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   LG Kiel, 13.12.2011 - 2 O 135/11   

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https://dejure.org/2011,47835
LG Kiel, 13.12.2011 - 2 O 135/11 (https://dejure.org/2011,47835)
LG Kiel, Entscheidung vom 13.12.2011 - 2 O 135/11 (https://dejure.org/2011,47835)
LG Kiel, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 2 O 135/11 (https://dejure.org/2011,47835)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung eines Internet-System-Vertrags auf Grund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Qualifizierung eines Internet-System-Vertrags als Werkvertrag

  • RA Kotz

    Internet-System-Vertrages arglistige Täuschung über die tatsächlich anfallenden Kosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631 Abs. 1; BGB § 649
    Auflösung eines Internet-System-Vertrags auf Grund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Qualifizierung eines Internet-System-Vertrags als Werkvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kanzlei-lachenmann.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Euroweb - Vertrag kündigen?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arglistige Täuschung über den Preis kann auch beim Vorliegen einer Vertragsurkunde gegeben sein, wenn der Getäuschte über schlechte Deutschkenntnisse verfügt und den Preis nicht zahlen kann

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Auszug aus LG Kiel, 13.12.2011 - 2 O 135/11
    Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. § 649 BGB in Betracht, da der zwischen den Parteien geschlossene Internet-System-Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkvertrag zu qualifizieren ist (BGHZ 184, 345).
  • OLG Naumburg, 24.04.2014 - 2 U 28/13

    Internet-Systemvertrag: Rechtspflicht des Anbieters zur Aufklärung über die

    c) aa) An dieser Bewertung vermag das in der Berufungsbegründung angeführte Urteil des Landgerichts Kiel (vom 13.12.2011, 2 O 135/11) nichts zu ändern, weil sich bei dem dort entschiedenen Fall die Folge- und Anschlusskosten, anders als vorliegend, nur versteckt aus dem Vertragsformular ergaben und darüber hinaus der Besteller den Vertragstext aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse nicht verstehen konnte.
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