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   LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13   

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https://dejure.org/2013,35790
LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13 (https://dejure.org/2013,35790)
LG Hagen, Entscheidung vom 25.10.2013 - 2 O 278/13 (https://dejure.org/2013,35790)
LG Hagen, Entscheidung vom 25. Oktober 2013 - 2 O 278/13 (https://dejure.org/2013,35790)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch eines Unternehmens bzgl. einer ungefragten Zusendung von E-Mail-Werbung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Werbung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung für Werbe-E-Mails muss vorbehaltlos für sämtliche E-Mail-Adressen des Verletzten abgegeben werden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Auszug aus LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13
    Die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails im Geschäftsverkehr stellt einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers dar, so dass die ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgte Zusendung von Werbe-E-Mails einen Unterlassungsanspruch begründet (BGH NJW 2009, 2958; OLG Düsseldorf - 15 U 41/04; Kammergericht, NJW-RR 2005, 51; Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 C 610/08).

    Wegen dieser durch die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails verursachten Beeinträchtigungen stellt diese Zusendung einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff dar (BGH NJW 2009, 2958).

    Es ist daher bereits die unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 - GRUR 2004, 517; BGH NJW 2009, 2958; OLG Düsseldorf - 15 U 41/04).

    Die Unzulässigkeit von Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erstreckt sich auf den Betrieb als solchen, ist also betriebsbezogen (BGH NJW 2009, 2958).

    Diese Wertung des Gesetzgebers ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des BGB ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (BGH NJW 2009, 2958).

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04

    Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

    Auszug aus LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13
    Der Streitwert ist in Anlehnung an neuere Rechtsprechung auf 6.000,00 EUR festgesetzt worden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004 - 15 U 41/04).

    Die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails im Geschäftsverkehr stellt einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers dar, so dass die ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgte Zusendung von Werbe-E-Mails einen Unterlassungsanspruch begründet (BGH NJW 2009, 2958; OLG Düsseldorf - 15 U 41/04; Kammergericht, NJW-RR 2005, 51; Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 C 610/08).

    Es ist daher bereits die unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 - GRUR 2004, 517; BGH NJW 2009, 2958; OLG Düsseldorf - 15 U 41/04).

    Die einzelne Werbe-E-Mail darf daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming aufzufassen (OLG Düsseldorf - 15 U 41/04).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Auszug aus LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13
    Es ist daher bereits die unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 - GRUR 2004, 517; BGH NJW 2009, 2958; OLG Düsseldorf - 15 U 41/04).

    In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten (BGH GRUR 2004, 517; LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013 - 1 S 38/13; AG Arnsberg; Urteil vom 11.03.2009 - 3 C 610/08).

  • AG Arnsberg, 11.03.2009 - 3 C 610/08

    Anforderungen an den Klageantrag bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13
    Die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails im Geschäftsverkehr stellt einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers dar, so dass die ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgte Zusendung von Werbe-E-Mails einen Unterlassungsanspruch begründet (BGH NJW 2009, 2958; OLG Düsseldorf - 15 U 41/04; Kammergericht, NJW-RR 2005, 51; Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 C 610/08).

    In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten (BGH GRUR 2004, 517; LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013 - 1 S 38/13; AG Arnsberg; Urteil vom 11.03.2009 - 3 C 610/08).

  • LG Hagen, 10.05.2013 - 1 S 38/13

    Zum Unterlassungsanspruch bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13
    In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten (BGH GRUR 2004, 517; LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013 - 1 S 38/13; AG Arnsberg; Urteil vom 11.03.2009 - 3 C 610/08).

    Eine solche Verfahrensweise liefe, wie es die erste Zivilkammer des Landgerichts Hagen treffend formuliert hat, praktisch auf eine mit der Rechtslage nicht zu vereinbarende Widerspruchslösung hinaus, bei der der Adressat die Versendung an bestimmte Adressen verbieten müsste (LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013 - 1 S 38/13).

  • KG, 22.06.2004 - 9 W 53/04

    Unterlassungsanspruch wegen E-Mail-Spamming: Mithaftung einer politischen Partei

    Auszug aus LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13
    Die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails im Geschäftsverkehr stellt einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers dar, so dass die ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgte Zusendung von Werbe-E-Mails einen Unterlassungsanspruch begründet (BGH NJW 2009, 2958; OLG Düsseldorf - 15 U 41/04; Kammergericht, NJW-RR 2005, 51; Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 C 610/08).

    Dies wird teilweise mit der Begründung bejaht, andernfalls könne der Verpflichtete nicht überblicken, was ihm verboten sei (Kammergericht NJW-RR 2005, 51; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013 - 1 U 314/12).

  • OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 1 U 314/12

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Rechts auf eingerichteten

    Auszug aus LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13
    Dies wird teilweise mit der Begründung bejaht, andernfalls könne der Verpflichtete nicht überblicken, was ihm verboten sei (Kammergericht NJW-RR 2005, 51; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013 - 1 U 314/12).
  • OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05

    Streitwert bei Fax-Spamming

    Auszug aus LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13
    Der Streitwert ist in Anlehnung an neuere Rechtsprechung auf 6.000,00 EUR festgesetzt worden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004 - 15 U 41/04).
  • AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14

    Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an

    Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte insoweit vorbehaltlos und uneingeschränkt abgegeben und die gesamte verbotene Handlung umfassen müssen (vgl. LG Hagen, Urteil v. 25.10.2013 zum Az.: 2 O 278/13 bei juris).

    Bei den Entscheidungen des LG Hagen, Urteil v. 25.10.2013 zum Az.: 2 O 278/13 und OLG Celle MMR 2014, 611 handelt es sich jeweils um Entscheidungen hinsichtlich eines Gewerbebetriebes bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei, die mit der hier vorliegenden Konstellation insoweit nicht vergleichbar sind.

  • AG Bergisch Gladbach, 10.04.2019 - 63 C 438/18
    Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar, denn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Abmahnung des Störers dient zweckentsprechender Rechtsverfolgung (vgl. LG Hagen Urt. v. 25.10.2013 - 2 O 278/13, BeckRS 2013, 22028).
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