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   OLG Hamm, 04.05.2010 - III-2 RBs 35/10   

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https://dejure.org/2010,4423
OLG Hamm, 04.05.2010 - III-2 RBs 35/10 (https://dejure.org/2010,4423)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010 - III-2 RBs 35/10 (https://dejure.org/2010,4423)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - III-2 RBs 35/10 (https://dejure.org/2010,4423)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Notwendigkeit einer Aufklärung der beruflichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbots

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags als verspätet; Erforderlichkeit der Begründung einer Fahrverbotsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot & Entzug der Fahrerlaubnis: Aktuelle Entscheidungen 2010

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verspäteter Beweisantrag in OWi-Sachen?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Schnell ist das scharfe Schwert der Verspätung gezückt…

Verfahrensgang

  • AG Schwelm - 60 OWi 281/09
  • OLG Hamm, 04.05.2010 - III-2 RBs 35/10
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 03.02.2015 - 1 RBs 18/15

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen drohender Aussetzung

    Der Richter muss sich vor einer auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Beweisantragsablehnung Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2010 - 2 RBs 35/10).
  • BayObLG, 11.06.2019 - 202 ObOWi 874/19

    Voraussetzungen für Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verspätung

    Diese Voraussetzungen sind vom Tatrichter im Rahmen der Begründung des Ablehnungsbeschlusses nachvollziehbar darzulegen (st.Rspr.; u.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2008 - 2 Ss OWi 864/17 = NZV 2008, 160 = ZfSch 2008, 169 = StraFo 2008, 122 = VRS 114 [2008], 55; 04.05.2010 - 2 RBs 35/10 bei juris und 03.02.2015 - 1 RBs 18/15 = DAR 2015, 275; KG, Beschl. v. 17.04.2018 - 122 Ss 46/18 = VRS 133 [2017], 149).

    Der Richter muss sich deshalb vor einer auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Ablehnung Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann (OLG Hamm, Beschl. vom 04.05.2010 - 2 RBs 35/10 bei juris).

  • AG Landstuhl, 05.02.2022 - 2 OWi 4211 Js 8338/21

    1. Das Messsystem Provida 2000 modular gilt für Geschwindigkeitsmessungen als

    Von den gemessenen Geschwindigkeitswerten sind bei direkter Messung höhere Sicherheitsabschläge als bei den sonstigen Messgeräten vorzunehmen: 5 km/h bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h und 5 % bei gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h (OLG Hamm BeckRS 2010, 12297).
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