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   BSG, 28.02.1962 - 2 RU 110/59   

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BSG, 28.02.1962 - 2 RU 110/59 (https://dejure.org/1962,9427)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1962 - 2 RU 110/59 (https://dejure.org/1962,9427)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59 (https://dejure.org/1962,9427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 16, 236
  • DB 1962, 544
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.01.1959 - VI C 397.57
    Auszug aus BSG, 28.02.1962 - 2 RU 110/59
    vorgenommenen von Zeugenaussagen" besagt jedoch nichts darüber, unte welchen Voraussetzungen die Protokollierung erforderlich istq Grundlage hierfür sind vielmehr die V rschriften der ZEO" auf die in ä 122 Abs" 5 SGG verwiesen wird; zu diesen Vorschriften gehört nicht nur der von der Revision angeführte 5 160 Abs" 2 Nr" 5 ZPO, sondern auch % 161 ZEO" Gemäß 5 161 ZPO brauchen aber die Zeugenaussagen nichtrim Protokoll festgestellt zu werden" wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Urteil der Berufung nicht unterliegt° Gegen die Anwendbarkeit des @ 161 ZPO jedenfalls im Verfahren vor dem L5G (hinsichtlich des Klageverfahrens vgla Rohwer-Kahlmann, â- ufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Anm° 7 zu 5 122 SGG) bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken (ebenso Peters/Sautter/Noli"i"tl Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 20 "uflo" Anm° 2 zu % 122 SGG S° II/88 ; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 6° Aufl"" 8° 256 g h; Krebs, SGb 1958, 575; vgl" auch BVerwG 8, 108)° Dieser Ansicht steht nicht entgegen das Urteil des 11° ßenats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19° Juli 1961 (SozR SGG S 122 Bl° Da 2 Nr" 4)" das die hier behandelte Frage offenläßt" Das von Krebs (aaO) besprochene Urteil des 8. Senats des BSG vom 5. Juli 1958 (8 RV 85/56) betrifft, wie eine nähere Prüfung der Entscheidungsgründe ergibt, nicht die Form, in der das Berufung5gericht die Äußerung eines Sachverständigen beurkundet, sondern die Art und Weise, wie es diese Äußerung ge- ' würdig t hatte; der hierzu veröffentlichte - nichtamtliche - Leitsatz (KGV 1958, Rspr° Nr, 894) läßt dies allerdings nicht anz hinreichend klar erkennen°.
  • BSG, 03.07.1958 - 8 RV 85/56
    Auszug aus BSG, 28.02.1962 - 2 RU 110/59
    vorgenommenen von Zeugenaussagen" besagt jedoch nichts darüber, unte welchen Voraussetzungen die Protokollierung erforderlich istq Grundlage hierfür sind vielmehr die V rschriften der ZEO" auf die in ä 122 Abs" 5 SGG verwiesen wird; zu diesen Vorschriften gehört nicht nur der von der Revision angeführte 5 160 Abs" 2 Nr" 5 ZPO, sondern auch % 161 ZEO" Gemäß 5 161 ZPO brauchen aber die Zeugenaussagen nichtrim Protokoll festgestellt zu werden" wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Urteil der Berufung nicht unterliegt° Gegen die Anwendbarkeit des @ 161 ZPO jedenfalls im Verfahren vor dem L5G (hinsichtlich des Klageverfahrens vgla Rohwer-Kahlmann, â- ufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Anm° 7 zu 5 122 SGG) bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken (ebenso Peters/Sautter/Noli"i"tl Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 20 "uflo" Anm° 2 zu % 122 SGG S° II/88 ; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 6° Aufl"" 8° 256 g h; Krebs, SGb 1958, 575; vgl" auch BVerwG 8, 108)° Dieser Ansicht steht nicht entgegen das Urteil des 11° ßenats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19° Juli 1961 (SozR SGG S 122 Bl° Da 2 Nr" 4)" das die hier behandelte Frage offenläßt" Das von Krebs (aaO) besprochene Urteil des 8. Senats des BSG vom 5. Juli 1958 (8 RV 85/56) betrifft, wie eine nähere Prüfung der Entscheidungsgründe ergibt, nicht die Form, in der das Berufung5gericht die Äußerung eines Sachverständigen beurkundet, sondern die Art und Weise, wie es diese Äußerung ge- ' würdig t hatte; der hierzu veröffentlichte - nichtamtliche - Leitsatz (KGV 1958, Rspr° Nr, 894) läßt dies allerdings nicht anz hinreichend klar erkennen°.
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    a) Unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" wurde Versicherungsschutz bejaht, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (vgl BSG vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59 - BSGE 16, 236 = SozR Nr. 50 zu § 542 aF mwN; BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 72; BSG vom 26. März 1986 - 2 RU 51/85: Duschen nach einem ärztlich verordneten Thermalbad zum Abspülen der Badezusätze; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Juli 2008; § 8 SGB VII Anm 7.36; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 86).

    b) Versicherungsschutz bei einer Erfrischung hat der Senat bejaht im Rahmen von Arbeitstätigkeiten, bei denen der Versicherte einer so starken Hitzeeinwirkung ausgesetzt war, dass er auf eine Erfrischung angewiesen war, um ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können (BSGE 16, 236 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF).

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Dienstreise - eigenwirtschaftliche

    Eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat (BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 86 mwN).

    Zum andern kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1962 (BSGE 16, 236 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF; vgl hierzu auch Wildfeuer, aaO) für die Annahme des Versicherungsschutzes eines sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes reinigenden Arbeitnehmers maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Reinigung bzw die in einer Arbeitspause erforderlich werdende Erfrischung vorgenommen wird, um ohne Schwächung der Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können.

    Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz nur gegeben ist, wenn die Erfrischung oder Reinigung eine der Arbeitstätigkeit dienende Verrichtung darstellt (BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF).

  • LSG Thüringen, 20.12.2018 - L 1 U 491/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    a) Unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" wurde Versicherungsschutz bejaht, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 14 mit Hinweis auf BSG, Urteile vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59, 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 sowie 26. März 1986 - 2 RU 51/85 - alle nach juris).

    b) Einen Versicherungsschutz bei einer Erfrischung hat das BSG im Rahmen von Arbeitstätigkeiten bejaht, bei denen der Versicherte einer so starken Hitzeeinwirkung ausgesetzt war, dass er auf eine Erfrischung angewiesen war, um ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59 - nach juris).

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a VS 3/06 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland -

    Zwar sind nach der bereits vom Reichsversicherungsamt begründeten und vom BSG weiter entwickelten Rechtsprechung (BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr. 5 zu § 122 SGG) die im Einzelfall geleistete Arbeit und das dadurch bedingte Bedürfnis nach Erfrischung maßgebend dafür, ob eine körperliche Reinigung - durch Baden oder Duschen - in der Freizeit zur versicherten Tätigkeiten im Betrieb gehört (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 4.6.2002 - B 2 U 21/01 R - juris RdNr 16 zum Unfallschutz beim Duschbad auf einer Dienstreise): Wer badet oder duscht, um allgemeine menschliche Bedürfnisse zu befriedigen, ist unversichert; sind aber - auch - wesentliche betriebliche Interessen für ein solches Verhalten in der Freizeit ausschlaggebend, besteht Versicherungsschutz.
  • SG München, 07.03.2023 - S 9 U 276/21

    Erfrischungsbad als versicherte Tätigkeit

    Die Beklagte verwies insbesondere auf die Entscheidungen SG Reutlingen vom 17.01.2019, S 4 U 2615/17 sowie BSG vom 28.02.1962, B 2 RU 110/59.

    Den Versicherungsschutz aufhebende Übertreibungen lagen für das Gericht jedenfalls nicht vor bzw. sind nicht bewiesen (vgl. m. w. N. BSG, Urt. vom 28.02.1962, 2 RU 110/59, juris).

  • LSG Hessen, 18.03.2010 - L 3 U 134/08

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Wegeunfall - häuslicher Bereich - Ende

    Eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe kann zwar im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat ( BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 86 mwN).

    Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Bereich des Forsts keine Möglichkeit gehabt hatte, eine Körperreinigung vorzunehmen, weil auch dann eine Reinigung oder Erfrischung nur dann unter Versicherungsschutz steht, wenn diese konkret der Arbeitstätigkeit dienen würde, bspw. im Hinblick darauf, ohne Schwächung der Arbeitskraft bis zum Ende die Arbeiten fortführen oder den Heimweg überhaupt antreten zu können (vgl. BSGE 16, 236, 239).

  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 41/78

    Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden nach RVO

    Andererseits ist die körperliche Reinigung während der betrieblichen Tätigkeit oder nach Arbeitsschluß auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe dann der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet worden, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt wesentlich mitbestimmt haben (s BSGE 16, 236, 239; BSG SozR Nr. 53 zu § 542 RVO a.F. BSG Urteil vom 8. Juli 1980 - 2 BU 25/80 - Brackmann a.a.O. S. 481 k; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 548 Anm. 32; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 102 S. 1; Lange; BG 1956, 119; s zum Versorgungsrecht ebenso BSGE 33, 141).
  • LSG Hessen, 10.11.1999 - L 3 U 593/97

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Arbeitspause - eigenwirtschaftliche

    Allerdings kann für zur körperlichen und geistigen Erholung/Erfrischung während der Arbeitszeit vorgenommene Verrichtungen ausnahmsweise ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bejaht werden, wenn sie im Einzelfall unmittelbar wegen besonderer, über das normale, allgemein übliche Maß hinausgehender betrieblicher Umstände, z.B. besonders dursterregender oder schwerer oder langer kräfteraubender Arbeiten, erforderlich werden und den Zweck haben, einer dadurch bedingten erheblichen Schwächung der Arbeitskraft entgegenzuwirken und die aktuelle Betriebsarbeit fortsetzen zu können, und wenn sie außerdem die an sich notwendige betriebsbedingte Erholung in Art und/oder Umfang bzw. das Maß des "Betriebsdienlichen" nicht überschreiten (BSGE 16, 236; 39, 80; LSG NRW in NZA 1988, 520; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 82, 72 zu § 8 SGB 7; Kass. Kommentar, a.a.O., Rdnr. 123 a zu § 8 SGB 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06

    Anerkennung von Versicherungsschutz nach der gesetzlichen Unfallversicherung

    Das Baden, z. B. in einem Swimmingpool oder einem See, gehört ebenso wie das Essen und Trinken, der Verzehr von Genussmitteln oder das Rauchen in der Regel zum privaten unversicherten Bereich (vgl. Krasney in Brackmann: Handbuch der Sozialversicherung, § 8 Rdnr. 80, 86; BSGE 16, 236, 239).
  • SG Speyer, 24.01.2012 - S 15 U 40/10

    Stürzt ein Rettungssanitäter unmittelbar vor der Dusche auf der Dienststelle kann

    Eine versicherte Tätigkeit hat das BSG angenommen beim Baden in Gewässern nahe der Arbeitsstätte wenn die geleistete Betriebstätigkeit ein entsprechendes Bedürfnis - nicht Erfordernis - zumindest wesentlich mitbestimmt hat (Urteil vom 28.02.1962, Az. 2 RU 110/59, BSGE 16, 236).
  • SG Heilbronn, 08.03.2013 - S 13 U 1513/11

    Arbeitsunfall beim "Luftschnappen" vor heißer Montagehalle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2005 - 4 N 97.05

    Verpflichtungsklage mit dem Begehren der Anerkennung eines Duschunfalls während

  • LSG Bayern, 12.03.2003 - L 17 U 78/02

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Rehabilitationszweck - gemischte Tätigkeit

  • LSG Sachsen, 23.11.2001 - L 2 U 74/01

    Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter; Anwnedbarkeit der

  • BSG, 29.05.1963 - 2 RU 211/61
  • BSG, 22.09.1971 - 10 RV 330/70

    Unfall bei der Körperpflege nach dem Wehrdienst als Wehrdienstbeschädigung iS des

  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 54/08 B
  • LSG Hessen, 16.01.1974 - L 3 U 541/73
  • BSG, 30.10.1973 - 9 RV 460/72

    Verlust der Gebrauchshand und MdE - Besonderes berufliches Betroffensein im

  • BSG, 24.04.1963 - 11 RV 1072/61
  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 201/64
  • BSG, 17.03.1964 - 3 RK 53/61
  • BSG, 24.02.1967 - 2 RU 141/66
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