 126/14 - Rn. 314; Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - 4a O 144/14 - Rn. 171 bei Juris; LG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2012 - 4b O 274/10 - Rn. 252 bei Juris - FRAND-Erklärung; zustimmend: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 198 bei Juris).

  • LG Mannheim, 17.11.2016 - 7 O 19/16

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheit des Patentinhabers

    Der Verletzer muss auf dieses, auf konkret dargelegten Tatsachen fußende Angebot reagieren, selbst wenn es seiner Auffassung - wie regelmäßig - nicht den FRAND-Kriterien entspricht (ebenso im Ergebnis LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 Seite 51 bei (bb) und LG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2015 - 4a O 144/14).
  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 27/16

    Mobiles Kommunikationssystem

  • LG Mannheim, 01.07.2016 - 7 O 209/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Vorprozessuale Pflichten des

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 35/16
  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 44/18

    Decodierverfahren für Datensignale

  • LG Mannheim, 21.08.2020 - 2 O 136/18

    Patentverletzung: Kartellrechtlicher Missbrauchseinwand bei nicht den

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18

    Decodierverfahren für Videosignale

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18

    Decodierer

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