Rechtsprechung
LG Ansbach, 18.06.2014 - 2 O 1240/13 Ö ff |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Schülers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund einer Körperverletzung durch einen Mitschüler im Klassenraum; Vorliegen einer schulbezogenen Verletzungshandlung
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Kein Schmerzensgeld für Verletzung in der Schule nach übermütigem Handeln
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Kein Schmerzensgeld für Verletzung durch übermütigen Schüler
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Schmerzensgeld für Verletzung in der Schule - Schulunfälle aufgrund Spielerein, Raufereien oder bedenkenlosem Handeln schließen Schmerzensgeldansprüche aus
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.03.2012 - III ZR 191/11
Haftungsprivileg bei Schulunfall: Begriff des Personenschadens, der vorsätzlichen …
Auszug aus LG Ansbach, 18.06.2014 - 2 O 1240/13
Daher genügt beispielsweise auch die vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht (BGH vom 08.03.2012, III ZR 191/11) . - BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07
Begriff des vorsätzlichen Verhaltens
Auszug aus LG Ansbach, 18.06.2014 - 2 O 1240/13
Schulbezogen sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigem oder bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder während der Abwesenheit einer Aufsichtsperson - beruhen (BGH vom 15.07.2008, VI ZR 212/07) . - BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02
Zur Haftung bei Schulunfällen
Auszug aus LG Ansbach, 18.06.2014 - 2 O 1240/13
Dabei kann sich der Schädiger auch dann auf das Haftungsprivileg berufen, wenn er zwar vorsätzlich gehandelt hat, der eingetretene Schaden indes von seinem Vorsatz nicht umfasst war (BGH vom 11.02.2003, VI ZR 34/02) .