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   LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08   

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LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08 (https://dejure.org/2008,24778)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.08.2008 - 2 Qs 39/08 (https://dejure.org/2008,24778)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 11. August 2008 - 2 Qs 39/08 (https://dejure.org/2008,24778)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 638
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Hamburg, 12.11.2007 - 603 Qs 470/07

    Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit eines Blutalkohol-Gutachtens;

    Auszug aus LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08
    Dabei wird vielfach die Auffassung vertreten, dass bei der Entnahme von Blutproben zur Alkoholmessung eine solche Gefährdung immer vorliege, da es wegen des individuell unterschiedlichen Abbaus des Blutalkohols auf eine möglichst tatzeitnahe Entnahme ankomme (LG Heidelberg, Beschluss vom 19.6.2008, 1 Qs 41/08; LG Braunschweig, Beschluss vom 4.1.2008, 9 Qs 381/07; LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007, 603 Qs 470/07 - alle veröffentlicht in juris; vgl. auch Laschewski NZV 2008, 215).
  • LG Braunschweig, 04.01.2008 - 9 Qs 381/07

    Zulässigkeit der Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei; Gefährdung des

    Auszug aus LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08
    Dabei wird vielfach die Auffassung vertreten, dass bei der Entnahme von Blutproben zur Alkoholmessung eine solche Gefährdung immer vorliege, da es wegen des individuell unterschiedlichen Abbaus des Blutalkohols auf eine möglichst tatzeitnahe Entnahme ankomme (LG Heidelberg, Beschluss vom 19.6.2008, 1 Qs 41/08; LG Braunschweig, Beschluss vom 4.1.2008, 9 Qs 381/07; LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007, 603 Qs 470/07 - alle veröffentlicht in juris; vgl. auch Laschewski NZV 2008, 215).
  • LG Heidelberg, 19.06.2008 - 1 Qs 41/08

    Blutentnahmen zur Nachtzeit ohne Beachtung des Richtervorbehalts führen

    Auszug aus LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08
    Dabei wird vielfach die Auffassung vertreten, dass bei der Entnahme von Blutproben zur Alkoholmessung eine solche Gefährdung immer vorliege, da es wegen des individuell unterschiedlichen Abbaus des Blutalkohols auf eine möglichst tatzeitnahe Entnahme ankomme (LG Heidelberg, Beschluss vom 19.6.2008, 1 Qs 41/08; LG Braunschweig, Beschluss vom 4.1.2008, 9 Qs 381/07; LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007, 603 Qs 470/07 - alle veröffentlicht in juris; vgl. auch Laschewski NZV 2008, 215).
  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Auszug aus LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08
    Welche Konsequenzen die Verletzung einer Verfahrensvorschrift hat, ist deshalb nach der verfassungsgerichtlich gebilligten (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2007, 499) strafgerichtlichen Rechtsprechung unter Abwägung des Gewichtes des durch die Verfahrensnorm geschützten Rechtsgutes einerseits und - als Teil des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsrang ausgestatteten - Interesses an einer effektiven Rechtspflege zu bestimmen, wobei insbesondere der Schwere des Rechtsverstoßes entscheidende Bedeutung zukommt(vgl. BGHSt 52, 110; OLG Stuttgart a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2004 - 2 Ws 77/04

    Beweismittelverwertung: Verwertbarkeit der ohne richterliche Anordnung

    Auszug aus LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08
    Schon angesichts des Umstandes, dass er sich damit in Übereinstimmung mit einem Teil der strafgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben) befand, lässt sein Handeln keinesfalls als bewusst rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399).
  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07

    Beweisverwertungsverbot: Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis von

    Auszug aus LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08
    Ob dies auch für Fälle wie den vorliegenden gelten kann, in dem bereits der Atemalkoholtest um 3.25 Uhr eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1, 1 %o nahe legte, so dass ein entscheidender Beweisverlust durch ein Zuwarten nicht wahrscheinlich war, und bis zur Blutentnahme ohnehin noch 36 Minuten verstrichen, in denen wenigstens der Versuch hätte unternommen werden können, den Bereitschaftsrichter telefonisch zu erreichen (vgl. dazu OLG Stuttgart NStZ 2008, 238), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung.
  • BGH, 20.12.2007 - 3 StR 318/07

    Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand (subjektives Recht des

    Auszug aus LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08
    Welche Konsequenzen die Verletzung einer Verfahrensvorschrift hat, ist deshalb nach der verfassungsgerichtlich gebilligten (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2007, 499) strafgerichtlichen Rechtsprechung unter Abwägung des Gewichtes des durch die Verfahrensnorm geschützten Rechtsgutes einerseits und - als Teil des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsrang ausgestatteten - Interesses an einer effektiven Rechtspflege zu bestimmen, wobei insbesondere der Schwere des Rechtsverstoßes entscheidende Bedeutung zukommt(vgl. BGHSt 52, 110; OLG Stuttgart a.a.O.).
  • OLG Jena, 29.05.2007 - 1 Ss 361/06

    Zur Bedeutung einer Halt- oder Parkbeschränkung lediglich für die für den

    Auszug aus LG Heidelberg, 11.08.2008 - 2 Qs 39/08
    Dabei wird vielfach die Auffassung vertreten, dass bei der Entnahme von Blutproben zur Alkoholmessung eine solche Gefährdung immer vorliege, da es wegen des individuell unterschiedlichen Abbaus des Blutalkohols auf eine möglichst tatzeitnahe Entnahme ankomme (LG Heidelberg, Beschluss vom 19.6.2008, 1 Qs 41/08; LG Braunschweig, Beschluss vom 4.1.2008, 9 Qs 381/07; LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007, 603 Qs 470/07 - alle veröffentlicht in juris; vgl. auch Laschewski NZV 2008, 215).
  • OLG Brandenburg, 16.12.2008 - 2 Ss 69/08

    Richtervorbehalt bei Anordnung einer körperlichen Untersuchung: Annahme eines

    Nach diesen Grundsätzen ist für den Fall der - möglicherweise - fehlerhaften Inanspruchnahme der Eilkompetenz für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch einen Polizeibeamten die Annahme eines Beweisverwertungsverbots - jeweils unter der Voraussetzung, dass der Richtervorbehalt nicht bewusst umgangen wurde und kein anderer, ebenso schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt - von der Rechtsprechung bisher nahezu einhellig abgelehnt worden (vgl. OLG Köln vom 26.09.2008 - 83 Ss 69/08 - BeckRS 2008 23570; OLG Karlsruhe vom 29.5.2008 - 1 Ss 151/07 - juris; OLG Hamburg StV 2008, S. 454 f.; OLG Stuttgart NStZ 2008, S. 238 f.; Landgericht Heidelberg NZV 2008, S. 638 und vom 19.06.2008 - 1 Qs 41/08 - juris; Landgericht Flensburg vom 18.04.2008 - 1 Qs 15/08 - BeckRS 2008 13971; Landgericht Itzehoe NStZ-RR 2008, S. 249 f.; Landgericht Braunschweig vom 04.01.2008 - 9 Qs 381/07 - BeckRS 2008 06204; Landgericht Cottbus vom 28.8.2008 - 24 Qs 223/08 - im Ergebnis Willkür bejahend: Landgericht Berlin vom 23.04.2008 - 528 Qs 42/08 - BeckRS 2008 12245).
  • OLG Köln, 26.09.2008 - 1 Ws 32/08

    Blutentnahme - Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht -

    Der Senat lässt offen, ob - wie es der überwiegenden (veröffentlichten) Rechtsprechung der Instanzgerichte entspricht - bei dem Verdacht der Trunkenheitsfahrt die Einholung einer richterlichen Anordnung wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges schon im Hinblick darauf regelmäßig entbehrlich ist, weil wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar einer Unmöglichkeit der Rückrechnung und daher zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit führt (so u.a. LG Hamburg, B. v. 12.11.2007 - 603 Qs 470/07 - = NZV 2008, 213 = Blutalkohol 45 [2008], 77; LG Braunschweig, B. v. 04.01.2008 - 9 Qs 381/07 - = NdsRpfl 2008, 84; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 24.06.2008 - 5 Qs 93/08 - bei juris; AG Tiergarten, Urt. v. 05.06.2008 - 3032 PLs 9355/07 - = Blutalkohol 45 [2008], 322; a.A. LG Berlin, B. v. 23.04.2008 - 528 Qs 42/08 - = DAR 2008, 534 = Blutalkohol 45 [2008], 266; offen gelassen von LG Heidelberg, B. v. 11.08.2008 - 2 Qs 39/08 - = Blutalkohol 45 [2008], 321).
  • LG Potsdam, 23.02.2009 - 27 Ns 150/08
    Ein Verstoß gegen die in § 81a Abs. 2 StPO normierte Anordnungskompetenz zieht nämlich nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich; lediglich die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines anderen besonders schwer wiegenden Fehlers kann ausnahmsweise ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (BVerfG, BA 2008, 386; BGHSt 51, 285; OLG Stuttgart, BA 2008, 76; OLG Köln, BA 2009, 44; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.12.2008, Gz.: 2 Ss 69/08; LG Cottbus vom 25.08.2008, a. a. O.; LG Heidelberg, BA 2008, 321; AG Berlin-Tiergarten, BA 2008, 322; Meyer-Goßner, a. a. O., § 81a, Rz. 32 f.).

    Während eine bewusste Missachtung oder gleichwertige grobe Verkennung des Richtervorbehalts regelmäßig den Charakter der Willkür in sich trägt und daher zu einem Beweisverwertungsverbot führt (BGHSt 51, 285 m. w. N.), ist bei den übrigen Verstoßfällen eine umfassende Güterabwägung durchzuführen, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, zu berücksichtigen sind, ebenso die - bei einer Blutentnahme eher geringfügige - Schwere des Eingriffs, das - grundsätzlich hochrangige - Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs, die Frage, ob zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Polizisten voraussichtlich eine Anordnung des (Eildienst-) Richters hätte erwirkt werden können, wie dieser voraussichtlich entschieden hätte sowie der grundsätzliche Umstand einzubeziehen ist, dass die Eilanordnung der Polizei von Gesetzes wegen nicht schlechthin verboten ist (OLG Köln, BA 2009, 44; LG Berlin, BA 2008, 266; LG Cottbus vom 25.08.2008, a. a. O.; LG Heidelberg, BA 2008, 321).

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