Rechtsprechung
AG Landstuhl, 24.11.2016 - 2 OWi 4286 Js 12609/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Bußgeldbescheid, Wirksamkeit, Tatbeschreibung
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 206a StPO, § 33 OWiG, § 66 OWiG
Bußgeldverfahren: Unbestimmtheit eines Bußgeldbescheides gegen den Fahrer eines Schwertransports wegen der Zuwiderhandlung gegen Auflagen
- verkehrslexikon.de
Zur Wiedergabe des Inhalts von Auflagen für Schwerlasttransporte im Bußgeldbescheid
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bußgeldbescheides im Hinblick auf den Verstoß gegen Auflagen
- ra.de
- bussgeldsiegen.de
Bußgeldbescheid gegen Schwertransportfahrer wegen der Zuwiderhandlung gegen Auflagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Einstellung des Bußgeldverfahrens
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
"OWi wegen irgendwas!" - Bußgeldbescheid genügend konkretisiert?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Verjährungsunterbrechung, wenn der Bußgeldbescheid nicht ausreichend konkretisiert ist
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Verjährungsunterbrechung durch ausreichend konkretisierten Bußgeldbescheid
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Jena, 18.04.2016 - 1 OLG 121 SsRs 6/16
Bußgeldverfahren: Gehörsverletzung bei fehlender Konkretisierung der Auflagen im …
Auszug aus AG Landstuhl, 24.11.2016 - 2 OWi 4286 Js 12609/16
Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, ist damit nicht so bezeichnet dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss (OLG Jena, Beschl. v. 18.04.2016 - 1 OLG 121 SsRs 6/16 - Krenberger, jurisPR-VerkR 21/2016 Anm. 5). - OLG Düsseldorf, 30.08.1991 - 5 Ss OWi 304/91
Auszug aus AG Landstuhl, 24.11.2016 - 2 OWi 4286 Js 12609/16
Hätte dem Bußgeldbescheid als Anlage der Bescheid mit den Auflagen beigelegen, was durchaus zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 39), hätte eine Konkretisierung noch eher angenommen werden können, wenngleich auch dann völlig unklar geblieben wäre, welche Tatzeit und welchen Tatort der Betroffene heranziehen soll, um sich zu verteidigen.