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   BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97   

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BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97 (https://dejure.org/1997,1452)
BSG, Entscheidung vom 18.11.1997 - 2 RU 15/97 (https://dejure.org/1997,1452)
BSG, Entscheidung vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 (https://dejure.org/1997,1452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufskrankheit - Berufsgefährdung - Unfallversicherung - HIV - HIV-Infektion - Aids - Arzt - Entschädigung - Berufskrankheitenverordnung - Berufsausübung - Reichsversicherungsordnung

  • Judicialis

    RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; ; RVO § 551

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKVO Anl 1 Nr. 3101; RVO § 551 Abs. 1 S. 1
    HIV-Infektion bei einer Ärztin als Berufskrankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BB 1998, 327
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87

    Erhöhte Ansteckungsgefahr - Kausalzusammenhang - Infektionskrankheit als

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97
    Weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer der versicherten Tätigkeiten gegeben ist (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 19ß8, 823 = USK 8887).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß die Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (BSGE 6, 186, 188; BSG SozR Nr. 1 zu 6. BKVO Anlage 37; BSG Urteile vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 215/63 - und vom 30. Mai 198ß - 2 RU 33/87 -).

    Bei diesem Nachweis kann dann in der Regel auch davon ausgegangen werden, daß sich die Versicherte die bei ihr aufgetretene Infektionskrankheit durch ihre besondere berufliche Exposition zugezogen hat (BSGE aaO; BSG Urteil vom 30. Mai 1988 aaO).

    Die Feststellung der bei der Klägerin vorliegenden HIV-Infektion als BK setzt somit voraus, daß ihre Tätigkeit als Ärztin mit besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Gefahren verbunden war, eine HIV-Infektion zu erleiden (vgl BSG Urteil vom 30. Mai 1988 aaO).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 30. Mai 1988 (2 RU 33/87) zugrunde gelegen hat.

  • LG Köln, 08.02.1995 - 25 O 308/92

    HIV-Antikörpertest; Selbstbestimmungsrecht des Patienten; Schmerzensgeld; Arzt

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97
    Die Revision rügt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft Prof. Dr. Dr. M. nicht zu der vom Berufungsgericht mit in die Beweiswürdigung einbezogenen Feststellung gehört, die zunächst routinemäßig durchgeführten HIV-Tests seien auf staatsanwaltschaftliches Drängen nicht mehr durchgeführt worden (s hierzu ua OLG Koblenz NStZ 1990, 426; LG Köln NJW 1995, 1621).
  • BSG, 15.12.1966 - 2 RU 215/63
    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß die Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (BSGE 6, 186, 188; BSG SozR Nr. 1 zu 6. BKVO Anlage 37; BSG Urteile vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 215/63 - und vom 30. Mai 198ß - 2 RU 33/87 -).
  • BSG, 11.12.1957 - 2 RU 80/54
    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß die Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (BSGE 6, 186, 188; BSG SozR Nr. 1 zu 6. BKVO Anlage 37; BSG Urteile vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 215/63 - und vom 30. Mai 198ß - 2 RU 33/87 -).
  • BSG, 27.06.2017 - B 2 U 17/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit Nr 3102 - forstwirtschaftlicher

    Soweit die Revision geltend macht, das BSG (Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 15/97 - Juris RdNr 19: "HIV-Infektion ist eine Infektionskrankheit") sei bereits bei der nachgewiesenen Infektion mit dem HI-Virus vom Vorliegen einer BK 3101 ausgegangen, lässt sie unbeachtet, dass es nach einer HIV-Infektion meist zu ersten Krankheitszeichen (zB Fieber, Nachtschweiß, Abgeschlagenheit, Hautausschläge, Gelenkschmerzen usw) kommt und die medizinische Wissenschaft daher konsequenterweise bereits von einer akuten "HIV-Krankheit" (nicht gleichbedeutend mit "AIDS") spricht (Gesundheitsberichterstattung des Bundes, HIV und AIDS, Heft 31 Juni 2006, Robert Koch-Institut in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt, S 8) , während die Infektion mit Borrelia burgdorferi typischerweise symptomlos verläuft.
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 6/04 R

    Berufskrankheit - Arbeitsunfall - Unfall - Lärmschwerhörigkeit - Knalltrauma -

    Die Rechtsprechung des BSG zur BK 3102 - Infektionskrankheiten - (SozR 5670 Anl 1 Nr. 3102 Nr. 1, s auch Urteile vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - USK 90180 und 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - USK 97103) steht der soeben dargestellten Trennung von Dauerlärmschäden als BK 2301 und Knalltraumen als (Arbeits-)unfälle aufgrund der anderen Struktur der beschriebenen Einwirkung nicht entgegen.
  • LSG Bayern, 13.08.2013 - L 3 U 262/12

    Infektionsrisiken für Klinikpersonal - Berufskrankheit HIV-Infektion

    Im vorliegenden Fall ist das frühere Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, weil der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) am 1.1.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII; BSG vom 18.11.1997, MedR 1999, 45).

    Es besteht dann eine Anspruchsgrundlagenkonkurrenz mit dem Vorrang der Vorschriften über die Berufskrankheiten (Koch in Schulin, a.a.O., § 35, Rn. 26; BSG vom 18.11.1997, a.a.O.; BSG vom 24.7.1985, SozR 5670 Anlage 1, Nr. 3102, Nr. 1).

    Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BSG an, die sich insbesondere mit den Beweisanforderungen bezüglich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Berufstätigkeit und des erhöhten Ansteckungsrisikos befasst hat (BSG vom 18.11.1997, a.a.O., BSG vom 21.3.2006, UV-Recht Aktuell 2006, 216 f.; BSG vom 2.4.2009, NZS 2010, 345 f.; BSG vom 2.04.2009, BSGE 103, 45 ff.; BSG vom 2.04.2009, NZS 2010, 404 ff.; BSG vom 15.9.2011, NZS 2012, 151 f.).

  • BVerwG, 26.04.2005 - 5 C 11.04

    Berufskrankheit, Risiko der Entstehung einer -; Beschäftigungsverbot,

    Eine derartige Beschränkung vernachlässigte die selbständige Bedeutung der Aufnahme der "Wohlfahrtspflege" und der "anderen Tätigkeit" und ist auch sonst nicht zur Eingrenzung von "Berufskrankheiten" erforderlich, weil es maßgeblich auch darauf ankommt, dass durch die konkrete berufliche Tätigkeit eine besondere, überdurchschnittliche Gefahr in Bezug auf die jeweils in Rede stehende Infektion bestehen muss (s. nur BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823; Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - ; Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - BB 1998, 327; s.a. - für die Anerkennung als Dienstunfall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1990 - 4 S 1743/88 - DVBl 1990, 885 ).
  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R

    Berufskrankheit - erhöhte Infektionsgefahr - Nahrung - Koch - Toxoplasmose

    Die nach der Rechtsprechung des BSG zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 der Anl 1 zur BKVO ist grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Versicherte bei seiner Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist, wobei eine bestimmte Infektionsquelle nicht nachgewiesen sein muß (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = BB 1998, 327 = HV-Info 1998, 351 mwN; Koch in Schulin, HS-UV, § 39 RdNr 216).

    Zwar kann bei dem Nachweis der erhöhten Ansteckungsgefahr in der Regel auch davon ausgegangen werden, daß sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = HV-Info 1998, 351 mwN).

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Ausland - haftungsbegründende

    Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei einer Infektionskrankheit im Sinne der Nr. 3101 Anl 1 BKVO im allgemeinen von einer beruflichen Verursachung ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (so zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - USK 97103 zu einer HIV-Infektion; Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 zu einer Hepatitis B, jeweils mwN).
  • LSG Bayern, 27.06.2007 - L 3 U 212/05

    Anerkennung einer Hepatitis-C-Erkrankung (HCV) einer Krankenschwester als

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr. 3101 grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise - einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (vgl. Urteile des BSG vom 24.02.2004, Az.: B 2 U 13/03 R und 18.11.1997, Az.: 2 RU 15/97).

    Diese vom BSG für HIV-Infektionen erarbeiteten (vgl. Urteil vom 18.11.1997, 2 RU 15/97) und für HBV-Infektionen (Urteil vom 24.02.2004, B 2 U 13/03 R) konkretisierten Voraussetzungen sind auch bei HCV-Infektionen anzuwenden, da das Erkrankungsrisiko nach einer Nadelstichverletzung mit HCV-positivem Blut bis zu 10 % beträgt, wobei allerdings in der Regel Infektionsraten zwischen 1, 5 und 3 % beobachtet wurden (Deutsches Ärzteblatt, 19.08.2005, B 1884, B 1886).

  • LSG Bayern, 14.11.2006 - L 17 U 200/04

    Anerkennung und Entschädigung einer Hepatitis C-Erkrankung als Folge eines

    Der Kläger benennt eine direkte Infektionsquelle, nämlich die Spitze einer gebrauchten Kanüle (vgl LSG Baden-Württemberg, Breith 1958, 316; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.01.2003 - L 2 U 118/01 - juris Recherche; BSG Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 15/97 - juris-Recherche).

    Bei diesem Nachweis kann dann in der Regel auch davonausgegangen werden, dass sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene Infektionskrankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (BSG Urteil vom 18.11.1997 aaO mwN).

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R

    Berufskrankheit - Infektionskrankheit - Hepatitis B - Kinderkrankenschwester -

    Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalles einer solchen BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Infektionskrankheit (vgl etwa BSG Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 = USK 8887 und vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 = USK 97103 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2003 - L 6 U 160/01

    Feststellung einer Herzerkrankung als Berufskrankheit; Verletztenrente aufgrund

    Ohne den Nachweis ansteckungsgefährlicher Kontakte ist für die Feststellung der Kausalzusammenhang bedeutsam, ob aus anderen Gründen, etwa der Eigenart der in Rede stehenden Tätigkeit oder der Stelle, an der sie ausgeübt wird, eine außergewöhnliche Ansteckungsgefahr folgt (BSG Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87; 28. August 1990 - 2 RU 64/89 in Meso B 260/18; 18. November 1997 - 2 RU 15/97 mwNw).

    In der Rechtsprechung ist dies bislang angenommen worden für eine an Aids erkrankte Ärztin, die in einem Schwerpunktkrankenhaus für HIV-Patienten arbeitete (BSG Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97), oder bei einer Hepatitis-Exposition, wie sie z.B. in einer Klinik für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten besteht (BSG, Urteile vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 30/82 und 2 RU 33/82 - ) oder bei einer an Tuberkulose erkrankten Krankenschwester, die in der Infektionsabteilung des Bereichs innere Medizin intensiv Tuberkulosepatienten betreut hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2001 - L 10 U 1000/99 - in Breithaupt).

  • SG Marburg, 21.06.2023 - S 3 U 131/17

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • LSG Bayern, 28.06.2001 - L 3 U 39/00
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - L 3 U 228/12

    Berufskrankheit - von Tiere auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten -

  • LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - betrieblich veranlasste Impfung

  • LSG Hessen, 25.04.2006 - L 3 U 488/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2005 - L 6 U 1974/01

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2006 - L 17 U 206/05

    Anerkennung der Hepatitis-C-Erkrankung als Berufskrankheit; Erforderlichkeit

  • SG Augsburg, 29.11.2022 - S 11 U 92/22

    COVID-19-Erkrankung eines Fallmanagers in einem Jobcenter als Arbeitsunfall oder

  • LSG Bayern, 11.07.2007 - L 3 U 318/05

    Anerkennung einer Lungentuberkulose als Berufskrankheit; Begriff der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2003 - L 2 U 180/01

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Hepatitis C - Erkrankung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2006 - L 2 U 1032/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Infektionskrankheit -

  • LSG Niedersachsen, 11.12.2001 - L 6 U 388/00
  • BSG, 21.04.2009 - B 2 U 275/08 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2004 - L 6 U 430/02
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