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   BSG, 12.06.1989 - 2 RU 13/88   

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BSG, 12.06.1989 - 2 RU 13/88 (https://dejure.org/1989,8666)
BSG, Entscheidung vom 12.06.1989 - 2 RU 13/88 (https://dejure.org/1989,8666)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 1989 - 2 RU 13/88 (https://dejure.org/1989,8666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsansprüche für einen Unfall beim Abfahren von Brennholz - Abfahren von Holz als Teil der der versicherten Tätigkeit im forstwirtschaftlichen Unternehmen - Unfallversicherungsschutz bei der Verarbeitung von Brennholz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 01.02.1979 - 2 RU 29/77

    Landwirtschaftliches Unternehmen - Hauptunternehmen - Nebenunternehmen -

    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 RU 13/88
    Der planmäßige Anbau und Abschlag setzt nicht voraus, daß jedes Jahr angepflanzt und schlagreifes Holz geschlagen wird; es genügen auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; Bayerisches LSG Breithaupt 1962, 205; Brackmann a.a.O.; Lauterbach/Watermann a.a.O.; Noell/Breitbach a.a.O.).
  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

    Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a oder Nr. 5 Buchst b SGB VII besteht (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923; so auch Rundschreiben UV 10/81 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23.11.1981 - VII 1 a; Rundschreiben Nr. 5/96 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 12.1.1996 - VII 1 a; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88) .

    Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923).

  • LSG Bayern, 11.11.2015 - L 2 U 308/13

    Besorgen von Brennholz für das Beheizen des Wohnhauses eines landwirtschaftlichen

    Der Kläger beruft sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.06.1989 (Az. 2 RU 13/88).

    Unternehmen der Forstwirtschaft zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben (BSG, Urteil vom 12.06.1989 - Az. 2 RU 13/88 - Rdnr. 15 bei Juris).

    Somit kann sich der Kläger auch nicht auf das von ihm zitierte Urteil des BSG vom 12.06.1989 (Az. 2 RU 13/88) berufen, in dem das BSG das Abfahren des Holzes aus dem Wald noch im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes gesehen hat und dann, wenn dieses Holz nicht zu einem Käufer gefahren wird, sondern auf den Hof des Versicherten mit dem Ziel verbracht wird, dort zu Brennholz für den privaten Haushalt des Versicherten verarbeitet zu werden, eine gemischte Tätigkeit annahm, die noch dem Versicherungsschutz unterfiel.

  • LSG Bayern, 25.04.2017 - L 3 U 227/15

    Feststellung eines Arbeitsunfalls

    Der planmäßige Anbau und Abschlag setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und schlagreifes Holz geschlagen wird; es genügen auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen (BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 13/88 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 11. November 2015 - L 2 U 308/13 -, juris Rn. 24).

    Denn jedenfalls ohne den Hofübergabevertrag wären die Holzarbeiten nach den bisherigen Ausführungen unabhängig davon, ob sie für den Haushalt des Klägers bzw. seiner Mutter oder für die Großeltern erfolgt wären, als eigenwirtschaftliche Tätigkeit ohne inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 13/88 -, juris).

  • LSG Bayern, 27.01.2016 - L 2 U 394/15

    Veranlagung und Beitragsberechnung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen gilt, dass das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, Urt. v. 7. Dezember 2004, a. a. O., Juris Rn. 21; Urt. v. 12. Juni 1989, Az.: 2 RU 13/88; und Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2/14, K § 123 Rn. 25).
  • SG Fulda, 04.12.2017 - S 8 U 77/17
    Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a oder Nr. 5 Buchst b SGB VII besteht (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923; so auch Rundschreiben UV 10/81 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23.11.1981 - VII 1 a; Rundschreiben Nr. 5/96 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 12.1.1996 - VII 1 a; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl. BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88).

    Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - L 21 U 120/21

    Landwirtschaftliches Unternehmen - Brennholzverarbeitung - keine Divergenz

    Diese Tätigkeit sei dem eigenwirtschaftlichen Bereich eines Versicherten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989, 2 BU 131/88 und Urteil vom 12. Juni 1989, 2 RU 13/88, beide juris).

    Das Urteil stützt sich - wie auch der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - auf die BSG-Urteile vom 31. Januar 1989, 2 BU 131/88, und vom 12. Juni 1989, 2 RU 13/88, beide juris und entspricht dem dortigen Rechtssatz - vgl. 2 RU 13/88, juris Rn. 16), der in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides durch Fettdruck hervorgehoben wurde.

  • LSG Bayern, 17.12.2014 - L 2 U 448/12

    Veranlagungs- und Beitragsbescheide in der gesetzlichen landwirtschaftlichen

    Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. "aussetzende Betriebe" (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/ Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123 Rn. 25).
  • LSG Bayern, 14.11.2011 - L 2 U 220/11

    Versicherungsschutz forstwirtschaftlicher Unternehmer

    Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz; im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes stehen daher die dem Unternehmen zu dienen bestimmten Arbeiten, zu denen z.B. das Schlagen, Entästen und Entrinden oder - als Abschluss der Erntetätigkeiten - das Abfahren des Holzes aus dem Wald zu einem Käufer oder zum eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen gehören können (vgl. BSG vom 12.06.1989 - 2 RU 13/88 - Juris RdNr. 15 f.).
  • LSG Bayern, 12.09.2011 - L 2 U 220/11
    Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz; im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes stehen daher die dem Unternehmen zu dienen bestimmten Arbeiten, zu denen z.B. das Schlagen, Entästen und Entrinden oder - als Abschluss der Erntetätigkeiten - das Abfahren des Holzes aus dem Wald zu einem Käufer oder zum eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen gehören können (vgl. BSG vom 12.06.1989 - 2 RU 13/88 - Juris RdNr. 15 f.).
  • SG München, 17.02.2023 - S 1 U 5029/22

    Kein Arbeitsunfall bei Holzverarbeitung zugekauften Holzes

    Zusätzlich besteht bei der Brennholzverarbeitung für den privaten Haushalt selbst grundsätzlich kein Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1989, Az. 2 RU 13/88).
  • LSG Bayern, 08.11.2006 - L 2 U 120/05

    Nachweis des Vorliegens eines Arbeitsunfalls bei einem Unternehmer eines

  • LSG Bayern, 17.11.1999 - L 2 U 26/98

    Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ; Ausschluss des

  • LSG Niedersachsen, 20.03.2001 - L 9 U 355/00
  • LSG Bayern, 06.09.2000 - L 2 U 182/00

    Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls; Bestehen einer sachlichen Verbindung des

  • LSG Bayern, 24.07.2001 - L 3 U 183/00

    Anerkennung eines Unfalls als landwirtschaftlicher Unfall und die Entschädigung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2010 - L 6 U 4678/09
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