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   LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14   

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LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14 (https://dejure.org/2015,55359)
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.12.2015 - 2 O 263/14 (https://dejure.org/2015,55359)
LG Dortmund, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 2 O 263/14 (https://dejure.org/2015,55359)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Leistungspflicht eines Wohngebäudeversicherers für Wasserschäden an dem Haus eines Versicherten infolge starker Regenfälle und eines Rückstaus aufgrund der Verstopfung eines Abflussrohres; Anforderung an die Nachweispflicht des Versicherten bzgl. des ...

  • reissenberger.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)

    Elementargefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Wiesbaden, 08.04.2009 - 1 O 305/07

    Leistungsansprüche aus einer Gebäude-Elementarschadensversicherung wegen eines

    Auszug aus LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
    Zum Teil wird die Einschlägigkeit des positiven Gefährdungstatbestands "Rückstau" jedoch verneint, wenn kein intaktes Entwässerungssystem vorliegt und es sodann zum Austritt von Wasser kommt (Vgl. Stefan Spielmann, Aktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung, 2002, S. 112; LG Wiesbaden, Urteil vom 08.04.2009 - 1 O 305/07).

    Dies ist verständlich nach dem Wortlaut der Klausel nicht dahingehend zu deuten, dass dies die einzige Ursache sein darf und insofern ein Rückstau nur dann tatbestandsmäßig ist, wenn er einzig auf der Überforderung der Entwässerungssysteme wegen massiver Witterungsniederschläge beruht (so aber LG Wiesbaden, Urteil vom 08.2009 - 1 O 305/07).

  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07

    Feststellung der Ursächlichkeit eines Kfz-Unfalls mit geringfügiger

    Auszug aus LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
    Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Vgl. BGH, NJW 2008, 2845; Zöller, ZPO, 19. Auflage 2012, § 286 Rn. 19).
  • BGH, 24.01.2007 - IV ZR 84/05

    Ansprüche des Versicherungsnehmers in der Gebäudefeuerversicherung bei

    Auszug aus LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
    Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.01.2007 (BGH NJW-RR 2007, 608) auch im Hinblick auf eine lediglich vorliegende Beschädigung eines Gebäudes das Entstehen des Anspruchs auf die Neuwertspitze von der Wiederherstellung abhängig gemacht.
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
    Dabei ist in erster Linie vom Wortlaut der Klausel auszugehen (BGHZ 123, 83; Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, Vor § 1 Rn. 15ff).
  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03

    Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken: Wirksamkeit der

    Auszug aus LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
    (Vgl.OLG Stuttgart, r + s 2004, 196, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2014 - 9 U 201/13 juris; VersR 2014, 1454).
  • BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03

    Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
    Ein strenges Unmittelbarkeitserfordernis folgt aus dem Wortlaut der Klausel nicht, so dass der Versicherungsnehmer auch bei einer lediglich mittelbaren Verursachung schutzwürdig ist (Vgl. zum Ausreichen mittelbarer Kausalität BGH NJW-RR 2005, 1052).
  • OLG Saarbrücken, 23.10.1996 - 5 U 406/96

    Risikoausschluß bei einem Rückstau von Niederschlagswasser

    Auszug aus LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
    Insbesondere wenn der Rückstau als Ausschlusstatbestand einer versicherten Gefahr definiert ist, stellt auch ein solcher Rückstau, der auf einer Verstopfung eines Rohres beruht, einen tatbestandsmäßigen Rückstau dar (Vgl. Stefan Spielmann, Aktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung, 2002, S. 53 mwN; OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000; LG Koblenz, r + s 2003, 243).
  • OLG Hamburg, 14.04.2014 - 9 U 201/13

    Elementarschadenversicherung: Rückstauschaden bei Gebäudeeintritt von

    Auszug aus LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
    (Vgl.OLG Stuttgart, r + s 2004, 196, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2014 - 9 U 201/13 juris; VersR 2014, 1454).
  • LG Koblenz, 09.02.2001 - 16 O 248/98
    Auszug aus LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
    Insbesondere wenn der Rückstau als Ausschlusstatbestand einer versicherten Gefahr definiert ist, stellt auch ein solcher Rückstau, der auf einer Verstopfung eines Rohres beruht, einen tatbestandsmäßigen Rückstau dar (Vgl. Stefan Spielmann, Aktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung, 2002, S. 53 mwN; OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000; LG Koblenz, r + s 2003, 243).
  • OLG Hamm, 26.04.2017 - 20 U 23/17

    Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser

    Diese Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf eine bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankommt (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 30.04.2015, 1 U 87/14, juris, Rn. 46, VersR 2016, 1247 bei sinngemäßer Bedingung; OLG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2014, 9 U 201/13, juris, Rn. 22, VersR 2014, 1454 und Beschl. v. 17.03.2014, 9 U 201/13, juris, Rn. 3 f., VersR 2014, 1454 bei leicht abweichender Bedingung; nur scheinbar anders LG Dortmund, Urt. v. 17.12.2015, 2 O 263/14, juris, Rn. 22 f., RuS 2017, 78, das aber zuvor gerade - abweichend vom vorliegenden Fall - festgestellt hatte, dass "Wasser aus dem Regenfallrohr gedrückt worden sei" [Rn. 21], bezüglich dieser Feststellungen mit kritischer Anm. Günther, jurisPR-VersR 9/2016 unter C.II; siehe auch Jula, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 5 VHB Rn. 18, 20) .
  • KG, 18.05.2018 - 6 U 162/17

    Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenzusatzversicherung: Vorliegen eines

    Eine solche Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.4.2017 - 20 U 23/17, VersR 2017, 1200-1202, Rn. 16 ff. zitiert nach Juris, Rn. 19 m.w.N.; OLG Bamberg, Urteil vom 30.4.2015 - 1 U 87/14, VersR 2016, 1247-1248, Rn. 44 bis 46; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 17.3.2014 und 14.4.2014 - 9 U 201/13; nur scheinbar anders das von der Klägerin zitierte Urteil des LG Dortmund vom 17.12.2015 - 2 O 263/14, RuS 2017, 78 f., das - abweichend vom vorliegenden Fall auf der Grundlage der dortigen klägerischen Angaben (Rn. 21) - festgestellt hatte, dass sich das Wasser von der Grundleitung bis in das Regenfallrohr angestaut hat und sodann über die Dachrinne ausgetreten ist, wobei es die Dachrinne als eine mit einem gebäudeeigenen Ableitungsrohr verbundene Einrichtung angesehen hat (Rn. 24), über die das Wasser sodann - mittelbar, was es als ausreichend angesehen hat - in das Gebäude eingedrungen ist (Rn. 28)).
  • OLG Schleswig, 05.12.2018 - 16 U 99/18

    Wohngebäudeversicherung - Abgrenzung Rückstau von Hagelschaden

    Rückstau impliziert, dass sich das Wasser entgegen der technisch bestimmten Abflussrichtung bewegt, also in die Gegenrichtung eben zurück fließt (vgl. etwa Böhm/Spielmann, Die Elementarrisiken "Überschwemmung" und "Rückstau" in der Sachversicherung, ZfS 2018, 244, 248; was etwa auch in der von der Klägerin für sich reklamierten Entscheidung des LG Dortmund, Urteil vom 17. Dezember 2015, 2 O 263/14, RuS 2017, 78 der Fall gewesen ist, in welchem die Verstopfung einer Grundleitung zum gegenläufigen Ansteigen des Regenwassers im Ableitungssystem und letztlich dazu geführt hat, dass das Wasser aus dem Regenfallrohr "gedrückt" worden war [Rn. 26 und 21 bei juris]).
  • LG Köln, 26.10.2017 - 24 O 367/16

    Kein Rückstau und keine Überschwemmung bei über die Regenrinne austretendem

    Diese Formulierung ist auch nicht unklar (LG Dortmund, Urteil vom 17.12.2015 - 2 O 263/14).
  • LG Freiburg, 24.02.2017 - 14 O 275/16

    Wohngebäudeversicherung - Überschwemmung des versicherten Grundstücks

    Ein solches Interesse ist erst dann zu verneinen, wenn aus Sicht eines Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines künftigen Schadens wenigstens zu rechnen (LG Dortmund, Urt. v. 17.12.2015 - 2 O 263/14 -, Rn 40, zit. nach Juris; BGH, Urt. v. 11.07.1989 - VI ZR 234/88 -, zit nach Juris).
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Rechtsprechung
   LG Hechingen, 21.10.2015 - 2 O 263/14   

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https://dejure.org/2015,61188
LG Hechingen, 21.10.2015 - 2 O 263/14 (https://dejure.org/2015,61188)
LG Hechingen, Entscheidung vom 21.10.2015 - 2 O 263/14 (https://dejure.org/2015,61188)
LG Hechingen, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 2 O 263/14 (https://dejure.org/2015,61188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Titelersetzenden Anerkenntnis - Voraussetzungen für die Annahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 263/02

    Verjährung vorbehaltener Schadensersatzansprüche nach einem Abfindungsvergleich

    Auszug aus LG Hechingen, 21.10.2015 - 2 O 263/14
    Bei der Auslegung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: "Im Zweifel kann [...] nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird" (BGH r + s 2003, 171).

    Denn allein das Interesse des Anspruchstellers an der Abgabe einer solchen Erklärung kann nicht maßgebend sein, da das Interesse der Versicherung typischerweise gegenläufig ist und einem titelersetzenden Anerkenntnis widerspricht (BGH r + s 2003, 171; vgl. BGH NJW 1992, 2228).

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 44/89

    Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen

    Auszug aus LG Hechingen, 21.10.2015 - 2 O 263/14
    Für die Annahme eines solchen Anerkenntnisses muss ein übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden ausgemacht werden können, den Anspruchsteller klaglos zu stellen, d.h. ihm eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791; BGH NJW-RR 1990, 664 f.; BGH NJW 2002, 1878, 1880).

    In einer anderen Entscheidung formuliert der BGH wie folgt: Der "für die Bekl. handelnde Haftpflichtversicherer [wollte] die damals 6jährige KI., die ihren Unfallschaden noch nicht zu übersehen vermochte, klaglos stellen [...]; sie sollte der Notwendigkeit enthoben sein, zur Unterbrechung der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben" (BGH NJW-RR 1990, 664, 664 f.).

  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 253/91

    Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine

    Auszug aus LG Hechingen, 21.10.2015 - 2 O 263/14
    Denn allein das Interesse des Anspruchstellers an der Abgabe einer solchen Erklärung kann nicht maßgebend sein, da das Interesse der Versicherung typischerweise gegenläufig ist und einem titelersetzenden Anerkenntnis widerspricht (BGH r + s 2003, 171; vgl. BGH NJW 1992, 2228).

    insoweit klaglos zu stellen (BGH NJW 1992, 2228, 2229).

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01

    Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung

    Auszug aus LG Hechingen, 21.10.2015 - 2 O 263/14
    Für die Annahme eines solchen Anerkenntnisses muss ein übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden ausgemacht werden können, den Anspruchsteller klaglos zu stellen, d.h. ihm eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791; BGH NJW-RR 1990, 664 f.; BGH NJW 2002, 1878, 1880).

    hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens konkret zu erwarten gehabt, zeigt die Revision nicht auf" (BGH NJW 2002, 1878, 1880).

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83

    Studenten-Vorlesungsstreik - § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der

    Auszug aus LG Hechingen, 21.10.2015 - 2 O 263/14
    Für die Annahme eines solchen Anerkenntnisses muss ein übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden ausgemacht werden können, den Anspruchsteller klaglos zu stellen, d.h. ihm eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791; BGH NJW-RR 1990, 664 f.; BGH NJW 2002, 1878, 1880).
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