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LG Mannheim, 21.08.2020 - 2 O 136/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Prüfungsreihenfolge beim FRAND-Einwand
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 21.08.2020 - 2 O 136/18
- OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 6 U 149/20
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19
Patentverletzungsverfahren bezüglich eines Patents zur "Identifizierung einer …
Dies schließt den Fall ein, dass sich ein missbräuchlicher Charakter aus der fehlenden FRAND-Gemäßheit des Lizenzangebots des Patentinhabers ergibt (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 21.08.2020 - 2 O 136/18, juris Rn. 178). - OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 6 U 149/20
Patentverletzungsverfahren: FRAND-Lizenzwilligkeit des Patentverletzers und …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. August 2020, Az. 2 O 136/18, im Kostenpunkt aufgehoben, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 21. August 2020 (Az. 2 O 136/18) die Beklagten zu verurteilen, wie in erster Instanz zuletzt beantragt.
- LG Mannheim, 02.03.2021 - 2 O 131/19 Denn nach der Lizenzbereitschaftserklärung des Verletzers sowie nach Unterbreitung und Erläuterung eines Lizenzangebots durch den Patentinhaber ist das vom Beklagten zu unterbreitende Gegenangebot auf die Einhaltung von FRAND-Kriterien zu überprüfen, ohne dass es für die Obliegenheit des Beklagten, ein solches Gegenangebot zu unterbreiten, darauf ankommt, ob das klägerische Lizenzangebot tatsächlich FRAND ist (…vgl. zur Reaktionspflicht, jedenfalls wenn das Lizenzangebot nicht offensichtlich FRANDwidrig ist BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71, 72 - FRAND-Einwand II;… ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067; vgl. ferner LG Mannheim, Urt. v. 21.08.2020, 2 O 136/18 GRUR-RS 2020, 26457).
- LG München I, 20.10.2022 - 7 O 13016/21
Prüfung der Lizenzwilligkeit nach Anti-Anti-Suit-Injunction
Eine ähnliche Methode habe auch das LG Mannheim im Urteil 2 O 136/18 angedacht, wo die Definition von Untergrenzen und Obergrenzen vorgeschlagen worden sei, um so sowohl den Anliegen von Markteilnehmern im unteren Preissegment als auch den Anliegen von Premiumherstellern gerecht zu werden.