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   LG Ravensburg, 02.04.2019 - 2 O 335/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22131
LG Ravensburg, 02.04.2019 - 2 O 335/18 (https://dejure.org/2019,22131)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 02.04.2019 - 2 O 335/18 (https://dejure.org/2019,22131)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 02. April 2019 - 2 O 335/18 (https://dejure.org/2019,22131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 247 § 6 Abs 1 BGBEG vom 27.07.2011, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 Anl 7 BGBEG vom 27.07.2011, § 145 BGB, § 146 BGB, § 356b Abs 2 BGB vom 11.03.2016
    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung in einem Altvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Belehrung des Verbrauchers klar und deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist hinsichtlich Verzichts des Darlehensnehmers auf den Zugang der Annahmeerklärung des Darlehensgebers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unverständliche Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist wegen Verzichts auf Zugang der Annahmeerklärung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Dortmund, 03.07.2020 - 3 O 300/19
    Die Argumentation des LG Ravensburg in vereinzelten, die hiesige Beklagte betreffenden klagezusprechenden Urteilen (vgl. Urt. v. 18.02.2020 - 2 O 299/19 - zit. nach juris; Urt. v. 02.04.2019 - 2 O 335/18 - BeckRS 2019, 15761), dass die Widerrufsinformation im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist unklar sei, weil der Darlehensnehmer auf den Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB verzichte, verfängt schon aus Rechtsgründen nicht, weil ein solcher Verzicht ohne Weiteres zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2004 - XI ZR 49/03 - NJW-RR 2004, 1683; LG Darmstadt, Urt. v. 13.12.2019, a.a.O., Rn. 28; Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Auflage 2020, § 492 Rn. 2; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, GesamtHrsg.: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, 9. Auflage 2020, § 492 Rn. 4).
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