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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,26863
LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03 (https://dejure.org/2004,26863)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 2 O 319/03 (https://dejure.org/2004,26863)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 2 O 319/03 (https://dejure.org/2004,26863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufsunfähigkeit eines Polizeibeamten im Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer Erkrankung an Multipler Sklerose; Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines bezifferbaren Anspruchs gegen eine namhafte Versicherung; Maßgeblichkeit des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2000 - 4 U 166/99

    Berufsunfähigkeit einer Postbotin - unzulässiger Verweis auf Nischenarbeitsplatz

    Auszug aus LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03
    Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit kommt es nach dem vorliegenden Vertragsverhältnis allein "auf die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit" (OLG Hamburg, VersR 2002, 556; OLG Düsseldorf VersR 2001, 972) an, da keine sogenannte Beamtenklausel vereinbart wurde, wonach der Versicherte dann als berufsunfähig gilt, wenn er als allgemein dienstunfähig anerkannt ist.

    Ein Verständnis der Versicherungsbedingungen, wonach er erst berufsunfähig ist, wenn er in keinem vergleichbaren Amt mehr eingesetzt werden kann, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf den es ankommt, nicht" (OLG Düsseldorf VersR 2001, 972).

  • OLG Hamburg, 31.10.2001 - 9 U 5/01

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03
    Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit kommt es nach dem vorliegenden Vertragsverhältnis allein "auf die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit" (OLG Hamburg, VersR 2002, 556; OLG Düsseldorf VersR 2001, 972) an, da keine sogenannte Beamtenklausel vereinbart wurde, wonach der Versicherte dann als berufsunfähig gilt, wenn er als allgemein dienstunfähig anerkannt ist.
  • OLG Nürnberg, 09.01.1992 - 8 U 2890/91

    Berufsunfähigkeit bei einem Polizeibeamten

    Auszug aus LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03
    So führt das OLG Nürnberg (VersR 1992, 1387, 1388) aus, dass eine Tätigkeit, auf welche sich der VN verweisen lassen muss auch dann vorliege, wenn diese eine Zusatzausbildung im Sinne einer Umschulung erfordert, wenn nämlich die zusätzliche Ausbildung den Charakter einer Fortbildung hat, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgeschlossen werden kann und sich das Ausbildungsziel dem Schwierigkeitsgrad nach im Rahmen dessen hält, was nach der bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung voraussichtlich bewältigt werden kann (vgl. OLG München VersR 86, 669).
  • OLG Karlsruhe, 19.03.1997 - 13 U 146/95

    Merkmal der Berufs- und Dienstunfähigkeit

    Auszug aus LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03
    Soweit das OLG Karlsruhe (VersR 1997, 818) entschieden hat, dass allein die Polizeidienstunfähigkeit nicht für die Annahme einer Berufsunfähigkeit ausreiche, lag dem gerade ein Fall einer sogenannten Beamtenklausel zugrunde.
  • OLG Koblenz, 30.07.1999 - 10 U 462/98

    Berufsunfähigkeit eines Beamten

    Auszug aus LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03
    Die Kammer sieht sich außer Stande, dem anders lautenden Urteil des OLG Koblenz (VersR 1999, 1399) insoweit zu folgen, da es nicht angehen kann, bei Beamten anders als bei anderen Arbeitnehmern eine Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen, wenn über die Dienstunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hinaus keinerlei Möglichkeit statuswahrender Verwendung mehr besteht.
  • OLG Oldenburg, 12.11.1997 - 2 U 200/97

    Berufsunfähigkeit eines Gerüstbauers und Verweisung auf Vergleichsberufe

    Auszug aus LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03
    Vergleichbarkeit setzt neben einem gleich hohen Einkommen auch voraus, dass die im verwiesenen Beruf benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen im aufgegebenen Beruf vergleichbar sind (vgl. OLG Oldenburg VersR 1998, 1010).
  • OLG München, 25.10.1984 - 1 U 2989/84

    Umschulung; Andere Tätigkeit; Versicherungsnehmer; Ausbildungserfahrung;

    Auszug aus LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03
    So führt das OLG Nürnberg (VersR 1992, 1387, 1388) aus, dass eine Tätigkeit, auf welche sich der VN verweisen lassen muss auch dann vorliege, wenn diese eine Zusatzausbildung im Sinne einer Umschulung erfordert, wenn nämlich die zusätzliche Ausbildung den Charakter einer Fortbildung hat, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgeschlossen werden kann und sich das Ausbildungsziel dem Schwierigkeitsgrad nach im Rahmen dessen hält, was nach der bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung voraussichtlich bewältigt werden kann (vgl. OLG München VersR 86, 669).
  • OLG Saarbrücken, 26.02.1992 - 5 U 65/91

    Berufsunfähigkeit eines Polizisten

    Auszug aus LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03
    Nach dem für die Auslegung der Versicherungsbedingung der Beamtenklausel maßgeblichen beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit soll es dabei nicht darauf ankommen, ob der Beamte in keinem Amt mehr verwendet werden kann, sondern sei allein entscheidend, ob er zur Ausübung seines Amts im statusrechtlichen Sinne bei seiner Beschäftigungsbehörde außerstande ist (Plog/Wiedow/Beck, BBG § 42 Rdn. 4/OLG Saarbrücken VersR 1992, 1388).
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Rechtsprechung
   LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,34061
LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03 (https://dejure.org/2003,34061)
LG Memmingen, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 O 319/03 (https://dejure.org/2003,34061)
LG Memmingen, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2 O 319/03 (https://dejure.org/2003,34061)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch aus einer Kraftfahrzeugteilkaskoversicherung auf Ersatz des Fahrzeugwertes; Entwendung eines Fahrzeuges mittels Nachschlüssel

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12
    Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls bei Anfertigung von Nachschlüsseln kurz vor Entwendung L

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 327
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus einer Kaskoversicherung nach

    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Das Darlegen solcher Umstände genügt: nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer, der Mindesttatsachen bewiesen hat, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist; allerdings bedarf es für den Schluss auf ein Vortäuschen des Diebstahls einer nicht nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 246; NJW-RR 1997, 152 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; NJW-RR 1993, 719; OLG Hamm, VersR 1993, 218, 219) [OLG Hamm 20.03.1992 - 20 U 289/91] , wobei freilich an den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 159 [OLG Hamm 21.08.1996 - 20 U 109/96] ).

    Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus der Tatsache, dass von einem der Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem eine Kopie gefertigt wurde, noch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass der Versicherungsnehmer den behaupteten Diebstahl vorgetäuscht hat (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 246; NJW-RR 1997, 154; VersR 1997, 181; NJW 1996, 993; VersR 1996, 319).

  • OLG Hamm, 21.08.1996 - 20 U 109/96

    Wahrscheinlichkeit; Vortäuschung; Schlüsselkopie; Entwendung

    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Das Darlegen solcher Umstände genügt: nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer, der Mindesttatsachen bewiesen hat, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist; allerdings bedarf es für den Schluss auf ein Vortäuschen des Diebstahls einer nicht nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 246; NJW-RR 1997, 152 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; NJW-RR 1993, 719; OLG Hamm, VersR 1993, 218, 219) [OLG Hamm 20.03.1992 - 20 U 289/91] , wobei freilich an den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 159 [OLG Hamm 21.08.1996 - 20 U 109/96] ).

    Es ist davon überzeugt, dass ein -mutmaßlich italienischer - Autodieb in dem hier streitgegenständlichen Fall den Besitz an den Fahrzeugschlüsseln zur sofortigen Entwendung des Fahrzeugs genutzt hätte, zumal er hier aufgrund der deutschen Kennzeichen des Fahrzeugs damit rechnen musste, dass sich das Fahrzeug nicht längere Zeit in ... befinden wird (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Hamm, VersR 1993, 218 [OLG Hamm 20.03.1992 - 20 U 289/91] , NJW-RR 1997, 159 sowie VersR 1998, 755 und LG Köln, Urteil vom 29.11.2000 - 24 O 299/00 -).

  • BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls beim Kauf eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl seiner Darlegungs- und Beweislast schon dann, wenn er Mindesttatsachen behauptet und nachweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss der Entwendung zulassen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 152 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; VersR 1996, 1135; NJW 1995, 2169).

    Das Darlegen solcher Umstände genügt: nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer, der Mindesttatsachen bewiesen hat, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist; allerdings bedarf es für den Schluss auf ein Vortäuschen des Diebstahls einer nicht nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 246; NJW-RR 1997, 152 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; NJW-RR 1993, 719; OLG Hamm, VersR 1993, 218, 219) [OLG Hamm 20.03.1992 - 20 U 289/91] , wobei freilich an den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 159 [OLG Hamm 21.08.1996 - 20 U 109/96] ).

  • OLG Hamm, 20.03.1992 - 20 U 289/91

    Anforderungen an die Beweisführung eines Versicherungsnehmers für einen

    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Das Darlegen solcher Umstände genügt: nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer, der Mindesttatsachen bewiesen hat, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist; allerdings bedarf es für den Schluss auf ein Vortäuschen des Diebstahls einer nicht nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 246; NJW-RR 1997, 152 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; NJW-RR 1993, 719; OLG Hamm, VersR 1993, 218, 219) [OLG Hamm 20.03.1992 - 20 U 289/91] , wobei freilich an den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 159 [OLG Hamm 21.08.1996 - 20 U 109/96] ).

    Es ist davon überzeugt, dass ein -mutmaßlich italienischer - Autodieb in dem hier streitgegenständlichen Fall den Besitz an den Fahrzeugschlüsseln zur sofortigen Entwendung des Fahrzeugs genutzt hätte, zumal er hier aufgrund der deutschen Kennzeichen des Fahrzeugs damit rechnen musste, dass sich das Fahrzeug nicht längere Zeit in ... befinden wird (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Hamm, VersR 1993, 218 [OLG Hamm 20.03.1992 - 20 U 289/91] , NJW-RR 1997, 159 sowie VersR 1998, 755 und LG Köln, Urteil vom 29.11.2000 - 24 O 299/00 -).

  • OLG Naumburg, 23.03.1998 - 1 U 701/97
    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Der Kläger hat danach den vollen Beweis für die behauptete Fahrzeugentwendung zu erbringen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.03.1998 - 1 U 701/97 -).
  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 220/95

    Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls; Anfertigung von Kopien vom

    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus der Tatsache, dass von einem der Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem eine Kopie gefertigt wurde, noch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass der Versicherungsnehmer den behaupteten Diebstahl vorgetäuscht hat (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 246; NJW-RR 1997, 154; VersR 1997, 181; NJW 1996, 993; VersR 1996, 319).
  • BGH, 26.06.1996 - IV ZR 164/95

    Äußeres Bild eines Kfz-Diebstahls bei Fertigung einer Schlüsselkopie

    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl seiner Darlegungs- und Beweislast schon dann, wenn er Mindesttatsachen behauptet und nachweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss der Entwendung zulassen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 152 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; VersR 1996, 1135; NJW 1995, 2169).
  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus der Tatsache, dass von einem der Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem eine Kopie gefertigt wurde, noch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass der Versicherungsnehmer den behaupteten Diebstahl vorgetäuscht hat (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 246; NJW-RR 1997, 154; VersR 1997, 181; NJW 1996, 993; VersR 1996, 319).
  • BGH, 24.05.1995 - IV ZR 167/94

    Ausschluß der Leistungspflicht des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger

    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Unrichtige Angaben können dem Kläger nämlich nur dann entgegengehalten werden, soweit hierdurch das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar berührt ist (vgl. BGH, VersR 1995, 1043; Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage Seite 10 Az: 2 0 319/03 1998, § 7 AKB, Rdnr. 9 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03
    Das Darlegen solcher Umstände genügt: nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer, der Mindesttatsachen bewiesen hat, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist; allerdings bedarf es für den Schluss auf ein Vortäuschen des Diebstahls einer nicht nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 246; NJW-RR 1997, 152 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; NJW-RR 1993, 719; OLG Hamm, VersR 1993, 218, 219) [OLG Hamm 20.03.1992 - 20 U 289/91] , wobei freilich an den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 159 [OLG Hamm 21.08.1996 - 20 U 109/96] ).
  • LG Köln, 29.11.2001 - 24 O 299/00
  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

  • AG Essen, 07.09.2001 - 20 C 315/00
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