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LG Traunstein, 12.04.2012 - 2 O 1598/08 |
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Verfahrensgang
- LG Traunstein, 12.04.2012 - 2 O 1598/08
- OLG München, 24.04.2013 - 13 U 1800/12
Wird zitiert von ...
- OLG München, 24.04.2013 - 13 U 1800/12
Kündigung eines Werkvertrages durch den Unternehmer wegen Verweigerung einer …
Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 12.04.2012, Az. 2 O 1598/08, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 25.892,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.257,58 EUR seit 13.04.2008 und aus weiteren 2.635,21 EUR seit 11.11.2011 zu bezahlen.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein, Az. 2 O 1598/08, verkündet am 12.04.2012, abgeändert wie folgt:.
Das Urteil des LG Traunstein vom 12.04.2012, Az. 2 O 1598/08, wird aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe von 1.525,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2011 abgewiesen hat.